Gesetz über die Berufsausübung
der Hebammen und Entbindungspfleger
(Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Vom 5. März 2002 (Fn 1)
§ 1 (Fn 7)
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Aufgaben und Berufspflichten einschließlich der Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung zu bestimmen, insbesondere
1. die Aufgaben und Tätigkeiten bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie das Verhalten in pathologischen Fällen,
2. die Anwendung von Arzneimitteln,
3. die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
4. die Fortbildungspflicht und
5. die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. *)
*) Nummer 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36 EG.
§ 2
(1) Die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.
§ 3
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden führen die Aufsicht über die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger und fördern das Hebammenwesen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben der unteren Gesundheitsbehörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Dokumentation zu gewähren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 4 (Fn 6)
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß dem Hebammengesetz - HebG - vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG für Anträge ab dem 1. Januar 2008. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung des Hebammengesetzes sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929) in der jeweils geltenden Fassung. Ihnen wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2014 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen, Jugend
Familie und Gesundheit
GV. NRW. S. 102; geändert durch Artikel 39 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel III d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Artikel 12 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 5 Abs. 1 u. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften |
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ausgegeben am 26. März 2002 |
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§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 39 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 5 (alt) aufgehoben und § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |