Verordnung zum Studiumsqualitätsgesetz
(Studiumsqualitätsverordnung)

Vom 6. Juli 2011 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landtag verordnet:

§ 1
Verwendungszweck

Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel können insbesondere zur Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecher- und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.

§ 2
Verteilung

(1) Die Höhe des Betrags, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Anteil an den eingeschriebenen Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit. Der Berechnung nach Satz 1 werden die amtlichen Studierendenzahlen (Studierende nach Kopfzählung), mit Ausnahme der Studierenden im Promotions- und Weiterbildungsstudium, aus dem letzten Wintersemester zugrunde gelegt.

(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel nach § 1 des Studiumsqualitätsgesetzes werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.

(3) Die Auszahlung erfolgt in zweimonatlichen Raten und beginnt mit dem 1. August 2011. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Nach der endgültigen Festsetzung festgestellte Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 in den Auszahlungen zum 1. Februar, zum 1. April und zum 1. Juni erfolgt sind, werden im Wege der Verrechnung mit den Auszahlungen zum 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember eines Jahres in drei Schritten ausgeglichen. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht dann der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters.

(4) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 Hochschulgesetz oder § 44 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Hochschulgesetz oder § 74 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.

§ 3
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 333, in Kraft getreten am 13. Juli 2011.