Ausführungsverordnung
zur Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(AVUkVO NRW)
Vom 16. Dezember 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UkV) vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) und aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1992 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1 (Fn 3)
(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), sind
1. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,
2. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden sowie der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,
4. die Generalstaatsanwältinnen und die Generalstaatsanwälte bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege,
5. die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes,
6. die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen ihrer Einrichtungen,
7. die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes und bei wehrpflichtigen Lehrkräften im Dienste des Landes,
8. die Landesmittelbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes, soweit sie nicht unter Nummer 7 fallen,
9. die Hochschulen bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt,
10. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Aufsichtsbehörde,
11. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören,
12. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören,
13. die Leitung der Justizvollzugsanstalten für die Wehrpflichtigen ihrer Anstalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt
1. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte die Dienstaufsichtsbehörde,
2. für die Leitung der den Landesministerien nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes die Dienstaufsichtsbehörde; für die Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Hochschulen die oder der Dienstvorgesetzte,
3. für die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,
4. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 2 (Fn 3)
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 bis 9 und 12 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind oder die einer nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bezirksregierung Arnsberg;
4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
8. bei allen anderen Fällen die Aufsichtsbehörde.
§ 3
Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind zuständig bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
1. von Anlagen und Einrichtungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und nichtbundeseigenen Wasserstraßen die Bezirksregierungen,
2. von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster,
3. von Straßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW.
§ 4 (Fn 3)
Beisitzende für den Ausschuss nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium, Beisitzende für Ausschüsse bei den Karrierecentern der Bundeswehr werden von den Bezirksregierungen benannt.
(Fn 4)
§ 5 (Fn 4)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Innenminister
die Justizministerin
GV. NRW. S. 867, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013. |
|
SGV. NRW. 2005 |
|
§ 1 und § 2 geändert und § 4 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013. |
|
§ 5 (alt) aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 (neu) und geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013. |