Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
für Personalvertretungen im Geschäftsbereich
 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)

(Artikel 22 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 622))

Einziger Paragraph

Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter des jeweiligen Personalrats der Behörden, die ganz oder teilweise in die Bezirksregierungen oder in das Ministerium für Schule und Weiterbildung eingegliedert werden, ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gebildeten Personalrats, in die/das die Behörde ganz oder teilweise eingegliedert wird, beratend teilzunehmen.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister
die Justizministerin

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Obsolet durch Ablauf der Wahlperiode.