Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
(LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO)

Vom 8. Juni 2010 (Fn 1)

Auf Grund von § 38 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005(GV. NRW. S.430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010(GV. NRW. S.212), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Inhaltsverzeichnis:

Teil 1
Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte
 sowie für Entschädigungen und Zuwendungen

Kapitel 1
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl

§ 2 Wahl der Mitglieder

§ 3 Einreichen der Reservelisten

§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder

§ 5 Konstituierende Sitzung

§ 6 Wahl der beratenden Mitglieder

§ 7 Vertreter der Landschaftsverbände

§ 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise

§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates

Kapitel 2
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen

§ 10 Arten der Entschädigung

§ 11 Aufwandsentschädigung

§ 12 Ersatz für Verdienstausfall

§ 13 Fahrkostenerstattung

§ 14 Übernachtungsgeld

§ 15 Reisekostenvergütung

§ 16 Kommissionen der Regionalräte

§ 17 Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates, dessen Stellvertretung und den Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

§ 18 Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen

Teil 2
Braunkohlenplanung

Kapitel 1
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

§ 19 Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Kapitel 2
Braunkohlenausschuss

§ 20 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder

§ 21 Maßgebende Einwohnerzahl

§ 22 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

§ 23 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

§ 24 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

§ 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses

§ 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses

Kapitel 3
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
 und seinen Gremien

§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige

§ 28 Aufwandsentschädigung

§ 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung

Kapitel 4
Braunkohlenpläne

§ 30 Zeichnerische und textliche Darstellungen der Braunkohlenpläne

§ 31 Ausnahmen

§ 32 Beteiligte an der Erarbeitung der Braunkohlenpläne

Teil 3
Beteiligung und Planzeichen bei den Regionalplänen
 und den Landesentwicklungsplänen

Kapitel 1
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 33 Beteiligte an der Erarbeitung der Regionalpläne

§ 34 Abstimmung zum Umfang und Detaillierungsgrad der aufzunehmenden Informationen

Kapitel 2
Inhalte der Regionalpläne

§ 35 Darstellungen der Regionalpläne

§ 36 Ausnahmen

Kapitel 3
Landesentwicklungsplan (LEP)

§ 37 Erarbeitung

§ 38 Darstellungen des LEP

Teil 4
Regionaler Flächennutzungsplan

§ 39 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans

§ 40 Planbeschluss

§ 41 Planbindung

§ 42 Beendigung einer Planungsgemeinschaft

Teil 5
Raumordnungsverfahren

§ 43 Anwendungsbereich

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 44 Gleichstellungsklausel

§ 45 Übergangsvorschrift

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Braunkohlenplangebiet

Anlage 2
Planzeichenverzeichnis der Braunkohlenpläne

Anlage 3
Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne

 

Teil 1
Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte
sowie für Entschädigungen und Zuwendungen

Kapitel 1
Bildung und Einberufung der Regionalräte

§ 1
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988(GV. NRW. S.408) in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 Landesplanungsgesetz zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

§ 2
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 Landesplanungsgesetz werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 3
Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 Landesplanungsgesetz) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

(2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Reservelisten dürfen nur Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.

§ 4
Vorschläge für beratende Mitglieder

(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen.

(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzvereinigungen sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen einzureichen.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Landesplanungsgesetz, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.

§ 5
Konstituierende Sitzung

(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Absatz 3 Landesplanungsgesetz zu laden.

(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitglieds ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Anschließend wird unter Leitung des Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Landesplanungsgesetz durchgeführt.

§ 6
Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.

§ 7
Vertreter der Landschaftsverbände

Die Landschaftsverbände haben ihren Vertreter unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen.

§ 8
Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise

Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihm beauftragte Person wahr.

§ 9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und
der Zusammensetzung des Regionalrates

Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.

Kapitel 2
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen

§ 10
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 Landesplanungsgesetz erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 Landesplanungsgesetz die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

§ 11
Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 83 Euro sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen sowie des Ältestenrates ein Sitzungsgeld von je 43 Euro. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 12
Ersatz für Verdienstausfall

(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.

(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 13
Fahrkostenerstattung

(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998(GV. NRW. S.738) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

(2) Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.

§ 14
Übernachtungsgeld

Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.

§ 15
Reisekostenvergütung

(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 16
Kommissionen der Regionalräte

Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 Landesplanungsgesetz erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 43 Euro. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 43 Euro. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 Landesplanungsgesetz als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 dieser Verordnung entsprechend.

§ 17
Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates,
dessen Stellvertretung und den Sprecher der im Regionalrat
vertretenen Parteien und Wählergruppen

Der Vorsitzende des Regionalrates, dessen Stellvertreter und der Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 166 Euro, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für den Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je 83 Euro monatlich. Der Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates ist und als solcher bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält.

§ 18
Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen
Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen

(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

Teil 2
Braunkohlenplanung

Kapitel 1
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes

§ 19
Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1

1. aus der Städteregion Aachen

die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler,

2. aus dem Kreis

a) Düren
die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz;

b) Euskirchen
die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist;

c) Rhein-Erft-Kreis
die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf;

d) Heinsberg
die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht;

e) Rhein-Kreis Neuss
die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen;

f) Rhein-Sieg-Kreis
die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal;

g) Viersen
die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal;

3. aus der kreisfreien Stadt Köln

den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie

4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.

Kapitel 2
Braunkohlenausschuss

§ 20
Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder

Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 20 und 21 Landesplanungsgesetz.

§ 21
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 Landesplanungsgesetz zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.

§ 22
Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 Landesplanungsgesetz sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen.

(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.

§ 23
Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank

(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 Landesplanungsgesetz errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz 4 Landesplanungsgesetz die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 21 Absatz 3 Landesplanungsgesetz zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 genannten Frist mitteilen.

(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen.

§ 24
Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank

Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.

§ 25
Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Braunkohlenausschusses

Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.

§ 26
Konstituierung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank einberufen.

(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 22 Landesplanungsgesetz zu laden.

(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kapitel 3
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
und seinen Gremien

§ 27
Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses,
seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates
und für geladene Sachverständige

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.

(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall (§ 12) und

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen (§ 13).

§ 28
Aufwandsentschädigung

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 43 Euro. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(3) Für den Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend.

§ 29
Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkostenerstattung,
Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung

Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend.

Kapitel 4
Braunkohlenpläne

§ 30
Zeichnerische und textliche Darstellungen
der Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5 000 oder 1 : 10 000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und

2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.

Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 31
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 30 zulassen.

§ 32
Beteiligte an der Erarbeitung der Braunkohlenpläne

(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltung West,

4. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter,

6. der Landesbetrieb Wald und Holz,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ,

8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,

9. die Oberfinanzdirektion Köln/Bundesvermögensabteilung,

10. der Landschaftsverband Rheinland,

11. der Erftverband,

12. die Städteregion Aachen, die Kreise und Gemeinden,

13. die Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,

15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,

16. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

17. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

18. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

19. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

20. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,

21. die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes anerkannten Naturschutzvereinigungen,

22. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

23. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Der Braunkohlenausschuss hat weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte regionale Planungsträger, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die Braunkohlenpläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

Teil 3
Beteiligung und Planzeichen bei den Regionalplänen
und den Landesentwicklungsplänen

Kapitel 1
Erarbeitung der Regionalpläne

§ 33
Beteiligte an der Erarbeitung der Regionalpläne

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans sind die nachfolgend aufgeführten Stellen zu beteiligen, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltungen,

4. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter,

6. der Landesbetrieb Wald und Holz,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,

9. die Oberfinanzdirektionen,

10. die Landschaftsverbände,

11. die Städteregion Aachen, die Kreise und Gemeinden,

12. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

13. die Industrie- und Handelskammern,

14. die Handwerkskammern,

15. die Landwirtschaftskammer,

16. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

17. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

18. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

19. der Landessportbund,

20. die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes anerkannten Naturschutzvereinigungen,

21. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

22. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die regionalen Planungsträger haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte regionale Planungsträger, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regionalplan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Bei Änderungen eines Regionalplans kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.

§ 34
Abstimmung zum Umfang und Detaillierungsgrad
der aufzunehmenden Informationen

Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Regionalplanes informiert die Regionalplanungsbehörde schriftlich oder in einem Erörterungstermin über

1. die Abgrenzung des Plangebietes und die allgemeine Planungsabsicht,

2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten und die Fachbeiträge sowie

3. die der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Regionalplanungsbehörde gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

Kapitel 2
Inhalte der Regionalpläne

§ 35
Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß Anlage 3 darzustellen.

(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie können mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) dargestellt werden.

(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2 000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage 3 erfasst.

(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne

1. konkretisieren – soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele und Grundsätze erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 36
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 35 zulassen.

Kapitel 3
Landesentwicklungsplan (LEP)

§ 37
Erarbeitung

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Erarbeitung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

1. die allgemeine Planungsabsicht,

2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten sowie

3. die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Die regionalen Planungsträger werden an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans beteiligt.

§ 38
Darstellungen des LEP

Die zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300 000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zum Landesentwicklungsplan zu erklären.

Teil 4
Regionaler Flächennutzungsplan

§ 39
Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans

(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 8 Absatz 5 bis 7 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.

(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50 000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.

§ 40
Planbeschluss

(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.

(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

(3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 41
Planbindung

Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.

§ 42
Beendigung der Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann.

(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Teil 5
Raumordnungsverfahren

§ 43
Anwendungsbereich

(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und – einrichtungen, die nach der Anlage 3 Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;

2. Leitungen

a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes und

c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 44
Gleichstellungsklausel

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 45
Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 26. Juni 2010.