Verordnung über die Führung des Landeswappens

Vom 16. Mai 1956 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NW. S. 219) (Fn 2) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Gestaltung für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.

(2) Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des Innenministers.

§ 2 (Fn 3)

(1) Das Landeswappen führen

a) die Landesregierung,
der Ministerpräsident,
die Landesminister,

b) der Präsident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft,

c) der Verfassungsgerichtshof,

d) der Landesrechnungshof,

e) der Landesbeauftragte für den Datenschutz,

f) alle übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte,

g) die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften,

h) die Hochschulen und öffentlichen Schulen,

i) die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

k) die Notare,

l) die Standesbeamten,

m) die Schiedsmänner und Schiedsfrauen,

n) die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Daneben dürfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der Öffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in abgewandelter Form verwenden.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des Landeswappens eigene Wappen zu führen.

II. Dienstsiegel

§ 3 (Fn 4, 5)

(1) Das große Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung in großen Antiqua-Buchstaben angebracht ist. Es wird nur als Prägesiegel verwendet (Muster 2).

(2) Das große Landessiegel verwenden die in § 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten wappenführenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.

§ 4 (Fn 6, 7, 8)

(1) Das kleine Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen - beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern - mit einer Umschrift, welche die siegelführende Stelle bezeichnet. Es wird als Prägesiegel in Metall, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel benutzt. Für die Größe, Gestaltung und Beschriftung der Siegel und Stempel sind die beigefügten Muster 3-6 maßgebend. Statt der kleinen Antiqua-Buchstaben können auch große verwendet werden. Sonstige Abweichungen, die sich aus dem besonderen Verwendungszweck des Siegels im Einzelfall ergeben, sind zulässig.

(2) Das kleine Landessiegel verwenden alle wappenführenden Stellen (§ 2 Abs. 1) und die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 der Gebrauch des großen Landessiegels geboten ist.

(3) Die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften ist berechtigt, statt des kleinen Landessiegels für feierliche Anlässe ein besonderes Siegel mit dem Landeswappen zu führen.

(4) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen. Im Dienstsiegel gemeindeeigener Schulen kann auch das Gemeindewappen verwendet werden.

§ 5 (Fn 9)

Gemeinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, können als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form verwenden. Dieses enthält das Landeswappen im unteren Halbkreis und die Bezeichnung der siegelführenden Stelle als Inschrift im oberen Halbkreis.

§ 6 (Fn 10)

(1) Soweit andere Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen haben oder soweit sonst für sie ein Bedürfnis zur Siegelführung besteht, verwenden sie Siegel mit einem nicht dem Lande vorbehaltenen Symbol oder reine Schriftsiegel.

(2) Der zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Innenminister Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) gestatten.

(3) Genehmigungen zur Führung des kleinen Landessiegels, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, daß sie nur zur Führung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (§ 5 Satz 2) berechtigen.

(4) Personen, denen auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form gestattet wird, haben Dienstsiegel, Dienststempel und Siegelmarken an die Aufsichtsbehörde abzuliefern, sobald ihre Befugnis zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben fortgefallen ist.

§ 7 (Fn 11)

III. Amtsschilder

§ 8 (Fn 12, 13)

(1) Die in § 2 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung sind die Muster 7 und 8 maßgebend. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im übrigen nach den hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 9 (Fn 14)

Diese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft (Fn 15).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1956 S. 163/GS. NW. S. 140, berichtigt (GV. NW. 1956 S. 177), geändert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361), v. 1.4.1967 (GV. NW. S. 53), v. 9.12.1969 (GV. NW. S. 937), 5.12.1979 (GV. NW. S. 998), 17.2.1984 (GV. NW. S. 197), 27.11.1986 (GV. NW. S. 743); 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn2

GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113.

Fn3

§ 2 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn4

§ 3 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361); in Kraft getreten am 24. Oktober 1958.

Fn5

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 117.

Fn6

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn7

§ 4 geändert durch VO v. 1. 4. 1967 (GV. NW. S. 53); in Kraft getreten am 18. April 1967.

Fn8

§ 4 Abs. 3 eingefügt durch VO v. 9. 12. 1969 (GV. NW. S. 937); in Kraft getreten am 1. Januar 1970.

Fn9

§ 5 geändert durch VO v. 17. 2. 1984 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 20. März 1984.

Fn10

§ 6 geändert durch VO v. 30. 9. 1958 (GV. NW. S. 361); in Kraft getreten am 24. Oktober 1958.

Fn11

§ 7 gegenstandslos; Übergangsvorschrift.

Fn12

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn13

§ 8 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 2. 1984 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 20. März 1984.

Fn14

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn15

GV. NW. ausgegeben am 15. Juni 1956.