Verordnung
über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
- GemKHBVO NRW)

Vom 5. August 2009 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 107 Absatz 2 Satz 3 und 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), in Verbindung mit § 32 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) (Fn 3), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen

Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 2
Krankenhausbetriebssatzung

(1) Für das Krankenhaus (§ 1 KHGG NRW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 2 KHGG NRW). Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.

(2) Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie bestimmt auch, dass das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.

§ 3
Krankenhausbetriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW).

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.

(4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

§ 4
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Krankenhauses, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Gemeinde durch den Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und durch ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Ist ein Mitglied nach § 3 Absatz 2 bestellt, so vertritt dieses die Gemeinde gemeinsam mit dem Leiter oder der Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Krankenhauses.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Absatz 1 GO NRW sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Absatz 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Absatz 2 GO NRW).

§ 5
Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

1. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung sowie die Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Krankenhausausschusses (§ 96 GO NRW) und

4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 6
Krankenhausausschuss

(1) Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuss. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuss gebildet werden.

(2) Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Im Übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.

(3) An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Im Falle des gemeinsamen Krankenhausausschusses nach Absatz 1 Satz 2 nimmt jede Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten ihres Krankenhauses beraten werden.

(4) Der Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten.

(5) Der Krankenhausausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 5 die allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen fest und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor. Er entscheidet über die Entlastung der Krankenhausbetriebsleitung. Die Betriebssatzung kann dem Krankenhausausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(6) Der Krankenhausausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses entscheiden. § 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Krankenhausausschusses gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.

§ 7
Rechtliche Stellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Krankenhauses. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von beim Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, mit Ausnahme der Betriebsleiterinnen und -leiter, durch die Hauptsatzung (§ 7 Absatz 3 GO NRW) auf die Betriebsleitung übertragen werden. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei den in Satz 2 genannten Personalentscheidungen. Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die in Satz 2 genannten Personalentscheidungen einzuräumen. Die Zuständigkeit des Rates nach § 5 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.

§ 8
Rechtliche Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, der Ergebnis- und Finanzplanung und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat ihr oder ihm ferner die Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen; auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Treten Kämmerin oder Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies verlangen.

Teil 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Prüfung

§ 9
Sondervermögen

(1) Das Krankenhaus ist als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Zum Sondervermögen gehören nicht Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Krankenhausbetrieb dienen und die getrennt vom Krankenhaus bewirtschaftet werden können.

(3) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Im Übrigen ist bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und dieser Verordnung den Erfordernissen, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ergeben, sowie den Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, Rechnung zu tragen.

(4) In der Betriebssatzung ist das vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) festzusetzen.

§ 10
Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gefördert wird, und wenn Kapitalausstattung und Finanzlage des Krankenhauses die Entnahme gestatten.

(2) Die Vorschriften des § 10 EigVO NRW über die anzustrebende Gewinnhöhe und über die Bildung von Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen finden keine Anwendung.

§ 11
Leitung des Rechnungswesens

Die Leitung aller Zweige des Rechnungswesens obliegt der Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

§ 12
Wirtschaftsplan

Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres ist für das Krankenhaus ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend.

§ 13
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er soll mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden. Abweichungen in der Gliederung sind zulässig, wenn damit seine Aussagefähigkeit mindestens gleichwertig ist und die Vergleichbarkeit seiner Ansätze mit den entsprechenden Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung aus Vorjahren erhalten bleibt.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die – etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse – aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 14
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten

1. alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Krankenhauses ergeben,

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 13 und 14 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt § 23 Absatz 1 GemHVO NRW sinngemäß. Die Ermächtigungen des Vermögensplans sind übertragbar.

(5) Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Angaben zu Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Beamte, die bei dem Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Krankenhauses nachrichtlich anzugeben.

(2) In der Stellenübersicht sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 16
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO NRW) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen.

§ 17
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Krankenhausausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

§ 18 (Fn 4)
Rechnungs- und Buchführungspflichten

 

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

 

§ 18a (Fn 5)
Anhang

 

§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Krankenhaus für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben sind. § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Ferner sind die in § 285 Nummer 9 Buchstaben b und c des Handelsgesetzbuches genannten Angaben über die vom Krankenhaus gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses und die in § 285 Nummer 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses zu machen.

 

§ 18b (Fn 5)
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

 

Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Krankenhaus als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde das Krankenhaus nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.

 

 

 

§ 19 (Fn 6)
Lagebericht

 

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(2) Im Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und auf die Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie der Personalaufwand getrennt nach Personalgruppen einzubeziehen.

(3) Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 106 Absatz 1 Satz 6 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.

§ 20
Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Krankenhausausschuss vorzulegen. Der Krankenhausausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses (§ 21) und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Absatz 1 Nummer 5 GO NRW in seine Beratung einbeziehen.

(2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

(3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

§ 21
Prüfung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Krankenhauses sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des § 30 KHGG NRW in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 106 GO NRW) durch die Gemeindeprüfungsanstalt prüfen zu lassen. Die Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der Prüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 22
Krankenhäuser der Landschaftsverbände

(1) Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Absatz 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, durch Betriebssatzung einer leitenden Dienstkraft des Landschaftsverbandes übertragen.

(2) In den Vorschriften des § 8 Absatz 1, des § 17 Satz 1 sowie des § 20 Absatz 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebssatzung regelt, ob in den in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle des Mitglieds der Betriebsleitung tritt oder die Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung findet.

(4) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und inwieweit

1. die für die Betriebsleitung geltenden Vorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 auf die leitende Dienstkraft entsprechende Anwendung finden,

2. in § 7 Absatz 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung tritt.

§ 23 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 434, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009; geändert durch Artikel 3 der VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2023

Fn 3

SGV. NRW. 2128

Fn 4

§ 18 zuletzt geändert durch VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 5

§§ 18 a und 18 b eingefügt durch VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 6

§§ 19 und 23 geändert durch VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012.