Verordnung über die Wirtschaftsführung
der Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO)

Vom 11. Juni 2007 (Fn 1)

Aufgrund § 5 Abs. 9 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG -; Artikel 1 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG -) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und § 4 Abs. 5 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG -) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1  (Fn 3)
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz genannten Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 76 Abs. 1 Hochschulgesetz zuständige Ministerium.

§ 2 (Fn 4)
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Der Wirtschaftsplan der Hochschulen muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Die Hochschule darf sich nicht überschulden. Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn das Finanzvermögen aufgebraucht ist. Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird.

(2) Bei Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Einnahmen die Höhe des Gesamtbetrages der Ausgaben erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Wirtschaftsplan und der Fehlbetrag im Jahresabschluss durch Inanspruchnahme des Finanzvermögens gedeckt werden kann.

(3) Bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage oder, falls diese nicht ausreicht, nach Zustimmung des Hochschulrats durch Inanspruchnahme der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen gedeckt werden kann.

§ 3 (Fn 5, 6)
Wirtschaftsplan

(1) Basis der Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan. Er umfasst alle zu erwartenden Erträge bzw. Einnahmen und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen bzw. Ausgaben einschließlich der Investitionen (ohne Fachbereich Medizin). Das Ministerium gibt die Bestandteile des Wirtschaftsplans vor.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so kann hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend verfahren werden.

(3) Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 (Fn 5, 6)
Zahlungsunfähigkeit

(1) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz ist eingetreten, wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Einer Hochschule droht Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz, wenn sie voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hat die Hochschule zeitgleich mit der Anzeige unter Darlegung der Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein geeignetes Konzept für die Abwendung der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit dem Ministerium vorzulegen.

§ 5 (Fn 5, 6)
Zuschüsse, Zentralmittel

(1) Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen. Sie fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule. Ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und dieser Verordnung, soweit das Haushaltsgesetz keine andere Regelung trifft. Auf andere vom Land zur Verfügung gestellte Mittel finden die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Anwendung.

(2) Falls vom Land zur Verfügung gestellte Mittel zum Zwecke der Förderung Dritten überlassen werden, sind die Vorschriften des Zuwendungsrechts entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Mittel, die für Lehre und Forschung der Hochschulmedizin zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 (Fn 5, 6)
Kreditermächtigung

Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen, die gemäß den nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen Regelungen sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebildet wurden. Gleiches gilt auch für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 7 (Fn 2, 6))
Personalausgaben, Versorgung, Beihilfen

(1) Zur Ermittlung der von den Hochschulen nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen vom im Hochschulbereich zu tragenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen übersenden die Hochschulen dem Ministerium jährlich bis Ende Oktober eine Gegenüberstellung der besetzten Planstellen für das laufende Wirtschaftsjahr (Stichtag 1. Oktober) mit den im Haushalt ausgewiesenen Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte (Nominalstellen). Das Ministerium gibt die Gliederung vor.

(2) Das Ministerium stellt die Veränderungen, die nicht nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich berücksichtigt werden, fest. Dies gilt auch für die im Haushalt ausgewiesenen Leerstellen für gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Einrichtungen und Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte.

(3) Veränderungen, die nicht nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich berücksichtigt werden, werden den Hochschulen

1. mit einem pauschalen Versorgungszuschlag von 30 vom Hundert auf der Basis der aktuellen vom Finanzministerium festgestellten Personalkostendurchschnittssätze und

2. mit einer durch das Finanzministerium festgestellten aktuellen Beihilfepauschale

in Rechnung gestellt.

(4) Bei der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, und von Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, leistet die Hochschule einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Dienstpflicht nach Artikel 12a GG abgeleistet, an einem freiwilligen sozialen Jahr, einem Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder Bundesfreiwilligendienst teilgenommen, Mutterschutz in Anspruch genommen, ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich gepflegt, erhöht sich das in Satz 1 bezeichnete Alter um diese Zeiten. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellten behinderten Menschen darf die Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre überschritten werden. Die Überschreitung darf insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen. Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Vomhundertsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (GV. NRW. 2010 S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält.

(5) Ausgleichszahlungen, die eine Hochschule im Falle der Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder vergleichbaren Regelungen erhält, sind an das Land abzuführen.

(6) In Fällen von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sowie in Fällen von Zuweisungen nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz und bei gemeinsamen Berufungen sind Versorgungszuschläge zu erheben und an das Land abzuführen. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Bei Beurlaubungen an einen Dienstherrn, für dessen Beamte das Land die Versorgungsleistungen übernimmt, entfällt ein Versorgungszuschlag.

(7) Die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung, Versorgung und Entgelte, die Berechnung und Festsetzung des Versorgungszuschlags nach Absatz 6 sowie die Beihilfebearbeitung für die Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Inanspruchnahme durch die Hochschulen erfolgt insoweit unentgeltlich.

§ 8 (Fn 5)
Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der von der Europäischen Union vorgegebenen Schwellenwerte gelten die Richtlinien des Ministeriums.

(3) Soweit vom Land Rahmenvereinbarungen mit ressortübergreifender Wirkung ausgeschrieben werden, können auch die Hochschulen teilnehmen, sofern sie vorher entsprechende Teilnahmeerklärungen abgeben. Die Hochschulen werden über das Ministerium von dem für die Ausschreibung zuständigen Ministerium am Vergabeverfahren beteiligt. Derzeit bestehende Verträge bleiben unberührt.

§ 9 (Fn 5, 6)
Zahlungsverkehr, Vollstreckung, Buchführung

(1) Die Hochschulen nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr. § 77 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz bleiben unberührt.

(2) Die Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und das Finanzvermögen festzustellen.

(4) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.

§ 10 (Fn 5, 6)
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht

(1) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung regelt die Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs in einer Dienstanweisung. Sie ist dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 bestimmt mindestens

1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Buchführung,

2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Buchhaltung,

3. die Verwaltung von Zahlungsmitteln,

4. die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und

5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen.

§ 11 (Fn 5, 6)
Anwendung kaufmännischer Grundsätze

(1) Die Hochschulen können ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen einrichten. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des Handelsgesetzbuches und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Bei der Anwendung ist die besondere Aufgabenstellung der Hochschulen nach § 3 Hochschulgesetz zu berücksichtigen. Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans, in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll - Ist - Vergleiche zulassen.

(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse erstellt das Ministerium Vorgaben für die Verwendung des bundeseinheitlichen Verwaltungskontenrahmens in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung sowie Bewertungs-, Inventur- und Buchungsrichtlinien.

§ 12 (Fn 5, 6)
Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss der Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen besteht aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Ausgaben nach den Unterteilen des Hochschulkapitels, einen Lagebericht, eine Übersicht über die Beteiligungen und die Angabe des zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Finanzvermögens ergänzt. Er ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Präsidium aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss der Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist sinngemäß nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung und dem Anhang. Er wird durch einen Lagebericht und eine kamerale Darstellung nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung ergänzt. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Präsidium aufzustellen.

(3) Unabhängig von der Art des Rechnungswesens und der Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss, die Buchführung sowie die ergänzenden Unterlagen durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Sie sollen jeweils vor Abschluss des Wirtschaftsjahres beauftragt werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit bezieht. Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz. Die zusätzliche kamerale Darstellung der Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen unterliegt nicht der Prüfungspflicht.

(4) Im Anhang des Jahresabschlusses ist das Ergebnis der Trennung von nicht-wirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung nachzuweisen (Trennungsrechnung).

(5) Der testierte Jahresabschluss dient in Verbindung mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Nachweis der sachgerechten Verwendung der den Hochschulen gewährten staatlichen Zuschüsse. Die Unterlagen sind dem Ministerium bis zum 30. September des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 13 (Fn 5)
Berichtswesen

(1) Die Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem, zur Kosten- und Leistungsrechnung und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.

(3) Das Ministerium kann für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern, insbesondere solche, die dem Finanzministerium zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzulegen sind.

§ 14 (Fn 5)
Prüfung durch den Landesrechnungshof

Die Hochschulen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen.

§ 15 (Fn 5, 6)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 246, in Kraft getreten am 11. Juli 2007; geändert durch ÄndVO v. 29.4.2009 (GV.NRW. S. 324), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; 2. ÄndVO vom 10. November 2009 (GV.NRW. S. 577); in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juli 2009; 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610), in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.

Fn2

§ 7 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.

Fn3

§ 1 geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.

Fn4

§ 2 neu eingefügt durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.

Fn5

§§ 2 bis 14 (alt) werden die §§ 3 bis 15 (neu) durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.

Fn6

§§ 3 bis 6, 9 bis 12 und 15 geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012.