Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG- SGB II NRW)

Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)

§ 1 (Fn 4)

Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 2 (Fn 3)

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung.

(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger unterrichten. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.

(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.

(5) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.

(6) Absatz 5 gilt auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind.

§ 2a (Fn 5)

Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.

§ 3 (Fn 9)

(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Jobcenter“.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung.

§ 4 (Fn 8)
(aufgehoben)

 

§ 5 (Fn 2)

(1) Als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung

1. der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben oder

2. der von der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 auf die Kreise zurück übertragenen Aufgaben

durch Satzung heranziehen.

(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(3) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.

(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.

(6) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 6 (Fn 7)

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe der § 46 Abs. 7 und 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 bis 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

§ 7 (Fn 3, 10)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst.

(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt. Ziel ist es, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt. Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet.

(4) Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt. Korrekturen der Kreise und kreisfreien Städte an den gemeldeten Aufwendungen gemäß Absatz 3 Satz 6 bis zum Vorvorjahr des Auszahlungsjahres fließen in die Berechnung der Belastungsdaten gemäß Satz 2 ein.

(5) Zum 30. Juni wird der Zuweisungsbetrag hälftig als Abschlagszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Zum 30. November erfolgt die Auszahlung des restlichen Zuweisungsbetrages an die Kreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung gemäß Absatz 3 Satz 8.

(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 2 wird für die Jahre 2005 bis 2007 nach Ablauf des Jahres überprüft. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgt die Überprüfung anhand der Haushaltsrechnung. Für das Jahr 2007 gilt das Prüfergebnis des Jahres 2006 entsprechend. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist diese spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.

§ 7a (Fn 9)

Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu gefassten Anlage A zu § 7 Abs. 3 führt das zuständige Ministerium einen Nachteilsausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2009 durch, die aufgrund der bisherigen Fassung der Anlage A geringere Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 erhalten haben. Soweit sich unter Zugrundelegung der neu gefassten Anlage A ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten haben, wird die Differenz der Zuweisungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 und der Zuweisungsbeträge auf der Basis der neu gefassten Anlage A jeweils zu einem Achtel von dem Zuweisungsbetrag der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 Abs. 3 für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen. Führt der Abzug bei einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gemäß Satz 2 zu einem Negativbetrag, so ist dieser auf das Folgejahr übertragbar. Soweit ein vollständiger Ausgleich aufgrund zu geringer Zuweisungsbeträge nach § 7 Abs. 3 an die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte nicht möglich ist, erfolgt im Jahr 2019 eine Schlussabrechnung durch das zuständige Ministerium, nach der der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt den noch ausstehenden Betrag dem Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten hat.

(Fn 5, 11)

§ 8 (Fn 6)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 zu berichten.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Der Finanzminister

Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 821, in Kraft getreten am 30. Dezember 2004; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 8. Juli 2006; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007 und am 1. Januar 2008; Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011, Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.

Fn 2 

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.

Fn 3

§§ 2 und 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011 und mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 (§ 7).

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007.

Fn 5

§ 2a und § 8 neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 6

§ 9 umbenannt (vorher § 8) durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; § 9 wieder umbenannt in § 8 durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.

Fn 7

§ 6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.

Fn 8

§ 4 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; aufgehoben durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 3 neu gefasst und § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011.

Fn 10

§ 7 Absatz 3, 4 und 5 zuletzt geändert und durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.

Fn 11

§ 8 aufgehoben durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011.