Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -

Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 3)

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 2

Allgemeine Grundsätze

§ 3

Aufgaben und Ziele

§ 4

Kindertagespflege

§ 5

Angebote für Schulkinder

 

Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung

 

Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen

 

§ 6

Träger von Kindertageseinrichtungen

§ 7

Diskriminierungsverbot

§ 8

Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit

§ 9

Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung

§ 10

Gesundheitsvorsorge

§ 11

Fortbildung und Evaluierung

§ 12

Datenerhebung und -verarbeitung

 

Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen

 

§ 13

Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit

§ 14

Zusammenarbeit mit der Grundschule

§ 15

Vernetzung von Kindertageseinrichtungen

§ 16

Familienzentren

 

Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege

 

§ 17

Förderung in Kindertagespflege

 

Vierter Abschnitt
Finanzierung

 

§ 18

Allgemeine Voraussetzungen

§ 19

Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen

§ 20

Zuschuss des Jugendamtes

§ 21

Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen

§ 22

Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

§ 23

Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

§ 24

Investitionskostenförderung

 

Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

 

§ 25

Erprobungen

§ 26

Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften

§ 27

Aufhebungs- und Übergangsvorschriften

§ 28

Berichtspflicht

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.

(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar.

(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt.

§ 2
Allgemeiner Grundsatz

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.

§ 3 (Fn 3)
Aufgaben und Ziele

(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

§ 4 (Fn 3)
Kindertagespflege

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.

(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Tagespflegepersonen haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten entsprechend.

§ 5
Angebote für Schulkinder

(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.

(2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung

Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen

§ 6
Träger von Kindertageseinrichtungen

(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.

§ 7
Diskriminierungsverbot

Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.

§ 8 (Fn 3)
Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit

Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.

§ 9 (Fn 3)
Zusammenarbeit mit den Eltern
und Elternmitwirkung

(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten.

(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.

(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.

(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung.

(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung.

(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v. H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.

§ 10 (Fn 3)
Gesundheitsvorsorge

(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.

(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.

(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen.

(4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet.

§ 11
Fortbildung und Evaluierung

(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen.

(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere:

1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind,

2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und

3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen.

§ 12 (Fn 3)
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

1. Name und Vorname des Kindes

2. Geburtsdatum

3. Geschlecht

4. Staatsangehörigkeit

5. Familiensprache

6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.

Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.

(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.

(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.

Erhebungsmerkmale sind

1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum und tatsächlicher Öffnungszeit,

2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Jahren, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen,

3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsfreistellungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.

Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen

§ 13
Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit

(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.

(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.

(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig unterrichten.

(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend mit.

(5) Die Entwicklung des Kindes soll beo­bachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.

(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.

§ 14
Zusammenarbeit mit der Grundschule

(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.

(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere

1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,

2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,

3.die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,

4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,

5. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule,

6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:

1. Name und Vorname des Kindes

2. Geburtsdatum

3. Geschlecht

4. Familiensprache

5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung

6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.

Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen. (Fn 2)

§ 15
Vernetzung von Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen Stellen sowie anderen Einrichtungen und Diensten zusammen, deren Tätigkeit ihren Aufgabenbereich berührt. Sie haben im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung den sozialräumlichen Bezug ihrer Arbeit sicherzustellen.

§ 16 (Fn 3)
Familienzentren

(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere

1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,

2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten,

3.die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln,

4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 6 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen

und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.

(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.

Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege

§ 17 (Fn 3)
Förderung in Kindertagespflege

(1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend.

(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht.

(3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Vierter Abschnitt
Finanzierung

§ 18
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden.

(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass

1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,

2. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist.

(4) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und die Personalausstattung einer Kindertageseinrichtung sollen sich an den Beschreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.

(5) Die finanzielle Förderung der Kindertagespflege für Kinder, die außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen betreut werden, setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes voraus.

§ 19 (Fn 3)
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen

(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages.

(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2012/2013, um 1,5 v. H.

(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.

(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Abs. 1 führt. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.

(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.

(6) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1. August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird eine Kindpauschale längstens bis zum 31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden. Ab dem 1. August 2012 werden für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.

§ 20 (Fn 3)
Zuschuss des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), für die Aufgaben nach diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H.. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H.. Der Zuschuss verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunaler Träger) handelt.

(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.675,90 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.

(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Waldkindergärten und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach Satz 1 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

(4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar. Dieser umfasst

a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils,

b) die Zuführung von anderen Einrichtungen,

c) die Zuführung aus Rücklagen,

d) die Aufwendungen unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstige Aufwendungen,

e) die Zuführung an andere Einrichtungen,

f) die Zuführung zu Rücklagen

g) und die Höhe der Rücklagen.

Er weist dem Jugendamt den Einsatz des pädagogischen Personals nach. Die Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.

(5) Eine nicht zweckentsprechende und nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Soweit der Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig. Rücklagen sind angemessen zu verzinsen.

(6) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.

§ 21 (Fn 4)
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des

1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,

2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,

3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,

4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.

der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale. Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 19,96 für nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.

(2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 345 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen.

(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U3-Pauschale). Die Höhe der U3-Pauschalen ergibt sich aus der zweiten Anlage zu diesem Gesetz. Abweichend von § 19 Abs. 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet und die Summe der nach diesem Absatz und der zweiten Anlage auf eine Tageseinrichtung entfallenden U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 verfügen.

(4) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Land gewährt Familienzentren in sozialen Brennpunkten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.

(8) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen.

(9) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.

(10) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

§ 22 (Fn 3)
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 736 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.

(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass

1. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,

2. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 nachweisen kann,

3. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,

4. die Tagespflegeperson von einem Träger der Jugendhilfe vermittelt worden ist und

5. die Tagespflegeperson nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend.

(4) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

§ 23 (Fn 3)
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden.

(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit.

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.

(5) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen.

(6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen.

§ 24
Investitionskostenförderung

Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.

Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 25
Erprobungen

Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.

§ 26 (Fn 3)
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.

(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten festzusetzen,

2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2012/2013 anzupassen,

3. das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zu den Kriterien für soziale Brennpunkte i. S. von § 20 Abs. 3 und nach § 21 Abs. 4 zu regeln,

4. das Nähere zum Ausgleich nach § 21 Abs. 10 und § 22 Abs. 4 zu regeln und auf der Grundlage der Anmeldungen vom 15. März 2011 unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten einen Ausgleichsbetrag festzulegen,

5. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen.

Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

(3) Die Oberste Landesjugendbehörde vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über

1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen, die die Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen,

2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte,

3. die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel.

§ 27 (Fn 3)
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.

(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994(GV. NRW. S.144), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2003(GV. NRW. S.254), werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden. Die vorhandenen Rücklagen sind angemessen zu verzinsen.

§ 28 (Fn 3)
Berichtspflicht

(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013.

Zusatz:
(Artikel 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462)

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 14 Abs. 3 am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister für Innovationen, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Die Justizministerin

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 462, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 2 

§ 14 Abs. 3 ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (s. Artikel 3 des Gesetzes).

Fn 3

Inhaltsübersicht und §§ 1, 3, 4, 8, 9, 10, 12, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 26, 27 und 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 4

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013.