Gesetz
zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs-
und eines Beteiligungsverfahrens gemäß
Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das
Land Nordrhein-Westfalen
(Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

 

Vom 22. Juni 2004 (Fn 1)

(Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360))

Erster Teil
Grundlagen

§ 1
Anwendung des Konnexitätsprinzips

(1) Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) einschließlich eines Verteilschlüssels zu schaffen. Hierzu ist gleichzeitig aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung der Ersatz der entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung in pauschalierter Form zu regeln (Belastungsausgleichsgesetz oder -rechtsverordnung).

(2) Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der geplanten Aufgabenübertragung oder -veränderung sowie der finanziellen Folgen dieser Übertragung oder Veränderung zu gelangen.

(3) Dieses Gesetz findet auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung und auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe aus der Mitte des Landtags Anwendung.

(4) Regelungen dieses Gesetzes, die die Aufgabenübertragung betreffen, gelten für die Veränderung bestehender Aufgaben entsprechend.

(5) Alle Regelungen dieses Gesetzes für das Gesetzgebungsverfahren gelten für den Erlass von Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 2
Geltungsbereich des strikten Konnexitätsprinzips

(1) Die Aufgabenübertragung betrifft Pflichtaufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wenn aufgrund europa- oder bundesrechtlicher Regelungen eine Aufgabe unmittelbar den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen wird, findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird.

(2) Auf den vorhandenen Aufgabenbestand wird § 1 Abs.1 nicht rückwirkend angewandt.

(3) § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz Anforderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.

(4) Eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe im Sinne von § 1 Abs.1 liegt dann vor, wenn den Vollzug prägende besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden. Mengenmäßige Änderungen, die die Aufgabenwahrnehmung nicht wesentlich berühren, werden nicht erfasst.

(5) Ein Belastungsausgleich erfolgt erst, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gesetzesvorhaben einer zuständigen Behörde zusammen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer wesentlichen Belastung führen.

§ 3
Kostenfolgeabschätzung

(1) Der Kostenfolgeabschätzung sind die bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen.

(2) Für die Prognose gemäß Absatz 1 sind die Kosten der übertragenen Aufgabe, die Einnahmen und die anderweitigen Entlastungen zu schätzen. Diese Ermittlungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(3) Zur Ermittlung der geschätzten Kosten der übertragenen Aufgabe sind die folgenden Schritte durchzuführen:

1. Sämtliche Umstände der Durchführung der Aufgabe (z.B. Zahl der Leistungsempfänger, Zahl der Leistungsprozesse, benötigte Verwaltungsressourcen) sind zu beschreiben. Ist beabsichtigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung (z.B. Häufigkeit von Kontrollen, Anzahl zu untersuchender Stichproben) zu stellen, ist dies bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen; sind derartige Anforderungen nicht vorgesehen, ist dies zu dokumentieren.

2. Die künftig auf der Grundlage des Gesetzentwurfs zur Aufgabenübertragung zu bewirkenden Leistungen an Dritte (Sozialleistungen, Beihilfen, Subventionen usw.) sind nach Höhe und Fallzahlen pauschal zu schätzen.

3. Der Personalaufwand ist zu errechnen, indem die durchschnittlichen Kosten der mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauten Mitarbeiter mit dem geschätzten durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert werden; bei der Berechnung kann auf Erfahrungswerte des Landes oder anderer Stellen zurückgegriffen werden.

4. Der Sachaufwand ist für einen Büroarbeitsplatz mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert auf den Personalaufwand oder mit einer Sachkostenpauschale zu veranschlagen; der sonstige aufgabenspezifische Sachaufwand ist zu schätzen. Die Verwaltungsgemeinkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich durch die Aufgabenübertragung voraussichtlich erhöhen; dann ist ein Zuschlag von bis zu 10 vom Hundert auf den Personalaufwand anzusetzen.

5. Der Aufwand für Investitionen, soweit diese ersichtlich für die Erfüllung der Aufgabe zu tätigen sind, ist bei der Ermittlung der Kosten gleichfalls zu berücksichtigen.

(4) Sind die Kommunen berechtigt, ihren Aufwand durch - nach den üblichen Maßstäben berechnete - Gebühren, Beiträge oder Entgelte zu decken, sind diese zu schätzen und in Abzug zu bringen.

(5) Erfolgen mit der gesetzlichen Regelung gleichzeitig Entlastungen bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben im selben Geschäftsbereich, so ist die Mehrbelastung um diese Entlastung zu mindern. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Mehrbelastung ergibt sich durch die Verrechnung der geschätzten Kosten der Aufgabe (Absatz 3) mit den geschätzten Einnahmen (Absatz 4) und den geschätzten anderweitigen Entlastungen (Absatz 5).

§ 4
Belastungsausgleich

(1) Ergibt sich durch die Aufgabenübertragung eine Mehrbelastung, ist der Kostenausgleich sowie der Verteilschlüssel entweder im Aufgabenübertragungsgesetz oder in einem Belastungsausgleichsgesetz zu regeln. Über den Verteilschlüssel werden die auf die jeweiligen Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Kostenpauschalen festgesetzt. Der Verteilschlüssel soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Aufgabenübertragungsgesetzes abgeleitet werden. Die jährliche Zahlung des Ausgleichs kann in Teilbeträgen erfolgen.

(2) Der Ausgleich ist pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zu veranschlagen.

(3) Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Die jährliche Pauschale kann in der Höhe variieren.

(4) Ergeben sich durch spätere Änderungen für diese Aufgabe Entlastungen, ist die Pauschale zu reduzieren. Ergeben sich Belastungen, ist sie zu erhöhen.

(5) Die Kostenfolgeabschätzung ist spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen; im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

§ 5
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich betroffen ist.

Zweiter Teil
Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung

§ 6
Erstellung der Gesetzentwürfe
sowie der Kostenfolgeabschätzung

Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gem. § 1 Abs.1 regelt, ist von der zuständigen Behörde frühzeitig eine Prognose der finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung (Kostenfolgeabschätzung) zu erstellen.

Die Regelung nach § 1 Abs.1 Satz 2 ist in den Gesetzentwurf nach Satz 1 oder in einen Entwurf eines Belastungsausgleichsgesetzes zu diesem Gesetzentwurf aufzunehmen. Die Kostenfolgeabschätzung ist beizufügen.

Für den Fall, dass im Aufgabenübertragungsgesetz keine Belastungsausgleichsregelung enthalten ist, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, dass der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen im Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt wird.

§ 7
Beteiligungspflicht

(1) Im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sind Gesetzentwürfe gem. § 6 spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen diesen Verbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Für veränderte Entwürfe soll die Frist mindestens eine Woche betragen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 führt die zuständige Behörde mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Anhörung durch. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden kann auf die Anhörung verzichtet werden.

(3) Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung zustimmen, nimmt die zuständige Behörde dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung auf.

(4) Soweit die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung nicht zustimmen, ist ein Konsensgespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch kann jede Seite Dritte hinzuziehen. Um eine Verständigung über die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Ermittlung des Belastungsausgleichs gem. § 3 zu erzielen, kann die zuständige Behörde ein Gutachten erstellen lassen. Über den Gutachtenauftrag und den Sachverständigen sollen sich die zuständige Behörde und die kommunalen Spitzenverbände verständigen. Die Kosten trägt die zuständige Behörde.

§ 8
Verfahren bei fehlender Einigung

(1) Wenn eine Einigung über die Kostenfolgeabschätzung nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung beizufügen.

(2) Nach Beschlussfassung der Landesregierung über den Gesetzentwurf, der einen Belastungsausgleich regelt, leitet die Landesregierung den Entwurf einschließlich der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag zu.

(3) Werden die Aufgabenübertragung und der Belastungsausgleich gem. § 1 Abs.1 Satz 2 in zwei Gesetzentwürfen geregelt, leitet die Landesregierung dem Landtag die Entwürfe gemeinsam zu.

Dritter Teil
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

§ 9
Verfahren

Der Landtag kann zur Ermittlung des Belastungsausgleichs Sachverständige hinzuziehen, eine öffentliche Anhörung durchführen oder einen Bericht der Landesregierung entsprechend den §§ 3 und 4 anfordern.

§ 10
Anforderung eines Berichts der Landesregierung

Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein Beteiligungsverfahren entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 mit den kommunalen Spitzenverbänden durchzuführen.

(Fn 2)

 

Zusatz
(Artikel III  des Gesetzes vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 360))

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Innenminister
zugleich für
den Finanzminister

Der Justizminister

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 2

Vierter Teil einschließlich § 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.