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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Vom 7. Januar 1986 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2, Fn 4)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung ,,Erziehungsgeldkasse".

(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes, befindet sich jedoch der Sitz seines Arbeitgebers oder seiner obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen. ist das Versorgungsamt Aachen zuständig.

§ 2 (Fn 4)

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG sind die Bezirksregierungen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Diese Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes

b) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 2, geändert durch VO v. 24. 3. 1987 (GV. NW. S. 148), Artikel 38 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Fn 2

§ 1 Abs. 3 eingefügt durch VO v. 24. 3. 1987 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 11. April 1987.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Januar 1986.

Fn 4

§ 1 und § 2 geändert durch Artikel 38 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.