Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG)

Vom 27. November 2012 (Fn 1)

 

§ 1
Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

 

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 („Verzeichnis der Rechtsvorschriften“) aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 („Besondere Zuständigkeitsbestimmungen“) andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

 

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

 

§ 2
Sonstige Rechtsvorschriften

 

Zuständigkeiten auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

 

§ 3
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

 

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.

 

(2) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

Diese Verordnung wird erlassen

 

a) von der Landesregierung auf Grund der §§ 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik -, 7 Absatz 4 Satz 2 und 9 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und

 

b) vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund der §§ 3 Absatz 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Absatz 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Absatz 3 Satz 3, 23 Absatz 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), von denen § 6 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 5, § 9 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 7, § 24 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert und § 30 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) eingefügt worden ist.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 622).