Verordnung
zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes
(DVO-KrPflG NRW)

Vom 7. März 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), wird verordnet:

§ 1

Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG müssen über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG i.V.m. § 2 KrPflG und über den Grad „Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.

§ 2

Das Verhältnis fachlich und berufspädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte nach § 1 zur Zahl der Ausbildungsplätze beträgt 1 (Vollzeit) zu 25.

§ 3

Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Mindestraumangebotes mit Klassen- und Gruppenräumen mit ausreichender sächlicher Ausstattung sowie Demonstrationsräumen, Aufenthaltsraum, Bibliothek (mit Standardlehrbüchern in der aktuellen Auflage), Büros für Lehrerinnen und Lehrer, WC (geschlechtergetrennt), Personalaufenthaltsraum, Teeküche (soweit keine Personalkantine in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht), Lagerraum und ein Mindestangebot an EDV-Schulungsplätzen für Schülerinnen und Schüler.

§ 4

(1) Zur Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sind ein Ausbildungsrahmenplan und ein Schulcurriculum mit Lernaufgaben für drei Ausbildungsjahre einschließlich der Verteilung der Ausbildungsschwerpunkte und diesen zugeordneten Praxiseinsätzen je Schülerin und Schüler vorzulegen.

(2) Für jedes der in der Anlage 1 Buchstabe B KrPflAPrV angeführten Einsatzgebiete der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung je Schülerin und Schüler durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden nachzuweisen. Der Umfang der Praxisanleitung je Schülerin und Schüler beträgt in drei Ausbildungsjahren 10 % des Umfangs der praktischen Ausbildung von 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden in der Akutversorgung.

(3) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV sind für den Allgemeinen Bereich der praktischen Ausbildung mindestens 800 Stunden in der stationären Versorgung innerhalb der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege abzuleisten. Dabei ist jedes dieser Fächer zu durchlaufen, es sind also mindestens sieben Einsätze vorzusehen. Von diesen Einsätzen ist darüber hinaus jeweils mindestens ein Einsatz in rehabilitativen und palliativen Gebieten (Rehabilitationsklinik/-abteilung, Hospiz/Palliativstation und ähnliche Einrichtungen) abzuleisten.

(4) Die Durchführung des Allgemeinen Bereichs der praktischen Ausbildung nach Anlage 1 B KrPflAPrV in der ambulanten Versorgung erfolgt außerhalb des Krankenhausbereichs. Neben der häuslichen Krankenpflege (SGB V) und den Pflegediensten (SGB XI) sind auch Einrichtungen einzubeziehen, die Leistungen auf präventiven und palliativen Gebieten erbringen. Dazu gehören insbesondere Beratungs- und Fürsorgestellen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen und ambulante Hospizdienste. Ein Einsatz bis 40 Stunden kann in einer geeigneten Krankenhausambulanz abgeleistet werden.

(5) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV ist im Differenzierungsbereich in der praktischen Ausbildung in den dort angegeben Fächern der stationären Pflege mindestens ein Einsatz pro Fach abzuleisten. Die Einsatzorte müssen Einrichtungen sein, die stationäre Pflege erbringen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 119, in Kraft getreten am 30. März 2006.