Gesetz
zur Vorbereitung der Wahlen des ersten Städteregionstags
und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen

Vom 26. Februar 2008 (Fn 1)

(Artikel III des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz)
vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162))

 

§ 1
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes

Für die am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2009 stattfindende Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Kreises Aachen gemäß dem Gesetz zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus § 2 etwas anderes ergibt.

§ 2 (Fn 3)
Besondere Bestimmungen

(1) Zur Vorbereitung der Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen sind vom Kreistag des Kreises Aachen 10 Beisitzer in den Wahlausschuss der Städteregion Aachen zu wählen. Der Wahlausschuss wird um neun Beisitzer erweitert, die vom Rat der Stadt Aachen zu wählen sind.

(2) Das Gebiet der Städteregion Aachen (§ 1 Abs. 2 des Städteregion-Aachen-Gesetzes) bildet das Wahlgebiet. Im Sinne des Kommunalwahlgesetzes gelten der Städteregionstag der Städteregion Aachen als Kreistag und der Städteregionsrat der Städteregion Aachen als Landrat.

(3) Die Zahl der zu wählenden Vertreter des ersten Städteregionstags beträgt 72, davon 36 in Wahlbezirken.

(4) Der Wahlausschuss der Städteregion Aachen teilt bezüglich der Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen spätestens bis zum 31. Oktober 2008 das Wahlgebiet in 36 Wahlbezirke ein. Die Wahlausschüsse der Gemeinden im Kreis Aachen und in der kreisfreien Stadt Aachen teilen das Wahlgebiet spätestens bis zum 30. September 2008 in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.

(5) Wahlleiter ist der Landrat des Kreises Aachen, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt.

(6) Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes genügt es im Hinblick auf die darin enthaltenen Angabe „in der zu wählenden Vertretung“, dass eine Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der Vertretung des Kreises Aachen oder der kreisfreien Stadt Aachen vertreten ist.

(7) Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil und § 46d Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil des Kommunalwahlgesetzes richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel für die Wahl des Städteregionstages bzw. auf dem Stimmzettel für die Wahl des Städteregionsrats nach der Summe der Stimmenzahlen, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Kreises Aachen und der kreisfreien Stadt Aachen erreicht haben. Sind sie nur im Kreistag oder nur im Rat der Stadt Aachen vertreten, ist ihre dort erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel maßgeblich.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 162, in Kraft getreten am 13. März 2008; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 1112

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.