Verordnung
über die Führung von akademischen Graden
Vom 31. März 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 69 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird verordnet:
§ 1
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).
(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.
§ 2 (Fn 2)
(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten russischen Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:
kandidat biologiceskich
nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich
nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich
nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych
nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk.
(2) Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“ –, können, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist (Carnegie-Liste), die Abkürzung „Dr.“ ohne weitere Zusätze führen.
(3) Inhaber von folgenden Doktorgraden
1. Australien: „Doctor of …“ (mit jeweils
unterschiedlicher Abkürzung)
2. Israel: „Doctor of …“ (mit jeweils
unterschiedlicher Abkürzung)
3. Japan: „Doctor of …“ (hakushi
…)
4. Kanada: „Doctor of Philosophy“
(Abkürzung „Ph.D.“)
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.
(4) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.
§ 3 (Fn 3)
(1) Im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes können auch solche Mastergrade geführt werden, welche gemeinsam von der United Nations University und einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder einer staatlich in Nordrhein-Westfalen anerkannten Hochschule auf der Grundlage eines mit einer dieser Hochschulen vereinbarten Joint Degree für Gemeinsame Studiengänge, die nach Maßgabe des § 7 Hochschulgesetz akkreditiert worden sind, verliehen worden sind. Die Führbarkeit setzt zudem voraus, dass die Urkunde über den Mastergrad gemeinsam von der United Nations University und der mit dieser in dem Joint Degree kooperierenden Hochschulen ausgestellt worden ist.
(2) Falls ein von der United Nations University verliehener Mastergrad in einem ausländischen Staat führbar ist, gilt hinsichtlich der Führbarkeit dieses Grades im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Folgendes:
1. Ist dieser ausländische Staat ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
kann der Mastergrad in der verliehenen Form geführt werden.
2. Im Falle sonstiger ausländischer Staaten kann der Mastergrad in der
verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, wenn
er auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium
verliehen worden ist.
Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist jeweils ausgeschlossen.
(3) § 69 Hochschulgesetz bleibt ansonsten unberührt.
§ 4 (Fn 3)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade vom 9. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 4) außer Kraft.
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 30. April 2008; geändert durch VO vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten am 26. Juli 2008; VO vom 5. Februar 2013 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 16. März 2013. |
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§ 2 geändert durch VO vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten am 26. Juli 2008. |
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§ 3 (neu) eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 (neu) durch VO vom 5. Februar 2013 (GV. NRW. S. 131), in Kraft getreten am 16. März 2013. |