Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)

Vom 11. Dezember 2008 (Fn 1, 2)

Auf Grund

des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445),

des § 19 Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) und

der §§ 5 Absatz 5 und 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird

- zu Teil 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -,

- zu Teil 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium -,

- zu Teil 3 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags-,

- zu Teil 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen -

verordnet (Fn 2, 4):

Teil 1
Spielordnung

§ 1 (Fn 6)
Zugelassene Spiele und Spielregeln

(1) In den in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken sind folgende Glücksspiele zugelassen:

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots sowie weitere international oder in anderen Spielbanken eingeführte Spiele (zum Beispiel Glücksrad, Sic Bo, Seven Eleven, Red Doc, Punto Banco),

2. Automatenspiele.

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.

(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen internationalen und vom zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.

§ 2 (Fn 6)
Spielzeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:

1. Karfreitag, 24. und 25. Dezember,

2. Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag von 5 Uhr bis 24 Uhr.

Der Spielbankbetrieb kann am Vorabend des 24. Dezember bis spätestens 4 Uhr fortgeführt werden.

(2) Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest.

(3) Die Spielzeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben.

§ 3 (Fn 7)
Spielverbot

Von der Teilnahme am Spiel sind ausgeschlossen:

1. Personen, die noch nicht volljährig sind;

2. die nach § 6 Absatz 2 und 3 Spielbankgesetz NRW gesperrten Spieler;

3. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind;

4. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Spielbanken stehen;

5. die Inhaber von Nebenbetrieben und die dort beschäftigten Personen;

6. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten;

7. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 3 bis 6 genannten Personen.

§ 4
Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet. Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-/Gästekarten ausgegeben. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielordnung und die Spielregeln an.

(2) Eintrittskarten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, der zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, ausgegeben. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

§ 5 (Fn 6)
Spielersperre

Die Sperrdaten gemäß § 23 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) werden jeweils allen am übergreifenden Sperrsystem teilnehmenden Glücksspielanbietern durch Datenaustausch zur Verfügung gestellt.

§ 6 (Fn 6)
Störersperre

(1) Der Spielbankunternehmer errichtet eine Sperrdatei, in der Störersperren im Sinne des § 6 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW gespeichert werden.

(2) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben. Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), bleiben unberührt.

(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Absatz 1 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprechend.

(4) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 7 (Fn 6)
Besucherdatei

(1) Der Spielbankunternehmer hat ein Besucherverzeichnis in Form einer Datei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises,

5. das Datum der Spielbankbesuche und

6. den Beginn und das Ende der Sperren nach §§ 5 und 6.

Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.

(2) Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

§ 8 (Fn 8)
Videoüberwachung

(1) Der Spielbankunternehmer hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:

1. Eingänge;

2. Spielbereich (Spielsäle, Automatensäle) und Kassenbereiche;

3. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.

(3) Auf den gespeicherten Bildern dürfen, soweit erforderlich

1. die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,

2. der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,

3. die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen und

4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge für die Spiele an den Tischen und Automaten und die daran beteiligten Personen

erkennbar sein.

(4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mit Hilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der mit der Steueraufsicht betrauten Bediensteten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, darf die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden.

(5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Anlässen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen ausgewertet werden:

1. Geschäftsführung des Spielbankunternehmens und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen;

2. Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen;

3. Aufsichtsbehörde und mit der Steueraufsicht betraute Bedienstete;

4. Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

§ 9 (Fn 9)
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (zum Beispiel Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets) oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen des Spielbankunternehmers. Jeder Gast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast den Einsatz durch den mit der Spielabwicklung beauftragten Mitarbeiter setzen lässt.

(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen beziehungsweise den Spielautomaten bekannt gegeben.

(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Kleinen Spiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung.

(4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.

(5) Die Spielbanken können Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(6) Die Spielmarken sollen beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umgewechselt werden.

§ 10 (Fn 10)
Sprache

Im Spielbetrieb bedient sich das Spielbankpersonal der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke sind zugelassen.

§ 11 (Fn 9)
Verhaltensregeln

(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone) nicht erlaubt.

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt.

(4) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen (Manipulationen), sind nicht erlaubt.

Insbesondere nicht erlaubt ist:

1. ein Zusammenwirken von Gästen zur Umgehung von Höchsteinsätzen;

2. ein Zusammenwirken der Gäste untereinander oder mit dem Personal mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen.

§ 12 (Fn 9, 12)
Bekanntgabe der Spielordnung

Ein Abdruck dieser Spielordnung, der Spielregeln sowie der Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Spielersperre sind an allen Eingängen zu den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank deutlich sichtbar auszuhängen.

Teil 2
Spielbankabgabe

§ 13 (Fn 9)
Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe

Der Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe beträgt je 12 Prozent der Bruttospielerträge.

§ 14 (Fn 10, 12)
Mitteilungs- und Abführungspflichten

Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Spielbankgemeinden mitzuteilen und ihn an die vom Finanzministerium bestimmte Stelle zu den vom Finanzministerium bestimmten Terminen abzuführen.

Teil 3 (Fn 5)
Zuständigkeitsordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken

§ 15 (Fn 5, 9)

Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.

Teil 4 (Fn 3, 4, 6)
Annahme- und Wettvermittlungsstellenordnung

§ 16 (Fn 4, 9, 12)
Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen

Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages ist auf 3 910 begrenzt.

§ 17 (Fn 4, 9)
Einzugsgebiete der Annahmestellen

(1) Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag bedarfsgerecht verteilt sein. Von einem Bedarf ist in der Regel auszugehen, wenn die Zahl von 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner pro Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten wird. Bei Unterschreiten ist der Bedarf gesondert darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

Wird im Falle der Nummer 1 eine räumliche Entfernung von 200 Metern Luftlinie unterschritten, ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichen Glücksspielen zu erbringen. Im Falle der Nummer 2 sind zusätzlich zur Gewährleistung des Jugendschutzes gemäß § 1 Satz 1 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen.

(2) Für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse für Annahmestellenstandorte gilt Bestandsschutz. Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorvorangegangenen Jahres.

§ 18 (Fn 4, 9)
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung bei abweichender Inhaberschaft;

2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird;

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle;

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter sein als drei Monate) der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;

2. Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen verantwortlichen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen;

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis;

5. Lageplan und Kennzeichnung der Annahmestellen, die in einem Abstand von weniger als 200 Metern Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind sowie die unmittelbar an öffentliche Schulen und öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe angrenzen;

6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.

(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), einer Spielbank, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Gaststätte, in der Geld-oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden.

(4) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(5) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten fort.

§ 19 (Fn 4, 9)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag endet.

§ 20 (Fn 11)
Wettvermittlungsstellen

(1) Wettvermittlungsstellen sind besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss sicherstellen, dass keine Minderjährigen in der Wettvermittlungsstelle anwesend sind.

(2) Die Vermittlung von Sportwetten, auch über Selbstbedienungsterminals, ist nur in einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 zulässig. Die Regelungen des Absatzes 6 bleiben hiervon unberührt.

(3) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist; das Anbringen von Sichtschutz (Verkleben von Glasflächen) ist verboten. Die Wettvermittlung darf nur in einem Raum und nicht in Nebenräumen stattfinden. In der Wettvermittlungsstelle sind gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glückspielens, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

(4) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, ist in der Wettvermittlungsstelle verboten.

(5) Die Sperrzeit für die Wettvermittlungsstelle beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Ist die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) oder eine Gesellschaft, an der WestLotto beteiligt ist, Konzessionsnehmer, kann auf Antrag die Vermittlung von Sportwetten auch über die nach § 16 begrenzte Anzahl von Annahmestellen zugelassen werden, wenn die Wettvermittlung im Nebengeschäft erfolgt. Die Zulassung hat den Spielerschutz besonders zu berücksichtigen. Wetten im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (Live-Wetten) sind in Annahmestellen nicht zulässig. Der Betreiber der Annahmestelle darf keine Möglichkeit bieten, über Telemedien Sportereignisse zu verfolgen. Die zusätzliche Nutzung eines Kontingents nach § 21 ist ausgeschlossen. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 5 gelten analog.

§ 21 (Fn 11, 12)
Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen

(1) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer ist im Sinne des § 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 3 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag auf 920 begrenzt.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium verteilt die Anzahl der Wettvermittlungsstellen gleichmäßig auf die Konzessionsnehmer. Die Konzessionsnehmer können bereits vor Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle untereinander Vereinbarungen über die Übertragung der ihnen zugeteilten Anzahl von Wettvermittlungsstellen treffen. Die Vereinbarung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Eine Vereinbarung über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen ist auch nach Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 4 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag möglich. Nähere Einzelheiten sind Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.

§ 22 (Fn 11)
Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Konzessionsnehmer beantragt und diesem erteilt werden.

(3) Aus dem Antrag im Sinne des Absatzes 2 muss hervorgehen:

1. Der Konzessionsnehmer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung bei abweichender Inhaberschaft;

2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4, der zur Geschäftsführung befugten Personen;

3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle;

4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter als drei Monate sein) der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird;

2. Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen;

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird;

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Wettvermittlungsstelle und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts-und der Arbeitserlaubnis;

5. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und öffentlicher Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 200 Metern Luftlinie Entfernung;

6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle.

(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 23 (Fn 11)
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist bis längstens zum 30. Juni 2019 zu befristen.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erlischt gemäß §§ 4a Absatz 2 Satz 1, 4e Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Konzession.

§ 24 (Fn 11)
Testkäufe

(1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Bezirksregierungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten berechtigt, Testkäufe mit Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Die Kosten für die Durchführung von Testkäufen sind dem Veranstalter im Sinne des § 3 Absatz 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem Konzessionsnehmer im Rahmen der Erlaubnis- oder Konzessionserteilung aufzuerlegen.

(2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen nicht am Spiel teilnehmen.

(3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle innerhalb von drei Monaten erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. Innerhalb eines Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem erneuten Verstoß, ist die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle zu widerrufen.

Teil 5 (Fn 2, 4)
Schlussbestimmungen

§ 25 (Fn 4, 10, 12)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

  

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013; Artikel 13 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2 

Überschrift neu gefasst, Präambel erweitert und Teil 3 (alt) umbenannt in Teil 4 (neu) sowie § 14 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und geändert durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 3

Teil 3 mit §§ 14 bis 17 neu eingefügt durch VO vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 395), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

Präambel erweitert, Teil 3 (alt) mit den §§ 14 bis 17 umbenannt in Teil 4 (neu) mit den §§ 15 bis 18 und Teil 4 (alt) mit § 18 umbenannt in Teil 5 (neu) mit § 19 durch VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 5

Teil 3 (neu) mit § 14 eingefügt durch VO vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 6

§§ 1, 2, 5, 6, 7 und Überschrift Teil 4 geändert durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 7

§ 3 neu gefasst durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 8

§ 8 (neu) eingefügt durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 9

§§ 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 (alt) umbenannt in §§ 9, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19 (neu) und geändert durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 10

§§ 9, 13, 19 (alt) umbenannt in §§ 10, 14, 25 (neu) durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 11

§§ 20 bis 24 eingefügt durch VO vom 8. März 2013 (GV. NRW. S. 138), in Kraft getreten am 29. März 2013.

Fn 12

Überschrift § 12, § 14, § 16, § 21 und § 25 geändert durch Artikel 13 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.