Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete
des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in
Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes
im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
in leitenden Funktionen

Vom 18. Dezember 1996 (Fn 1, 4)
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 1997)

§ 1 (Fn 4)
Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

§ 2 (Fn 4)
Werkdienst

(1) Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt

1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

§ 3 (Fn 2, 4)
Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt

1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder

2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A

verliehen werden.

(2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist.

§ 4 (Fn 4)
Beförderung

(1) Nach §§ 1 bis 3 darf Beamtinnen und Beamten

1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.

(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

§ 5 (Fn 4)
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 1 können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. Nach § 2 können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach §§ 1 und 2 legt das Justizministerium fest.

§ 6 (Fn 4, 5)
Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fn 1

GV. NRW. S. 576; geändert durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005;  Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 2

§ 3 angefügt durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 3

Entfallen.

Fn 4

Überschrift und §§ 1 bis 3 neu gefasst sowie §§ 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 5

§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.