Gesetz
über den Verfassungsschutz in
Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -)

Vom 20. Dezember 1994 (Fn 1)

Artikel I

Erster Abschnitt

Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

§ 1
Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient der Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2
Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Innenministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Innenministerium tätig werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht,

3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind,

im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte

sowie in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;

b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(4) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

§ 4
Amtshilfe

Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Die §§ 4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

§ 5 (Fn 10)
Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die nach § 28 anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:

1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;

2. Observation, bei sicherheitsgefährdenden, geheimdienstlichen  Tätigkeiten oder  Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 von erheblicher Bedeutung auch mit besonderen, für Observationszwecke bestimmte technischen  Mitteln; Observationen, die länger als einen Monat ununterbrochen andauern, bedürfen der Genehmigung durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde;

3. Bildaufzeichnungen (Fotografien, Videografieren und Filmen);

4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;

5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;

6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;

7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;

8. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);

9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;

10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz;

11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff  in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;

12. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen.

(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und  den Personen, zu denen diese  Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,

2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Offenlegung  des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,

3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen,

5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.

(4) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige auszuwählen, die die Betroffenen, insbesondere in ihren Grundrechten, voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

(5) Die Befugnisse nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 5a (Fn 5, 10)
Besondere Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,

4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 2 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Innenminister. Die G 10-Kommission (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AG G 10 NRW)) ist unverzüglich über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Innenminister den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 3 Abs. 5 AG G 10 NRW ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Innenminister unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 2 erhobenen Daten ist § 4 AG G 10 NRW entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 5 AG G 10 NRW findet entsprechende Anwendung.

(4) Das Innenministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über die Durchführung der Absätze 1 bis 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu geben. Das Gremium erstattet dem Landtag jährlich sowie nach Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2; dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 2 zu beachten. Das Innenministerium berichtet auch dem Kontrollgremium des Bundes über die durchgeführten Maßnahmen nach Absätzen 1 und 2; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eingeschränkt.

§ 6 (Fn 8)
Befragung, Mitwirkung von Betroffenen

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person offen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(2) Wertet die Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach § 3 Abs. 2 lediglich bereits vorhandenes Wissen der Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden aus, ist es erforderlich und ausreichend, wenn die betroffene Person von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Verlobte oder die Person, die mit der betroffenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, mit einbezogen werden.

§ 7 (Fn 9)
Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von nichtöffentlichen Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder

2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes) darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AG G 10 NRW verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes). Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf die Verfassungsschutzbehörde die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AG G 10 NRW verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 AG G 10 NRW gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist

1. der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und

2. das Kontrollgremium zu unterrichten.

§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz sowie §§ 3 Abs. 6 und 4 AG G 10 NRW gelten entsprechend.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartenummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechend. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Dem Hauptausschuss des Landtags ist jährlich über Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 Bericht zu erstatten. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 (Fn 10)
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in schriftlichen oder  elektronischen Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von  Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,

2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder

3. dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 2 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.

(3) Die Speicherung ist auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Solche Daten dürfen nicht elektronisch recherchierbar sein.

§ 9 (Fn 10)
Speicherung personenbezogener Daten
über Minderjährige

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten nur gespeichert werden, wenn

1. die Minderjährigen zu dem Zeitpunkt des Verhaltens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und

2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4).

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten über Minderjährige sind nach Ablauf von zwei Jahren seit dem erfaßten Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Abs. 2 und 3 Anwendung.

§ 10 (Fn 9)
Berichtigung, Löschung und Sperrung
personenbezogener Daten in zur Person geführten Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit der in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Datei zu vermerken.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in zur Person geführten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. § 3 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte Daten in zur Person geführten Dateien zu berichtigen oder zu löschen sind. In zur Person geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

§ 11 (Fn 9)
Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten
in schriftlichen oder elektronischen Akten, Aktenvernichtung

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, daß in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. § 3 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 9)
Verfahrensverzeichnis

(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei dem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(2) Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

§ 13 (Fn 11)
Gemeinsame Dateien

Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn  besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

§ 14 (Fn 6)
Auskunft

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,

3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn der Innenminister oder sein Vertreter im Einzelfall feststellt, daß dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen.

§ 15 (Fn 6)
Unterrichtung der Landesregierung und des Landtags,
Veröffentlichung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich. Dabei darf sie personenbezogene Daten übermitteln.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

Zweiter Abschnitt

Übermittlungsvorschriften

§ 16 (Fn 9)
Übermittlung von Informationen
an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Gerichte, Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen und deren Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich sind; die übrigen in Satz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und juristischen Personen können diese Übermittlungen vornehmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register, z. B. Melderegister, Personalausweisregister, Paßregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung. Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen bedarf der Anordnung durch den Innenminister oder seinen ständigen Vertreter; über solche Maßnahmen ist das Parlamentarische Kontrollgremium innerhalb von 6 Monaten zu unterrichten.

(4) Die Ersuchen nach Absatz 2 sind aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 3 hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde, die Aktenfundstelle sowie die Namen der Betroffenen, deren Daten für eine weitere Verwendung vorgesehen sind, hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.

§ 17 (Fn 6)
Übermittlung personenbezogener Daten durch die
Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Gerichte und inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrerTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Empfänger erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt ebenfalls, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verstoßen wird. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und der Innenminister oder von ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung des Innenministers sowie das Führen eines Nachweises nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.

§ 18
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.

§ 19 (Fn 6)
Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn

1. erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 20
Minderjährigenschutz

Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 9 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

§ 21
Pflichten des Empfängers

Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

§ 22
Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

Dritter Abschnitt

Parlamentarische Kontrolle

§ 23
Kontrollgremium

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Dieses übt auch die parlamentarische Kontrolle der nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz angeordneten Beschränkungsmaßnahmen aus. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Einwilligung des Kontrollgremiums zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht.

(2) Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat.

§ 24
Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder

(1) Das Kontrollgremium besteht aus acht Mitgliedern. Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und acht Stellvertreter aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder Stellvertreter abberufen.

(2) Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(3) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines Stellvertreters.

§ 25 (Fn 6)
Unterrichtung

(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und auf dessen Verlangen über Einzelfälle. Das Kontrollgremium hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung.

(2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde. Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen.

(3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der Innenminister dies dem Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.

(4) Das Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(6) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit der Leiter der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden."

(7) Das Kontrollgremium kann feststellen, daß der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen.

(8) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10 a Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung.

§ 26
Geschäftsordnung, Geheimhaltung

(1) Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen. Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder ihren Stellvertretern eingesehen werden können.

(2) Die Beratungen des Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

§ 27
Eingaben

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 25 Abs. 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 28
Geltung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 29 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Evaluation

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5a des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Juli 2013 außer Kraft. Der § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ab dem 1. Juli 2013 wieder in seiner bis zur Verkündung dieses Gesetzes geltenden - alten - Fassung gültig.

(2) Die Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen befristeten Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes ist zum 1. Januar 2016 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren.

Artikel II (Fn 3)

(LHO)

Artikel III (Fn 7)

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

 

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 28; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 5 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Gesetz vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 25. Juli 2012; Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 2

§ 29 wieder eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 3

Art. II entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 25. Januar 1995.

Fn 5

§ 5 a neu eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 6

§§ 14, 15, 17, 19 u. 25 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 7

Artikel III Satz 2 angefügt durch Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 9

§§ 7, 10, 11, 12 u. 16 zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006.

Fn 10

§§ 5, 5a, 8 u. 9 geändert durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006.