Verordnung über die Laufbahn
der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol)

Vom 4. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 185 Abs. 2, des § 187 Abs. 1 und 2 und des § 238 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

Übersicht (Fn 20)

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

§ 3

Einstellung

§4

Befähigung für die Laufbahnabschnitte

§ 5

Probezeit

§ 6

Nachteilsausgleich

§ 7

Verwendungsaufstieg

§ 8
§ 8a

Beförderung
Dienstzeiten

II.
Laufbahnabschnitt I

§ 9

Einstellung

§ 10

Vorbereitungsdienst, I. Fachprüfung

III.
Laufbahnabschnitt II

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11

Einstellung

§ 12

Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen

§ 14

Zulassungstermin

§ 15

Zulassungsverfahren

§ 16

Zulassung

§ 17

Ausbildung, II. Fachprüfung

IV.
Laufbahnabschnitt III

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18

Einstellung, polizeiliche Fortbildung

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

§ 19

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20

Auswahlverfahren

§ 21

Zulassung zur Ausbildung

§ 22

Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung

V.
Ergänzende Vorschriften

§ 23

Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

§ 24

Fortbildung, Führungsfortbildung

§ 25

Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren

VI.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26

Übernahme von Führungsfunktionen

§ 27

Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II

§ 28

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 17)
Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III.

(2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn des gehobenen Dienstes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn des höheren Dienstes.

(3) Zur Laufbahn gehören folgende Ämter:

Laufbahnabschnitt I

Polizeimeisterin/
Polizeimeister

- Kriminalmeisterin/
Kriminalmeister

Polizeiobermeisterin/
Polizeiobermeister

- Kriminalobermeisterin/
Kriminalobermeister

Polizeihauptmeisterin/
Polizeihauptmeister

- Kriminalhauptmeisterin/
Kriminalhauptmeister

Laufbahnabschnitt II

Polizeikommissarin/
Polizeikommissar

- Kriminalkommissarin/
Kriminalkommissar

Polizeioberkommissarin/
Polizeioberkommissar

- Kriminaloberkommissarin/
Kriminaloberkommissar

Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar

- Kriminalhauptkommissarin/
Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar

- Erste Kriminalhauptkommissarin/
Erster Kriminalhauptkommissar

Laufbahnabschnitt III

Polizeirätin/
Polizeirat

- Kriminalrätin/
Kriminalrat

Polizeioberrätin/
Polizeioberrat

- Kriminaloberrätin/
Kriminaloberrat

Polizeidirektorin/
Polizeidirektor

- Kriminaldirektorin/
Kriminaldirektor

Leitende Polizeidirektorin/
Leitender Polizeidirektor

- Leitende Kriminaldirektorin/
Leitender Kriminaldirektor

Direktorin des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der
Polizei/
Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der
Polizei

- Direktorin des Landeskriminalamtes/
Direktor des Landeskriminalamtes

Direktorin des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste/ Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Inspekteurin der Polizei/
Inspekteur der Polizei

- Landeskriminaldirektorin/
Landeskriminaldirektor

(4) Beamtinnen und Beamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 3 (Fn 15)
Einstellung

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die nach dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

3. polizeidiensttauglich ist,

4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Hat sich die Einstellung

1. wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a GG,
2. wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr,
3. wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder
4. wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden.

Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Nummer 3 um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Nummer 4. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.

§ 4 (Fn 3, 8)
Befähigung für die Laufbahnabschnitte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Beamtinnen und Beamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 7 aufsteigen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt III eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder der zweiten Prüfung (Staatsprüfung) für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

§ 5 (Fn 4)
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Beginn der Probezeit erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistung ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeitangerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Kann die Bewährung nach Absatz 2 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 4 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

§ 6 (Fn 21)
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert wurde.

Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

§ 7 (Fn 24)
Verwendungsaufstieg

(1) Ein Verwendungsaufstieg von Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, ist aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II frühestens nach einer Dienstzeit von sieben Jahren zulässig.

(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich.

§ 8 (Fn 9)
Beförderung

(1) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts II, die die II. Fachprüfung abgelegt haben, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts III in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren zulässig.

(3) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:

1. die Ämter der Besoldungsgruppe B 2 und B 3,

2. die Ämter der Besoldungsgruppe A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II) bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III),

3. die Ämter der Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 bei Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder III. Fachprüfung,

4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung oder

5. wenn innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bereits eine Beförderung erfolgt ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig. Abweichend von Absatz 4 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 festgestellt wurde.

(6) Von Absatz 4 Nummern 1 und 2 kann der Landespersonalausschuss, von Absatz 4 Nummer 4 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

§ 8a (Fn 5)
Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe; in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde,

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3 und § 6 Absätze 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Abschnitt II
Laufbahnabschnitt I

§ 9 (Fn 22)
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts I kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. nicht älter als 37 Jahre und sechs Monate ist,

3. mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 10
Vorbereitungsdienst, I. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der I. Fachprüfung wird den Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen.

(3) Für Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die die I. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Abschnitt III
Laufbahnabschnitt II

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11 (Fn 22)
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung können von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber zu gewinnen oder

2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen bzw. Kommissaranwärtern ernannt.

§ 12 (Fn 23)
Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert mindestens drei Jahre.

(2) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung wird den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen.

(3) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung abgelegt wurde.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II

§ 13 (Fn 22)
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie

1. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt haben und

2. am Zulassungsverfahren (§ 15) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Für Beamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen, bei einem Kind bis zu einem Jahr und sechs Monaten, bei mehreren Kindern bis zu zwei Jahren. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 6 Absätze 1 und 2 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Für Beamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 14 (Fn 23)
Zulassungstermin

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium (Zulassungstermin). Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 15 (Fn 10)
Zulassungsverfahren

(1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Am Auswahlverfahren können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

(5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 16 (Fn 22)
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.

(2) Wenn sich die Beamtin oder der Beamte als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.

§ 17 (Fn 21)
Ausbildung, II. Fachprüfung

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert mindestens drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.

Abschnitt IV
Laufbahnabschnitt III

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18 (Fn 14)
Einstellung, polizeiliche Fortbildung

(1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bestanden hat.

(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat bzw. Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt.

(4) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Beamte des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeilichen Fortbildung.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt III

§ 19 (Fn 16)
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie

1. sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt haben und die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen,

2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und

3. am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen haben.

Abweichend von § 8a gilt die nach der II. Fachprüfung abgeleistete Probezeit als Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1.

(2) Von Absatz 1 Nr. 2 kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren. Hat eine Bewerberin die in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Höchstaltersgrenze wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder überschritten, wird die Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei Jahre hinausgeschoben. Satz 2 gilt entsprechend für Beamte bei tatsächlicher Kindesbetreuung. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt höchstens um drei Jahre überschritten werden.

§ 20 (Fn 16)
Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt.

(2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 19 Abs. 1 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen oder kann ihnen die erforderliche Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 erteilt werden, legt der Dienstvorgesetzte die Bewerbungen um Zulassung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind. Eine Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ab. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Über die Teilnahme am Auswahlverfahren erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Beamtinnen und Beamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen, sofern sie am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 21 (Fn 6)
Zulassung zur Ausbildung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Zulassungstermin) ist der 1.Oktober jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Zulassungstermine bestimmen.

§ 22 (Fn 16)
Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung

(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten haben vor Beginn ihrer Ausbildung eine zweijährige Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden.
Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III dauert mindestens zwei Jahre, sie endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Wenn sich die Beamtin oder der Beamte während der Förderphase oder während der Ausbildung als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III widerrufen werden.

Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften

§ 23 (Fn 11, 22)
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

(1) In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamte anderer Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Dauer der Unterweisungszeit legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Sie soll mindestens ein Drittel des für den Laufbahnabschnitt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts einzuführen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Dem Beamten darf ein Amt des Polizeivollzugsdienstes erst nach dem Erwerb der Befähigung verliehen werden.

§ 24 (Fn 11, 22)
Fortbildung, Führungsfortbildung

(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.

(2) Wird einer Beamtin/einem Beamten eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Beamtin/der Beamte an einem Lehrgang Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

§ 25 (Fn 11) (Fn 21, 22)
Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
anderer Dienstherren

(1) Bei der Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 20 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihnen die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z.A.)" verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 (Fn 11) (Fn 13)
Übernahme von Führungsaufgaben

Beamtinnen und Beamten, die vor In-Kraft-Treten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zum Aufstieg in den gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 24 Abs. 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.

§ 27 (Fn 12, 18)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. (Fn 7)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 42; ber. S. 216 und S. 922, geändert durch VO v. 18. 8. 1995 (GV. NW. S. 968), 12. 3. 1996 (GV. NW. S. 110), 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74; ber. S. 226), 22.4.1998 (GV. NW. S. 226), 15.12.1998 (GV. NW. S. 730), 12. Juni 1999 (GV. NRW. S. 212), 9.3.2001 (GV. NRW. S. 84); 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 7 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 4 der VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 505), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 4

§ 5  zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 5

§ 8a eingefügt durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 6

§ 21 neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1995.

Fn 8

§ 4 Abs. 4 geändert durch VO v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74); in Kraft getreten am 7. Mai 1997.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 10

§ 15 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 11

§ 23 aufgehoben und §§ 24 bis 28 werden §§ 23 bis 27 durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§ 29 aufgehoben und § 30 wird § 28 und neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 13

§§ 26 (neu) und 27 (neu) neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 14

§ 18 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 15

§ 3 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 16

§ 19, § 20 und § 22 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 17

§ 2 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 18

§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; § 27 aufgehoben und § 28 (alt) umbenannt in § 27 und geändert durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 19

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 20

Übersicht geändert durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 21

§ 6, § 17 und § 25 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 22

§ 9, § 11, § 13, § 16, § 23, § 24 und § 25 zuletzt geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 23

§ 12 und § 14 geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 24

§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009; geändert durch VO vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 22. November 2011.