Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes
(Kommunalwahlgesetz)

Vom 30. Juni 1998 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der seit dem 5. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521),

2. das am 30. Dezember 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S. 992),

3. Artikel V des am 17. Oktober 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270),

4. Artikel I des am 16. Dezember 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198),

5. Artikel I des am 5. Juni 1998 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.

Nach Artikel IX Abs. 2 des unter Nummer 3 genannten Gesetzes und Artikel IV Abs. 1 Satz 2 des unter Nummer 5 genannten Gesetzes finden die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3, der §§ 7, 21, 32, 33 Abs. 2 bis 5 sowie des § 50 in der Fassung dieser Bekanntmachung erstmals auf die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 1999 Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neu- und Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.

Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1998

I. Wahlgebiet

1. Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:

des Rates in den Gemeinden,

des Kreistages in den Kreisen.

Es gilt darüber hinaus für die Wahl

der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,

der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e.

(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet.

2. Wahlorgane

§ 2 (Fn 2)

(1) Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt werden.

(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(5) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber).

(8) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen sowie die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden.

3. Zahl der Vertreter

§ 3 (Fn 13)

(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt

a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

5 000 und weniger

20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

über 5 000, aber nicht über 8 000

26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

über 8 000, aber nicht über 15 000

32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

über 15 000, aber nicht über 30 000

38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

über 30 000, aber nicht über 50 000

44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;

über 50 000, aber nicht über 100 000

50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;

über 100 000, aber nicht über 250 000

58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;

über 250 000, aber nicht über 400 000

66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

über 400 000, aber nicht über 550 000

74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;

über 550 000, aber nicht über 700 000

82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;

über 700 000

90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;

b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von

200 000 und weniger

48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;

über 200 000, aber nicht über 300 000

54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;

über 300 000, aber nicht über 400 000

60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;

über 400 000, aber nicht über 500 000

66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;

über 500 000

72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.

(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.

4. Wahlbezirke

§ 4 (Fn 10)

(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.

(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden.

5. Stimmbezirke

§ 5 (Fn 10)

(1) Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner Gemeinde mitzuteilen.

§ 6

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit

1. Wahlberechtigung

§ 7 (Fn 9)

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

§ 8

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 9 (Fn 10)

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;

2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;

3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10 (Fn 10)

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.

(5) Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Bürgermeister bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 11 (Fn 10)

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).

3. Wählbarkeit

§ 12 (Fn 10)

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

4. Unvereinbarkeit

§ 13 (Fn 10)

(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis e genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:

a) Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören.

b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.

c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.

d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.

e) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.

Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.

(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde.

(3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest.

(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.

(6) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

III. Wahlvorbereitung

1. Wahltag

§ 14 (Fn 14)

(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen.

(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Wahlen mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern.

2. Wahlvorschläge

§ 15 (Fn 10)

(1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster Halbsatz) müssen ferner

in Wahlbezirken bis zu
5 000 Einwohnern von 5,

in Wahlbezirken von
5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,

in Wahlbezirken von mehr als
10 000 Einwohnern von 20

Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

§ 16

(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.

(3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 17 (Fn 10)

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.

(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

§ 18

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuß anrufen.

(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Reserveliste gestrichen.

(3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

(4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der für die Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die Zulassung oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum Wahlausschuß des Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß vom Landeswahlausschuß spätestens am einunddreißigsten Tage, von den Wahlausschüssen der Kreise spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).

§ 19

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.

§ 20

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen

§ 21 (Fn 10)

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn

1. in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

2. ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist,

3. in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu wählen sind.

(2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

§ 22 (Fn 6)

(1) Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des Wahlausschusses. Sie berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen. Entsprechendes gilt, wenn im Falle der Auflösung der Vertretung gemäß § 125 der Gemeindeordnung oder aus anderen Gründen eine Neuwahl durchzuführen ist.

(2) Der Tag der Wahl ist so festzusetzen, dass sie baldmöglich innerhalb von sechs Monaten - im Falle der Auflösung gemäß § 125 der Gemeindeordnung von drei Monaten - nach Auflösung der alten Vertretung stattfindet.

(3) Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlzeit - abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung - mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode.

4. Stimmzettel

§ 23

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der Parteien und Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben; sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge des Eingangs der Reservelisten, sofern eine Reserveliste nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist, in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge für den Wahlbezirk, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, an.

(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

IV. Durchführung der Wahl

1. Anwesenheit im Wahllokal

§ 24 (Fn 10)

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.

(3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

2. Stimmabgabe

§ 25 (Fn 5)

(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(5) Der Innenminister kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.

§ 26 (Fn 10)

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

a) seinen Wahlschein,

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 27 (Fn 10)

(1) Der Briefwahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks, der auf dem Wahlbrief bezeichnet ist.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem Wahlvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Wahlbezirk auch mehrere Wahlvorstände bestimmt werden. In Wahlbezirken, in denen mindestens 50 Wahlbriefe eingegangen sind, kann der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst sein Wahlrecht nach § 8 verliert. Vor einem Fortzug aus dem Wahlgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises auch für die Kreiswahl.

§ 28

(weggefallen)

3. Stimmenzählung

§ 29

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 30

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

V. Wahlsystem und Verteilung der Sitze

1. Wahlsystem

§ 31

Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk (§ 32) und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.

2. Wahl im Wahlbezirk

§ 32

Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

3. Wahl aus der Reserveliste

§ 33 (Fn 3)

(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.

(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen.

Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.

(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.

Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste.

(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

4. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 34

(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.

(2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

§ 35

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

5. Annahmeerklärung

§ 36 (Fn 12)

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 1 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.

(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3.

VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz
von Vertretern

1. Mandatsverlust

§ 37 (Fn 10)

Ein Vertreter verliert seinen Sitz

1. durch Verzicht,

2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3),

4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,

5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),

6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.

§ 38

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

2. Wahlprüfung

§ 39

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können

jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 40

(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d) Wird festgestellt, daß keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.

(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.

(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.

§ 41

(1) Gegen den Beschluß der Vertretung nach § 40 Abs. 1 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Abs. 4 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Abs. 4 treffen.

§ 42

(1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl neu zu berechnen.

(4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§ 43

(1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.

(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekanntzumachen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung.

§ 44 (Fn 10)

(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind; § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.

3. Ersatzbestimmung von Vertretern

§ 45 (Fn 9)

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, so wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe bleibt unberücksichtigt. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht bzw. nicht erneut aus der Reserveliste berufen werden. Ist der nach Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine Partei oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des nach Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste aufgestellte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der bei der Listennachfolge zu berücksichtigende Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6 entsprechend.

(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

4. Folgen des Verbots einer Partei
oder Wählergruppe

§ 46

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz.

(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach.

(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung.

VI. a Wahl der Bezirksvertretungen

§ 46 a (Fn 11)

(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.

(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.

(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.

(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.

(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.

(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Abs. 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.

VI. b Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 46 b (Fn 4)

Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.

§ 46 c (Fn 14)

(1) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat.

(2) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die Aufsichtsbehörde kann einen anderen Termin der Stichwahl festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt.

(4) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen.

§ 46 d (Fn 10)

(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.

(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.

(3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

(4) Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mit Beteiligung von Parteien oder Wählergruppen, die in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der höchsten bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreichten Stimmenzahl einer der beteiligten Parteien oder Wählergruppen. In diesem Fall werden auf dem Stimmzettel die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge aufgeführt, die sich bei selbstständigen Wahlvorschlägen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil ergeben hätte; die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil schließen sich auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge an. Bei anderen gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich bei gleichzeitigem Eingang von Wahlvorschlägen die alphabetische Reihenfolge in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil nach dem Anfangsbuchstaben des an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträgers, der in dem Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Auf dem Stimmzettel werden im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

(5) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.

§ 46 e (Fn 10)

(1) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken.

(2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind.

VII. Schlußbestimmungen

1. Kosten

§ 47

Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 48

Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.

2. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine

§ 49

(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

3. Wahlstatistik

§ 50 (Fn 13)

(1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte ist vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über

a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

4. Wahlordnung

§ 51 (Fn 10)

(1) Das Innenministerium erlässt in der Kommunalwahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in

§ 2
über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,

§ 3
über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bevölkerungszahl,

§§ 4 bis 6
über die Einteilung der Stimmbezirke sowie über die Bekanntmachung der Wahlbezirke, Stimmbezirke und Wahlräume,

§ 9
über die Ausgabe von Wahlscheinen,

§§ 10 und 11
über Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese, über die Eintragung auf Antrag sowie über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

§§ 14, 21, 22 und 42
über die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen; dabei bestimmt er, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tage der Hauptwahl dies erfordert, im Besonderen wenn ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Wahl aufgestellt war,

§§ 15 bis 20
über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich beizubringender Nachweise), über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien und Wählergruppen vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in mehreren Wahlgebieten oder innerhalb eines Wahlgebiets in mehreren Wahlbezirken bewerben,

§ 23
über Form und Inhalt des Stimmzettels,

§ 25
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe sowie die Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,

§§ 26 und 27
über die Briefwahl,

§ 29
über die Stimmenzählung, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können,

§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,

§§ 34 bis 36
über die Feststellung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,

§§ 39 bis 44
über die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,

§ 45
über die Durchführung der Ersatzbestimmung,

§ 46a
über die Wahl der Bezirksvertretungen,

§§ 46 b bis 46 d
über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte,

§ 47
über die Erstattung von Kosten, insbesondere durch Festlegung von Pauschsätzen,

§ 50
über die Wahlstatistik.

(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen besonders geregelt werden.

(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung von Gemeinde-, Kreis-, Bürgermeister- und Landratswahlen sowie der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.

§ 52 (Fn 7)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen (Fn 8).

Zusatz:
(Artikel 23 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622))

Übergangsregelung zum Kommunalwahlgesetz

 

Für die Beamten und Angestellten, die nach Artikel 1 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine staatliche Behörde übergeleitet sind, welche die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt, und die einer im Jahr 2004 gewählten Vertretung einer von dieser Behörde beaufsichtigten Gemeinde oder eines von ihr beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören, findet § 13 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung, sofern sie nicht unmittelbar Aufgaben der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Dies gilt auch für Bewerber und Ersatzbewerber, die nach Maßgabe des § 45 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ende der laufenden Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Vertreter treten.

 

 

Zusatz:
(Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374))

In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für zuvor auf einen Zeitpunkt ab dem In-Kraft-Treten festgelegte Wahlen für das Amt des Bürgermeisters oder Landrates gilt das Gesetz in der bisherigen Fassung; abweichend davon gilt § 46 c in der durch Artikel 1 Nr. 25 geänderten Fassung.

(2) Abweichend von § 46 c Abs. 1 Satz 2 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung wird der Wahltag für die Wahl der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zum Ablauf der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen endet, vom Innenminister auf den Wahltag der allgemeinen Neuwahlen der kommunalen Vertretungen für die nächste Wahlperiode festgelegt.

 

 

Zusatz:
(Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514))

 

Artikel 11
Übergangsregelungen

§ 1
Ende der Wahlperiode im Jahr 2009 und Beginn der Wahlperiode nach den Kommunalwahlen 2009

(1) Die Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten Vertretungen und Bezirksvertretungen endet am 20. Oktober 2009.

(2) Die Wahlperiode der im Jahr 2009 gewählten Vertretungen und Bezirksvertretungen beginnt am 21. Oktober 2009.

§ 2
Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2009 endet

Die Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2009 endet, findet am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009 statt. Satz 1 gilt auch für die Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, die vorzeitig, aber nach dem 1. September 2008 aus dem Amt ausscheiden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat den Tag der Neuwahl bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegt.

§ 3
Amtszeit der nach den Kommunalwahlen 2004 und vor dem 17. Oktober 2007 gewählten Bürgermeister und Landräte

Die Amtszeit der nach den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2004 und vor dem 17. Oktober 2007 gewählten Bürgermeister und Landräte endet am 20. Oktober 2014.

§ 4
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2009

Für die allgemeinen Neuwahlen im Jahr 2009 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 30. September 2008, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. Oktober 2008 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 4 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes durch Artikel 1 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort  bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.

Anmerkung der Redaktion:

Die in Artikel 12 Satz 2 genannten Änderungen lauten wie folgt:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“

2.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.“

4.
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.“

 

Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))

Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz

Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:

§ 1
Festlegung von Wahltagen

Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.

(3) Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).

(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

(5) In der Zeit vom 1. September 2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.

§ 2
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen

Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten

Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet

Die Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.

§ 5
Einmaliges Niederlegungsrecht für
Bürgermeister und Landräte

Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ende der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten zu diesem Termin in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG erfüllen und die Entlassung bis zum 30.11.2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG angerechnet und erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

 

 

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509, geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 66; ber. S. 70), Artikel I d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel III d. Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 23 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 15. Juli 2009; Artikel 1 des Gesetzes zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 11. Mai 2011; Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 3

§ 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 4

§ 46 b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 5

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 6

§ 22 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 7

§ 52 angefügt durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. § 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 8

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 9

§ 7 und § 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 10

§ 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 17, § 21, § 24, § 26, § 27, § 37, § 44, § 46d, § 46e und § 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 11

§ 46 a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 12

§ 36 geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 13

§ 3 und § 50 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 14

§ 14 und § 46 c zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.