Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder
Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1)
(Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge
sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S.
750))
§ 1
Erhöhung des Familienzuschlags
Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
GV. NRW. S. 750, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
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