Verordnung
über Zuständigkeiten für die Festlegungen von Einzugsgebieten von
Notrufabfragestellen
und deren Unterteilungen nach der Verordnung über Notrufverbindungen
(Zuständigkeitsverordnung Notrufverbindungen - NRVerbZustVO)
Vom 11. Juni 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347), sind die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
§ 2
Sind gleichzeitig zwei oder mehr Bezirksregierungen in ihrer örtlichen Zuständigkeit betroffen, so entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales, welcher Bezirksregierung die Aufgaben aus § 1 zur alleinigen Wahrnehmung übertragen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
für Inneres und Kommunales
In Kraft getreten am 26. Juni 2013 (GV. NRW. S. 331). |