Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO)
Vom 27. März 2012 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 6 Absatz 3 und 9 Absatz 3 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006(GV. NRW. S.516) wird verordnet:
§ 1
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.
§ 2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
auf Flughäfen
(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:
1. der Flughafen Düsseldorf;
2. der Flughafen Köln/Bonn;
3. der Flughafen Münster/Osnabrück.
(2) Die Gesamtfläche der
Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9 000 m2, auf dem
Flughafen Köln/Bonn 6 000 m2 und auf dem Flughafen Münster/Osnabrück
4 000 m2 nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche
der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gemäß
Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21.
Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der
Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.
(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012. |
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