Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für
Bedienstete
des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in
Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes
im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
in leitenden Funktionen
Vom 18. Dezember 1996 (Fn 1, 4)
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 1997)
§ 1 (Fn 4)
Allgemeiner Vollzugsdienst
(1) Den Leiterinnen und Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes kann das Amt
1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A
verliehen werden.
(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des allgemeinen Vollzugsdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
§ 2 (Fn 4)
Werkdienst
(1) Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt
1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A
verliehen werden.
(2) Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
§ 3 (Fn 2,
4)
Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt
1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A
verliehen werden.
(2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist.
§ 4 (Fn 4)
Beförderung
(1) Nach §§ 1 bis 3 darf Beamtinnen und Beamten
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder
2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.
(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach §§ 1 bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
§ 5 (Fn 4)
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung
(1) Nach § 1 können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. Nach § 2 können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach §§ 1 und 2 legt das Justizministerium fest.
§ 6 (Fn 4,
5)
Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
GV. NRW. S. 576; geändert durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. |
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§ 3 angefügt durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009. |
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Entfallen. |
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Überschrift und §§ 1 bis 3 neu gefasst sowie §§ 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 25. November 2009. |
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§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011. |