Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

Vom 16. April 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Schülerfahrkosten

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Zuständigkeit

§ 4

Kostenträger

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5

Notwendigkeit

§ 6

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

§ 7

Schulweg

§ 8

§ 9

Unterrichtsort

Nächstgelegene Schule

§ 10

Familienheimfahrt

§ 11

Notwendige Begleitperson

 

 

 

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12

Wirtschaftlichste Beförderung

§ 13

Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 14

Schülerspezialverkehr

§ 15

Beförderung mit Privatfahrzeugen

§ 16

Wegstreckenentschädigung

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 17

Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

Schulen für Kranke

Eltern

Sonderregelungen

Belastungsausgleich

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.

§ 2 (Fn 4)
Geltungsbereich

(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 19 SchulG.

(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.

(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6 Euro je Beförderungsmonat.

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.

(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.

§ 3
Zuständigkeit

Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

§ 4
Kostenträger

(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.

(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2).

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5 (Fn 7)
Notwendigkeit

(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.

§ 6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.

§ 7
Schulweg

(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).

(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

§ 8 (Fn 4)
Unterrichtsort

(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.

(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.

§ 9 (Fn 5)
Nächstgelegene Schule

(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule

a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder

b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Abs. 4 SchulG besuchte Berufsschule.

Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs. 1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82 Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.

(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.

(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.

(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.

 

(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 10
Familienheimfahrt

(1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen.

(2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Förderschulen auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.

§ 11
Notwendige Begleitperson

Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung

(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht

1. öffentliche Verkehrsmittel,

2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

§ 14
Schülerspezialverkehr

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.

(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.

§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

(2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.

(3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.

(4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16
Wegstreckenentschädigung

(1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

 

1. Personenkraftwagens

0,13 Euro

 

2. sonstigen Kraftfahrzeugs

0,05 Euro

 

3. Fahrrads

0,03 Euro.

(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

(3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.

(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.

(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11.

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 17 (Fn 3)
Voraussetzungen der Erstattung
von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

(1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Abs. 6 SchulG maßgebliche.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 18
Schulen für Kranke

Für Schulen für Kranke gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend.

§ 19
Eltern

Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.

§ 20
Sonderregelungen

(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.

(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.

§ 21 (Fn 8)
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums zur Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. August 2012 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt.

(2) Der durchschnittliche Sachaufwand, der auch den Aufwand für die administrative Umsetzung umfasst, beträgt je Schülerin oder Schüler 373,60 Euro schuljährlich. Der auszugleichende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation dieses Betrages mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger mindestens eines öffentlichen Gymnasiums sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird auf 30 Prozent der in der amtlichen Schulstatistik des für Schulen zuständigen Ministeriums nach dem Stand vom 15. Oktober 2011 ermittelten Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 9 an öffentlichen Gymnasien pauschaliert festgesetzt.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr 2012/2013 erstmals zum 31. Januar 2013, ausgezahlt.

(4) Das für Schulen zuständige Ministerium passt jeweils nach vier Jahren den auszugleichenden Aufwand der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen und der Kostenentwicklung an. Für das Schuljahr 2016/2017 werden entsprechend Absatz 2 Satz 3 die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Der Anpassung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages für den durchschnittlichen Sachaufwand ist für das Schuljahr 2016/2017 die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex insgesamt) in Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes für die zurückliegenden 48 Monate nach dem Stand Oktober 2015 zugrunde zu legen. Für weitere Anpassungen nach Satz 1 ist entsprechend zu verfahren.

§ 22 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 17 am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 30. April 2007 (GV. NRW. S. 178))

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Soweit im Schuljahr 2007/2008 nach Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) die §§ 39 und 84 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden, gilt § 9 Abs. 1 bis 3 SchfkVO vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420) bis zum 31. Juli 2008 fort.

 

Zusatz:

(Artikel 2 der VO v. 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166))

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 bereits mindestens die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder die Jahrgangsstufe 12 der Gesamtschule besuchen, ist § 9 Absatz 8 Satz 2 der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S.420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S.270), weiter anzuwenden.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 2 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 17 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; § 17 Abs. 1 neu gefasst durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 4

§§ 2 und 8 geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 bis Abs. 6 neu eingefügt, Abs. 4 bis 7 (alt) umbenannt in Abs. 7 bis 10 und geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007; § 9 Absatz 8 zuletzt geändert durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 6

§ 21 (alt) umbenannt in § 22 (neu) und Absatz 2 zuletzt geändert durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 7

§ 5 geändert durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012.

Fn 8

§ 21 (neu) eingefügt durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012.