Gesetz
zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen
geltenden preußischen Rechts

Vom 7. November 1961 (Fn 1)

§ 1

(1) Die seit dem 1. Januar 1806 in den folgenden Verkündungsblättern veröffentlichten preußischen Rechtsvorschriften oder Teile von ihnen, die in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz nicht aufgenommen sind, treten außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben:

1. Die Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, ab 1907: Preußische Gesetzsammlung

2.

a) Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger,

b) Finanzministerialblatt, ab 1941: Preußisches Finanzministerialblatt und Besoldungsblatt,

c) Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung, ab 1933: Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit, ab 1936: Ministerialblatt für Wirtschaft,

d) Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, ab 1908: Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung, ab 1936: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern,

e) Ministerialblatt der (bis 1918 Königlich) Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, ab 1933: Ministerialblatt des Preußischen Landwirtschaftsministeriums und der Landesforstverwaltung, ab 1935: Ministerialblatt der Preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung und Landesforstverwaltung, ab 1936: Reichsministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung; ferner ab 1937: Reichsministerialblatt der Forstverwaltung,

f) Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen, ab 1935: Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung,

g) Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten, ab 1920: Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt.

(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.

(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

§ 2 (Fn 3)

§ 3

Die nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind

1. Rechtsvorschriften, die den im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NW.) und der Sammlung des bereinigten Landesrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (GS. NW.) veröffentlichten Neubekanntmachungen zugrunde liegen.

2. Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Januar 1806 lediglich abändern, ergänzen oder einführen,

3. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen,

4. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

5. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

6. Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Vorschriften).

§ 5

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 325; geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007.

Fn 2

Hier nicht abgedruckt, da die im Sonderband ,,Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts - PrGS. NW. 1806 - 1945" veröffentlichten Rechtsvorschriften in die SGV. NW. übernommen worden sind.

Fn 3

§ 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007.