Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(DVOzVermKatG NRW)
Vom 25. Oktober 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 29 Nrn. 1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) (Fn 2) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 4) |
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Abschnitt 1 |
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§ 1 |
Landesvermessungsamt |
§ 2 |
Bezirksregierungen |
§ 3 |
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden |
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Abschnitt 2 |
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§ 4 |
Geodätischer Raumbezug |
§ 5 |
Topographische Geobasisdaten |
§ 6 |
Landesluftbildsammlung |
§ 7 |
Kartographische Geobasisdaten |
§ 8 |
Liegenschaftskataster |
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Abschnitt 3 |
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§ 9 |
Bereitstellung von Metadaten |
§ 10 |
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten |
§ 11 |
Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten |
§ 12 |
Bereitstellung von Geobasisdaten für Landes- und Kommunalaufgaben |
§ 13 |
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung |
§ 14 |
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten |
§ 15 |
Gebühren und Entgelte |
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Abschnitt 4 |
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§ 16 |
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen |
§ 17 |
Abmarkung von Grundstücksgrenzen |
§ 18 |
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren |
§ 19 |
Verfahren der Gebäudeeinmessung |
§ 20 |
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen |
§ 21 |
Einzusetzendes Fachpersonal |
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Abschnitt 5 |
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§ 22 |
Offenlegung des Liegenschaftskatasters |
§ 23 |
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen |
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Abschnitt 6 |
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§ 24 |
Sicherung |
§ 25 |
Aufbewahrung |
§ 26 |
Aussonderung und Anbietung |
§ 27 |
Archivierung |
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Abschnitt 7 |
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§ 28 |
Elektronische Kommunikation |
§ 29 |
Inkrafttreten |
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1
Landesvermessungsamt
(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes für den Bereich der Landesvermessung beschriebenen Aufgaben, insbesondere für
1. den geodätischen Raumbezug (§ 4),
2. die topographischen Geobasisdaten (§ 5),
3. die Landesluftbildsammlung (§ 6) und
4. die kartographischen Geobasisdaten (§ 7),
sofern nicht die Bezirksregierungen (§ 2 Abs. 2, 3 und 4) zuständig sind. Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, wirkt das Landesvermessungsamt in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit.
(2) Das Landesvermessungsamt informiert über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten an den Geobasisdaten der Landesvermessung und den hieraus abgeleiteten Produkten (§ 10 Vermessungs- und Katastergesetz), nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte des Landes an diesen Daten und Produkten wahr und ist hierfür die für die Zustimmung zur Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz zuständige Behörde.
(3) Das Landesvermessungsamt unterstützt andere Vermessungsstellen bei der Prüfung und Eichung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 Vermessungs- und Katastergesetz) eingesetzt werden.
§ 2
Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen führen die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden und über die behördlichen Vermessungsstellen gemäß § 25 Vermessungs- und Katastergesetz, sowie über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach Maßgabe deren Berufsordnung (Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen) und entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen.
(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erhebung von Geobasisdaten zur Bestimmung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes (§ 9 Nr. 1 Vermessungs- und Katastergesetz), soweit diese für die Verknüpfung mit dem Liegenschaftskataster erforderlich sind.
(3) Die Bezirksregierungen koordinieren gemäß § 23 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz die Arbeiten zur Erhebung der charakteristischen Topographie (§ 8 Abs. 4) mit der Erhebung der topographischen Geobasisdaten (§ 5). Sie erheben ergänzende topographische Daten unter Beachtung der Erfordernisse der Topographischen Landeskarten (§ 7 Abs. 2).
(4) Die Bezirksregierungen übernehmen gemäß § 23 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz insbesondere zur Realisierung eines einheitlichen Raumbezugssystems Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung der geodätischen Grundlagen des Liegenschaftskatasters, vorrangig an den Grenzen ihrer Bezirke und an den Grenzen benachbarter Katasterbehörden.
(5) Die Bezirksregierungen unterstützen andere Vermessungsstellen bei der Prüfung und Eichung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 Vermessungs- und Katastergesetz) eingesetzt werden.
§ 3
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz. Die Zuständigkeit der Katasterbehörden zur amtlichen Beglaubigung nach § 14 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz ist nicht durch § 15 Vermessungs- und Katastergesetz übertragbar.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 Vermessungs- und Katastergesetz mit an Aufgaben der Landesvermessung durch den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes, durch die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes sowie durch die Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung, soweit dies unter örtlichen Gesichtspunkten notwendig oder zweckmäßig ist.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten an den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und den hieraus abgeleiteten Produkten (§ 14 Vermessungs- und Katastergesetz), nehmen die Urheber- und Leistungsschutzrechte an diesen Daten und Produkten wahr und sind hierfür die für die Zustimmung zur Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz zuständigen Behörden.
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 4
Geodätischer Raumbezug
(1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf einem einheitlichen geodätischen Raumbezug. Dieser wird realisiert durch den Satellitenpositionierungsdienst (§ 9 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz), das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und die Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters (§ 12 Nr. 1 Vermessungs- und Katastergesetz).
(2) Das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte, Lagefestpunkte, Höhenfestpunke, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte, die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Nr. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) geführt werden.
(3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu halten. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.
§ 5
Topographische Geobasisdaten
(1) Durch die Erhebung der topographischen Geobasisdaten wird unter Berücksichtigung der Standards der kartographischen Geobasisdaten (§ 7 Abs. 1) sowie der Erfordernisse der Topographischen Landeskarten (§ 7 Abs. 2) die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren einzelnen Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs zusammenhängend erfasst.
(2) Die topographischen Geobasisdaten basieren auf den Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 8 Abs. 4) sowie auf Bildflug- und Fernerkundungsdaten.
(3) Bildflugvorhaben, die im Zusammenhang mit der Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz), sind frühzeitig vor Auftragserteilung dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Das Landesvermessungsamt unterstützt bei Bedarf die Planung und Durchführung solcher Vorhaben.
(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.
§ 6
Landesluftbildsammlung
(1) In der Landesluftbildsammlung werden die Ergebnisse von Bildflug- und Fernerkundungsvorhaben geführt, die das Gebiet von Nordrhein-Westfalen insgesamt oder in Teilen abbilden. Mit der Führung der Landesluftbildsammlung wird die Forderung aus § 9 Satz 2 Nr. 4 Vermessungs- und Katastergesetz erfüllt. Die Regelungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW) finden sinngemäß Anwendung.
(2) Luftbilder und Fernerkundungsergebnisse, die dem Landesvermessungsamt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz zur Übernahme angeboten werden, sind nur bei gleichzeitiger Übertragung der Eigentums- und Nutzungsrechte auf das Landesvermessungsamt in die Landesluftbildsammlung zu übernehmen.
(3) Aus der Landesluftbildsammlung werden für die gesamte Landesfläche digitale Orthophotos abgeleitet. Sie sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten. Die Entscheidung, in welcher Ausgestaltung die Orthophotos im Einzelnen bereitgestellt werden, trifft das Landesvermessungsamt mit Genehmigung des Innenministeriums.
§ 7
Kartographische Geobasisdaten
(1) Die mit kartographischen Gestaltungselementen verknüpften und ergänzten topographischen Geobasisdaten (§ 5) werden als kartographische Geobasisdaten bezeichnet. Die kartographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten; sie bilden die Grundlage für die Ableitung der Topographischen Landeskarten.
(2) Topographische Landeskarten sind die Hauptkarten und Sonderkarten in digitaler und analoger Form. In den Hauptkarten wird das Landesgebiet in unterschiedlichen Generalisierungsstufen, denen die Zielmaßstäbe 1:10.000, 1:25.000, 1:50.000, 1:100.000, 1:250.000 und 1:1.000.000 zugeordnet sind, flächendeckend dargestellt. Sonderkarten werden flächendeckend für das Landesgebiet für administrative Zwecke in den Zielmaßstäben 1:50.000, 1:200.000 und 1:500.000 und für Zwecke des Tourismus in den Zielmaßstäben 1:25.000 und 1:50.000 aus den Hauptkarten abgeleitet.
(3) Die Entscheidung, in welcher Ausgestaltung die Topographischen Landeskarten im Einzelnen bereitgestellt werden, trifft das Landesvermessungsamt mit Genehmigung des Innenministeriums.
§ 8
Liegenschaftskataster
(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Angaben nach § 11 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz aktuell darzustellen und zu beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung in dem Umfang zu erheben und aktuell zu halten, wie dies für deren Bereitstellung in den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben textlicher und kartographischer Art bis zum Zielmaßstab 1:5.000 notwendig ist. Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können im Rahmen von § 13 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz weitere Angaben im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn kommunale Belange oder sonstige Nutzerbelange (§ 1 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz) dies erfordern und sofern deren Aktualisierung sichergestellt ist. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters ein Historiennachweis zu integrieren oder hiermit zu verknüpfen.
(2) Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 1 und 4 Vermessungs- und Katastergesetz) sind:
1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§ 19 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz),
2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des Flurstücks,
3. die Flurstücksfläche,
4. die Gebäudedaten (Lage, Hausnummer, Gebäudegrundriss, Funktion und ggf. Eigenname),
5. die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, § 4 Abs. 1) sowie
6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen und sonstige Lagebezeichnungen.
(3) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche, z. B. hinsichtlich Bodenbewuchs, Beschaffenheit oder Bebauung, werden hinsichtlich ihrer vorhandenen bzw. zu erwartenden Nutzung (§ 11 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) geführt. Nutzungen der Erdoberfläche müssen lückenlos und überschneidungsfrei nachgewiesen werden. Überlagernde Nutzungen werden nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der Erdoberfläche oder untereinander durch Bauwerke getrennt sind.
(4) Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) beschreiben Bauwerke, Einrichtungen soweit sie nicht zu den Liegenschaften gehören und sonstige mit dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft. Die Erhebung der entsprechenden Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und erforderlichenfalls der Höhe. Angaben zur charakteristischen Topographie sind in einem solchen Umfang im Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die Darstellung in den Standardausgaben (Absatz 1) erforderlich ist. Den Anforderungen der topographischen Geobasisdaten (§ 5 Abs. 2) ist Rechnung zu tragen.
(5) Es werden folgende öffentlich-rechtliche Festlegungen (§ 11 Abs. 6 Vermessungs- und Katastergesetz) nachrichtlich geführt:
1. Die Klassifizierung der Straßen nach Straßenrecht,
2. die Klassifizierung von Gewässerflächen nach Wasserrecht sowie
3. flurstücksbezogene Hinweise auf behördlich eingeleitete Verfahren, die eine Änderung der Flurstücksgrenzen oder der Eigentümerangaben zur Folge haben können.
(6) Liegenschaftskatasterakten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz) sind:
1. Die durch die Vermessungsstelle eingereichten Vermessungsschriften,
2. sonstige Urkunden, die rechtserhebliche Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten,
3. die in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten sowie
4. weiterer Schriftverkehr und sonstige den Katasterbehörden eingereichte wesentliche Unterlagen.
Abschnitt 3
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
§ 9
Bereitstellung von Metadaten
(1) Metadaten sind strukturierte Daten, mit deren Hilfe Geobasisdaten und Dienste zu deren Nutzung auf unterschiedlichen Aggregationsebenen beschrieben werden. Dazu gehören Informationen über die Eigenschaften wie Definition, Herkunft, Gültigkeit, Genauigkeit, Einsatz- und Nutzungsmöglichkeiten.
(2) Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden sind verpflichtet (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3), Metadaten in geeigneter Weise zu führen, zu pflegen und kostenfrei bereitzustellen.
§ 10
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich.
§ 11
Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten
(1) Die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle kann ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Geobasisdaten (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3) einräumen.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten im Bereich des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum erfolgt im Auftrag der zuständigen Katasterbehörden.
(3) Zweck und Umfang des Nutzungsrechtes und die Pflichten des Nutzungsberechtigten werden unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz in Nutzungsbedingungen niedergelegt. Die Nutzungsbedingungen werden dem Antragsteller vor Einräumung des Nutzungsrechtes bekannt gegeben und sind von ihm anzuerkennen.
§ 12
Bereitstellung von Geobasisdaten für Landes- und Kommunalaufgaben
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz werden Geobasisdaten nach § 11 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach §§ 4 bis 8 dieser Verordnung mit Ausnahme der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) bereitgestellt. Für die Bereitstellung von Eigentümerangaben ist § 14 Abs. 2 und 3 Vermessungs- und Katastergesetz zu beachten.
(2) Ein über das Gebiet eines Katasteramtes hinausgehender Datenbezug soll über das Geodatenzentrum erfolgen.
§ 13
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
(1) Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Abs. 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz) werden nach einer Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs mittels Online-Verfahren bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf personenbezogene Daten § 14 zu beachten ist. Stehen diese Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Online-Verfahrens teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung und Fortführung der benötigten Geobasisdaten mit.
(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Bereitstellung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz.
§ 14
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten (Online-Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz) sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach §§ 9 und 10 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz) und für personenbezogene Daten gemäß § 10 Satz 1 zu treffen.
(2) Regelungen gemäß § 10 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind von der datenbereitstellenden Stelle festzulegen und vom Datenempfänger anzuerkennen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Abs. 2 und 3 Vermessungs- und Katastergesetz. Die Einhaltung der Bedingungen ist mit Stichproben durch die datenbereitstellende Stelle zu überprüfen. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren.
(3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz zu dem dort aufgeführten Zweck eingerichtet werden. Diese Berechtigung schließt die regelmäßige Datenübermittlung (§ 9 Abs. 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) mit ein.
(4) Sonstige Datenempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz können ihr berechtigtes Interesse auch mittels Online-Verfahren darlegen, soweit das berechtigte Interesse in diesen Verfahren überprüft werden kann. Wenn das berechtigte Interesse dabei schriftlich dargelegt wird, ist die elektronische Kommunikation nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zugelassen. Weitere Verfahrenslösungen, die aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik entwickelt werden, sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 zugelassen.
(5) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des Braunkohlenplangebiets (§ 25 Landesplanungsgesetz NRW) bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Die elektronische Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in beglaubigter Form erfolgt durch die datenabgebende Stelle unter Beachtung des § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen . Zur Kennzeichnung der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk.
§ 15
Gebühren und Entgelte
(1) Für die Bereitstellung der Geobasisdaten und hieraus abgeleiteter Produkte in Standardausgaben und Standarddiensten nach § 4 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz sowie für die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte nach § 5 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz werden durch das Innenministerium Entgelte festgesetzt, sofern nicht hierfür Regelungen in Gebührenordnungen bestehen. Dabei ist die Einheitlichkeit im Bundesgebiet soweit wie möglich zu wahren. Gebührenregelungen für sonstige Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Bereitstellung von Geobasisdaten und hieraus abgeleiteter Produkte, die von den Standardausgaben und Standarddiensten abweichen, sowie für die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte, für die das Innenministerium keine Gebühren- oder Entgeltregelungen nach Absatz 1 erlassen hat, setzt die bereitstellende Stelle Entgelte fest. Dies gilt gleichermaßen für die Festsetzung von Entgelten für Nutzungsrechte an diesen Produkten. Die Einheitlichkeit der Entgelte im Land ist soweit wie möglich zu wahren.
(3) Bei der Bemessung von Entgeltsätzen sind der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung der Daten, die Bedeutung und der Wert der Daten für die Nutzer sowie das Interesse des Landes an der Verbreitung von Geobasisdaten zu berücksichtigen.
Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen
§ 16
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 19 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen.
(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt.
(3) Ist eine Grundstücksgrenze durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt worden, so ist diese Festlegung für die Grenzermittlung maßgebend. Wird durch die gerichtliche Entscheidung oder den gerichtlichen Vergleich die Grenze in dem für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Umfang ermittelt sowie hierdurch gleichzeitig die Anerkennung der Grenze ersetzt, so gilt sie als festgestellt.
(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung gebildet worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.
(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.
(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen Grundbuchamt durch und stellt diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Vereinigungsanträge gebührenfrei bereit, falls die Vermessungsstelle dies beantragt.
§ 17
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt.
(2) Erhebt im Abmarkungsverfahren ein Beteiligter Einwendungen gegen die Lage einer Grundstücksgrenze, die bereits festgestellt ist (§ 19 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) oder als festgestellt gilt (§ 21 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz), so soll die Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen.
(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.
(4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz) sind von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch im Falle einer nach § 19 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz als streitig bezeichneten Grenze. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz) klarzustellen.
(5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn
1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können,
2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht,
3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und
4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden.
Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz eine nicht sichtbare Kennzeichnung zugelassen.
§ 18
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
(1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 4 Vermessungs- und Katastergesetz) kann die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke im Liegenschaftskataster beantragen.
(2) Die Bekanntgabe der neu ermittelten Grenzen und der Abmarkungen hat jeweils im Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 Vermessungs- und Katastergesetz) zu erfolgen. Sind von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3.
(3) Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen.
§ 19
Verfahren der Gebäudeeinmessung
(1) Folgende Gebäude und Gebäudeanbauten (§ 11 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz) unterliegen nicht der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz:
a) Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,
b) Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m² oder
c) sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster.
Für Gebäude und Gebäudeanbauten nach Satz 1, die ausschließlich den Fällen b und c zuzuordnen sind, haben die Verpflichteten gemäß § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz der Katasterbehörde die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben über deren Lage und Grundriss sowie über sonstige Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 zu machen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6) zu übernehmen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, erfolgt die Einmessung des veränderten äußeren Grundrisses nach Absatz 2 nur, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben.
(2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz ist grundsätzlich unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstelle hat die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten nach Beantragung der Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde einzureichen. Die hierfür beantragten Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen.
(3) Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne des Absatzes 2 nachgewiesen, fordert sie den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Vermessungsstelle informiert den Verpflichteten über die Ergebnisse der Einmessung sowie über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht hat. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt dem Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz zur Verfügung.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz liegen.
(6) Für sonstige Gebäude, die der Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz unterliegen, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.
§ 20
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Die nach § 21 Abs. 2 und 4 Vermessungs- und Katastergesetz erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder durch Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation abgegeben werden. Erst bei der schriftlichen Bekanntgabe gemäß § 21 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Vermessungs- und Katastergesetz ist die elektronische Kommunikation nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.
(2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu fertigen. In Papierform existierende Originale sind zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere Aufbewahrung einzureichen.
(3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 Vermessungs- und Katastergesetz sind die Regelungen der Grundbuchordnung und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu beachten.
§ 21
Einzusetzendes Fachpersonal
(1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden:
a) Beamtinnen und Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,
b) Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes.
Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Personen müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.
(2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Dienstkraft nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden.
(3) Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
§ 22
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
(1) Im Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (§ 13 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz) sind im Falle umfangreicher Fortführungen für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang des § 13 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz zur Einsichtnahme gegenüberzustellen; im Falle der Neueinrichtung genügt die Offenlegung des neuen Bestandes.
(2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können Online-Verfahren genutzt werden.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.
§ 23
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
(1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz ist die nach § 21 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen.
(2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- bzw. Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.
(4) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
§ 24
Sicherung
(1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.
(2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 6), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.
(3) Die bisherige Lagerung von Sicherungskopien bei den Bezirksregierungen wird aufgegeben. Die Bezirksregierungen übergeben die Sicherungskopien den jeweiligen Katasterbehörden oder vernichten sie auf Wunsch der Katasterbehörden.
§ 25
Aufbewahrung
(1) Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie z. B. Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder, Mikrofilme sowie elektronische Informationsträger und die auf ihnen gespeicherten Informationen, einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im Sinne des § 1 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen und während der festgelegten Aufbewahrungsfristen zum ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher vor unbefugter Benutzung, Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung). § 1 Abs. 3 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz ist zu beachten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Elektronisch gespeicherte Unterlagen bedürfen der laufenden Pflege und müssen jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche Veränderung auf Formate und Datenträger übertragen werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist bei der Einführung oder wesentlichen Änderung von Systemen zur elektronischen Speicherung und Verwaltung von aufzubewahrenden Unterlagen das zuständige Archiv zu beteiligen.
(3) Die Verfilmung oder Digitalisierung von Unterlagen hat unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen, so dass die Reproduktion in den Originalmaßstab bzw. die Originalgröße vollständig und ohne Qualitätsverlust gewährleistet ist und die Haltbarkeit der Filme bzw. elektronischen Informationen sichergestellt wird.
§ 26
Aussonderung und Anbietung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind unverzüglich dem zuständigen Archiv (§ 27 Abs. 2) anzubieten (§ 3 Abs. 1 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um:
1. Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht vorgesehen ist.
2. Unterlagen, die durch Berichtigung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage der Ergebnisse
a) öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz),
b) klassischer Neuvermessungen (d.h. Festlegungen der Grenzen durch neue Vermessungsrisse und neue Grenzniederschriften etc.),
c) erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Abs. 7 Vermessungs- und Katastergesetz)
außer Gebrauch gesetzt worden sind.
3. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung.
(2) In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.
§ 27
Archivierung
(1) Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften Verwahrung gemäß der Bestimmungen des Archivgesetzes. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Archiv.
(2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1.1.1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv NRW, für die seit dem 1.1.1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters das jeweilige Archiv des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen nach § 4 Abs. 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vereinbart werden. Für die durch die Bezirksregierungen aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und für die durch das Landesvermessungsamt aufzubewahrenden Unterlagen der Landesvermessung ist das Landesarchiv NRW zuständig.
(3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen ist die Form der Übermittlung vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen Archiv festzulegen.
(4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 5 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen Unterlagen (§ 25 Abs. 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an das zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes und der für das zuständige Archiv geltenden Benutzungsordnung oder Archivsatzung.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 28
Elektronische Kommunikation
Für weitere in dieser Rechtsverordnung nicht gesondert geregelte elektronische Kommunikation ist § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
§ 29 (Fn 3)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. |
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SGV. NRW. 20061 |
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§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. |