Verordnung
über die Ausbildung und Staatsprüfung
für die Laufbahn des höheren Dienstes
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPhD StAV)

Vom 14. Oktober 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S.224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009(GV. NRW. S.570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte und verantwortungsbewusste Nachwuchsführungskräfte für den höheren Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden.

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Staatsprüfung der Regierungsgewerbereferendare für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. ein mit der Dipl.-(Haupt-) Prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen (auch ausländischen) Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium) zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das Ministerium bestimmte Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom- oder Masterprüfung,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Hochschulen (Diplomvor- und Diplomhauptprüfung, Masterprüfung) sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten und

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.

§ 4
Auswahl

Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium auf Grund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerber. Die Auswahlmethode bestimmt das Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§ 5
Einstellung

(1) Das Ministerium weist die nach § 4 ausgewählten Bewerber einer Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) zu.

(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:

1. Die Geburtsurkunde,

2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und

4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen.

§ 6
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsgewerbereferendarin“ oder „Regierungsgewerbereferendar“.

(2) Die Referendare leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

§ 7
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubes zwei Jahre. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.

§ 8
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Referendaren ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

(2) Die Referendare sollen lernen, selbstständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Referendare führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

§ 9
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in der Ausbildungsbehörde, durch Hospitationen und theoretische Lehrgänge.

(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Referendare zum Eigenstudium zu fördern.

§ 10
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, koordiniert und führt Lehrgänge durch und betreut die Referendare während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Referendare in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes zum Ausbilder. Diese Person unterstützt den Ausbildungsbeauftragten und überwacht insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.

§ 11
Abwesenheit

Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als sechs Wochen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Referendars.

§ 12
Ausbildungsbericht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle fünf Monate (insgesamt vier) Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a zu fertigen. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch 16. Die Ausbildungsberichte sind den Referendaren umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung den Referendar auf Grund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit dem Betroffenen. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.

§ 13
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Die Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen. Dies entscheidet das Ministerium auf gemeinsamen Vorschlag des Ausbildungsbeauftragten und der Ausbildungsleitung.

Teil 3
Prüfungsverfahren

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt die zu prüfenden Themen und Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.

§ 15
Schriftliche Aufsichtsarbeiten

Die Referendare werden zu den Inhalten der unter den Nummern 2.1 bis 2.1.4 und 2.3 bis 2.13.3 des Musterausbildungsplans in insgesamt sechs Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer geprüft. Diese Prüfungen werden von der Ausbildungsleitung zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Prüfungsvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Prüfungsaufgaben festlegt.

§ 16
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendare.

(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung darf sich jeweils nur ein Referendar mit Genehmigung der Aufsicht außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.

(3) Die Aufsicht vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt sie durch Namenszeichen.

(4) Die Aufsicht kann Referendare, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht eingestellt wird.

(5) Unternimmt ein Referendar einen Täuschungsversuch, so kann die Arbeit unter Vorbehalt fortgesetzt werden.

(6) Vor Beginn einer schriftlichen Prüfung gemäß § 15 sind die Prüflinge durch die Aufsicht über die Absätze 2 bis 5 zu unterrichten.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die Aufsicht eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 c zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Soweit solche vermerkt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Arbeit als nicht abgeliefert gilt. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Die Ausbildungsleitung übersendet die Klausuren mit den Zeugnissen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 17
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Prüfungsergebnisse einvernehmlich fest. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Punktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung. Zur Berechnung der in der Prüfung insgesamt erreichten Endnote, übersendet die Ausbildungsleitung die Klausurzeugnisse zum Ende des Vorbereitungsdienstes an den Prüfungsausschuss und teilt diesem den aus den Punktwerten aller Klausuren als Durchschnitt ermittelten Gesamtpunktwert mit.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(5) Die Klausuren sowie eine Ablichtung der Zeugnisse verbleiben nach Abschluss der Ausbildung bei der Ausbildungsleitung.

§ 18
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von vier Wochen zur Verfügung. Die Aufgabenstellung soll es dem Prüfling ermöglichen zu zeigen, dass er Aufgaben aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.

(3) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet und danach einvernehmlich mit einem Punktwert nach § 20 versehen. Dabei sind insbesondere die thematische Abgrenzung, die Darstellungsweise und die Begründung des Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(5) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz.

§ 19
Ausbildungszeugnis

Der Ausbildungsbeauftragte erstellt drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Referendar zur Kenntnis und übersendet es danach der Ausbildungsleitung.

§ 20
Noten

Die einzelnen Leistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittlung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:

sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);

gut (2) = 13,49 bis 10,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);

befriedigend (3) = 10,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);

ausreichend (4) = 7,49 bis 5,00 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht);

mangelhaft (5) = 4,99 bis 2,00 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können);

ungenügend (6) = 1,99 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).

§ 21
Mündliche Prüfung

Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 22
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Referendaren zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistung - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, Hausarbeit - mindestens mit „ausreichend“ beurteilt wurden. Dabei darf von den Klausuren nur eine mit schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sein.

(2) Die Zulassung ist dem Referendar durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Den Prüflingen ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben.

(4) Referendaren, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis, gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.

§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes,

5. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.

(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Referendare einen Aktenvortrag zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Jeder Prüfling hat zwei Arbeitstage Vorbereitungszeit.

(3) Der Aktenvortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

§ 24
Prüfungsniederschrift

Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 25
Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

(3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird dem Prüfling einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 26
Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder das Ministerium widerruft gemäß § 13 das Beamtenverhältnis.

§ 27
Prüfungsergebnis

(1) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 5,0 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der Hausarbeit.

(2) Zur Ermittlung der Endnote wird

der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)

der Punktwert der Hausarbeit mit 1 (= 10 von Hundert)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Staatsprüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus.

(2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung setzen die Referendare die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fort.

§ 30
Schwerbehinderte

Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte nach den §§ 15 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 31
Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Staatsprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 32
Prüfungsakte

Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Prüfungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist an das Ministerium zu richten.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 33 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 535, in Kraft getreten am 1. November 2010; geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 2

§ 33 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Juni 2013 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 459), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.