Gesetz
zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung

Vom 17. Dezember 1999 (Fn 1)
(Artikel III des Haushaltsgesetzes 2000)

 (1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die als Angehörige der Funktionsgruppe 23 in den Finanzämtern Krefeld, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Essen-Ost, Essen-Süd, Moers, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Mettmann, Neuss II, Wuppertal-Elberfeld, Hilden, Viersen, Kleve, Detmold, Siegen, Paderborn, Bielefeld-Außenstadt, Dortmund-Unna, Recklinghausen, Wiedenbrück, Hamm, Minden, Steinfurt, Hagen, Siegburg, St. Augustin, Aachen-Kreis, Bergisch-Gladbach, Leverkusen, Brühl, Bergheim, Köln-Nord, Aachen-Innenstadt, Köln-Süd oder Köln-West sachbearbeitend in den Geschäftsstellen tätig sind, zu Steueroberinspektorinnen/Steueroberinspektoren (Bes. Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Bes. Gr. A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

(5) (Fn 2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 3).

 

Fn 1

GV. NRW. S. 708; geändert durch Artikel 26 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Absatz 5 angefügt durch Artikel 26 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.