Verordnung
über die Eingruppierung der kommunalen
Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen durch die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Vom 9. Februar 1979 (Fn 1) (Fn 13)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (Fn 2) und des Artikels IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 (Fn 13)
Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und der gewählten Führungskräfte auf Zeit des Regionalverbandes Ruhr sowie für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit
(1) Die Ämter der Bürgermeister (Oberbürgermeister) sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:
Einwohnerzahl |
Besoldungsgruppe |
bis 10 000 |
A 16 |
von 10 001 - 20 000 |
B 3 |
von 20 001 - 30 000 |
B 4 |
von 30 001 - 40 000 |
B 5 |
von 40 001 - 60 000 |
B 6 |
von 60 001 - 100 000 |
B 7 |
von 100 001 - 150 000 |
B 8 |
von 150 001 - 250 000 |
B 9 |
von 250 001 - 500 000 |
B 10 |
über 500 000 |
B 11 |
(2) Die Ämter der übrigen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 bis 6 wie folgt einzugruppieren:
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Einwohnerzahl |
Besoldungsgruppe |
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zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte |
sonstige |
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Beigeordnete |
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bis 10 000 |
A 12/A 13 |
- |
von 10 001- 20 000 |
A 14/A 15 |
A 13/A 14 |
von 20 001- 30 000 |
A 15/A 16 |
A 14/A 15 |
von 30 001- 40 000 |
A 16/B 2 |
A 15/A 16 |
von 40 001- 60 000 |
B 2/B 3 |
A 16/B 2 |
von 60 001-100 000 |
B 3/B 4 |
B 2/B 3 |
von 100 001-150 000 |
B 4/B 5 |
B 3/B 4 |
von 150 001-250 000 |
B 5/B6 |
B 4/B 5 |
von 250 001-500 000 |
B 6/B 7 |
B 5/B 6 |
über 500 000 |
B 8/B 9 |
B 7/B 8 |
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(3) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 2 überschritten hat oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
(4) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt des Kämmerers und eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.
(5) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.
§ 3 (Fn 14)
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt des Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200 001-300 000 in Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.
(2) § 2 Absatz 3 und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern entsprechend.
§ 4 (Fn 6)
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
3. höchstens drei Ämter von Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,
4. die Ämter der sonstigen Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind zu vergüten:
1. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr als Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr
entsprechend Besoldungsgruppe B 8,
2. die Tätigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
entsprechend Besoldungsgruppe B 6,
3. die Tätigkeiten der sonstigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter
entsprechend Besoldungsgruppe B 5.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Aufwandsentschädigungen
§ 5 (Fn 5)
(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 20 000 Einwohner 210 Euro
von 20 001 - 50 000 Einwohner 300 Euro
von 50 001 - 200 000 Einwohner 400 Euro
von 200 001 - 500 000 Einwohner 460 Euro
über 500 000 Einwohner 510 Euro.
(2) Landräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 250 000 Einwohner 360 Euro
von 250 001 - 400 000 Einwohner 380 Euro
über 400 000 Einwohner 400 Euro.
(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung, in Höhe von 460 Euro monatlich.
(4) Der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro.
(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzesüber den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) (Fn 7) genehmigt werden.
§ 6 (Fn 8)
(1) Den allgemeinen Vertretern der in § 5 genannten Beamten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 66 2/3 v.H., den Beigeordneten und Landesräten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 1/3 v.H. der jeweiligen Beträge in § 5 gewährt.
(2) Ist kein Wahlbeamter, sondern ein Beamter auf Lebenszeit zum allgemeinen Vertreter bestellt, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung in Kreisen 220 Euro und in Gemeinden 100 Euro.
§ 7 (Fn 9)
(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen
bis 10 Millionen 80 Euro
von über 10 - 35 Millionen 100 Euro
von über 35 - 70 Millionen 120 Euro
von über 70 - 450 Millionen 150 Euro
von über 450 - 900 Millionen 170 Euro
von über 900 Millionen 200 Euro.
(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.
§ 8 (Fn 15)
(1) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt
a) in Höhe von 66 2/3 v. H., wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit,
b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung weitererhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 v.H., in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.
(4) Eine Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen ist zeitgleich mit der Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder vorzunehmen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder.
Einwohnerzahl
§ 9
Für die Einreihung in die Besoldungsgruppen und die Bemessung der Aufwandsentschädigung ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV maßgebend. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden. Die Rechtsstandwahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.
Besoldungsdienstalter
§ 10
Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Wahlbeamten findet § 28 Abs. 2 BBesG keine Anwendung.
Überleitung
§ 11 (Fn 10)
§ 12 (Fn 11) (Fn 12).
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1979 S. 97, geändert durch VO v. 14.9.1982(GV. NW. S. 619), 20. 2. 1986 (GV. NW. S. 107), 18.10.1994(GV. NW. S. 933); Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004; Artikel 62 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 584, ber. S. 659), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; VO vom 29. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24. Juli 2010. |
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SGV. NW. 20320. |
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§ 2 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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§ 2 Abs. 1 eingefügt durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933); in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Oktober 1994. |
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§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004. |
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SGV. NW. 2001. |
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§ 6 zuletzt geändert durch VO vom 29. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24. Juli 2010. |
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§ 7 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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§ 11 gestrichen mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933). |
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§ 12 neu gefasst durch Artikel 62 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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GV. NW. ausgegeben am 26. März 1979. |
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Überschrift und § 1 Satz 1 neu gefasst durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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§ 3 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |
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§ 8 Absatz 4 angefügt durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010. |