Verordnung
zur Bestimmung der Einzelheiten
der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
und über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 100 Absatz 4
des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und
§ 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Einzelheiten- und DelegationsVO -
§ 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG
NRW)
Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten an das Justizministerium
durch Abruf ermöglicht, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
1. Vor- und Nachname;
2. Geburtsname;
3. ggf. Alias-Name(n);
4. Geschlecht;
5. Tag der Geburt;
6. Ort der Geburt;
7. Staatsangehörigkeit;
8. Justizvollzugsanstalt;
9. Buchnummer;
10. Art der Freiheitsentziehung;
11. Vollstreckungsstand;
12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;
13. ggf. besondere Sicherheitshinweise;
14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.
Delegation
Die in § 100 Absatz 4 Satz 5 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 67 Absatz 4 Satz 5 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren gemäß § 100 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister
In Kraft getreten am 29. März 2013 (GV. NRW. S. 142). |
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