Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die
Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) (Fn 10)

Vom 29. April 2005 (Fn 1)

 

Auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsverzeichnis

 

 

Erster Teil

Sonderpädagogische Förderung

1. Abschnitt
Grundlagen

 

 

§ 1

Schwerpunkte und Orte der sonderpädagogischen Förderung

§ 2

Gliederung der sonderpädagogischen Förderung

 

 

2. Abschnitt
Entscheidung über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und
den Förderort

 

 

§ 3

Allgemeines

§ 4

Behinderungen

§ 5

Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)

§ 6

Geistige Behinderung
(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

§ 7

Körperbehinderung
(Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)

§ 8

Hörschädigungen
(Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

§ 9

Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)

§ 10

Schwerstbehinderung

§ 11

Eröffnung des Verfahrens

§ 12

Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 13

Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort

§ 14

Aufnahme in die Schule

§ 15

Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs

§ 16

Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts

§ 17

Verfahren in der Sekundarstufe II

§ 18

Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien

 

 

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge

 

 

§ 19

Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder

 

 

4. Abschnitt
Einzelne Förderschwerpunkte

 

 

§ 21

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

§ 22

Förderschwerpunkt Sehen

§ 23

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

§ 24

Förderschwerpunkt Sprache

§ 25

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

 

 

5. Abschnitt
Förderschwerpunkt Lernen

 

 

§ 26

Unterrichtsfächer, Stundentafeln

§ 27

Leistungsbewertung

§ 28

Zeugnisse

§ 29

Übergang in eine andere Klasse

§ 30

Abschlüsse, Nachprüfung

§ 31

Aufnahme in die Klasse 10

§ 32

Unterrichtsorganisation in Klasse 10

 

 

6. Abschnitt
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

 

 

§ 33

Unterricht und Unterrichtsorganisation

§ 34

Leistungsbewertung

§ 35

Versetzung, Zeugnisse

 

 

7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus

 

 

§ 36

Schülerinnen und Schüler mit Autismus

 

 

8. Abschnitt
Gemeinsamer Unterricht

 

 

§ 37

Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

 

 

Zweiter Teil

Hausunterricht

 

 

§ 38

Einrichtung von Hausunterricht

§ 39

Ärztliches Gutachten

§ 40

Unterricht und Unterrichtsorganisation

§ 41

Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

 

 

Dritter Teil

Schule für Kranke

 

 

§ 42

Aufnahme in die Schule für Kranke, Unterricht

 

 

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

 

 

§ 43

In-Kraft-Treten

 

 

 

 

Erster Teil

Sonderpädagogische Förderung

1. Abschnitt
Grundlagen

§ 1
Schwerpunkte und Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. Lernen (§ 5 Abs. 1),

2. Sprache (§ 5 Abs. 2),

3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 5 Abs. 3),

4. Hören und Kommunikation (§ 8),

5. Sehen (§ 9),

6. Geistige Entwicklung (§ 6),

7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 7).

(2) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),

2. Förderschulen,

3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,

4. Schulen für Kranke.

(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Berufskolleg), im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung unterrichtet. Das Ministerium erlässt Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.

§ 2
Gliederung der sonderpädagogischen Förderung

(1) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen für das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase.

(2) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjährige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.

(4) In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erfüllen; diese schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit.

2. Abschnitt
Entscheidung über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort

§ 3 (Fn 4)
Allgemeines

(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie beteiligt die Eltern nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste.

(3) Nach Abschluss der Klasse 6 ist ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.

§ 4
Behinderungen

Einen sonderpädagogischen Förderbedarf können begründen

1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

2. Geistige Behinderung,

3. Körperbehinderung,

4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

6. Autismus.

§ 5
Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale
und soziale Entwicklung)

(1) Lernbehinderung liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.

(2) Sprachbehinderung liegt vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist.

(3) Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

§ 6
Geistige Behinderung
(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

Geistige Behinderung liegt vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

§ 7
Körperbehinderung
(Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)

Körperbehinderung liegt vor bei erheblichen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.

§ 8
Hörschädigungen
(Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

(1) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.

(2) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

§ 9
Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)

(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Blinden gleichgestellt.

(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

§ 10 (Fn 6)
Schwerstbehinderung

(1) Als schwerstbehindert gelten Schülerinnen und Schüler,

a) deren geistige Behinderung, Körperbehinderung oder Erziehungsschwierigkeit erheblich über die üblichen Erscheinungsformen hinausgeht oder

b) bei denen zwei oder mehr der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltend hochgradige Erziehungsschwierigkeit, geistige Behinderung und hochgradige Körperbehinderung vorliegen.

(2) Feststellungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches sind für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 nicht maßgeblich.

§ 11
Eröffnung des Verfahrens

(1) Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen

a) die Eltern über die allgemeine Schule oder

b) die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe.

(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen

1. bei der zuständigen Grundschule,

2. in den Fällen von § 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.

(3) Der Antrag ist an die gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.

§ 12
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein.

(3) Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde. Sie umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Die Eltern können zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler in Frage kommen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf den Gemeinsamen Unterricht (§ 37) hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch auch unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.

§ 13
Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf,
Förderschwerpunkte und Förderort

(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über

1. den sonderpädagogischen Förderbedarf,

2.den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte,

3. den Förderort.

(2) In den Fällen von § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 und 2 bestimmt die Schulaufsichtsbehörde jeweils auch, welche Behinderung vorliegt.

(3) Bei mehreren Förderschwerpunkten bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, in welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler vorrangig unterrichtet wird. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 richtet sich der Förderort in der Regel nach dem vorrangigen Förderschwerpunkt.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidungen den Eltern schriftlich mit und begründet sie.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel übermittelt sie das Gutachten gemäß § 12 Abs. 1, das Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 12 Abs. 3) sowie Berichte anderer Stellen, soweit diese im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind.

§ 14
Aufnahme in die Schule

(1) Nach der Entscheidung über den Förderort melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs. 1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit.

(2) Im Fall des § 19 Abs. 2 bestimmt die Schule nach einem Gespräch mit den Eltern und nach spätestens zwölf Schulbesuchswochen den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers und teilt den Eltern dies mit.

§ 15
Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts
oder des Bildungsgangs

(1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist.

(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann.

(3) Bei einem Wechsel des Förderorts gelten §§ 13 und 14 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(4) Die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I gelten

1. bei einem Wechsel des Förderorts nach den Absätzen 2 und 3,

2. beim Wechsel des Bildungsgangs innerhalb der besuchten Schule.

§ 16
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung,
Wechsel des Förderschwerpunkts

(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.

(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die Schülerin oder den Schüler anmelden können.

(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.

(4) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 13. Ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

§ 17
Verfahren in der Sekundarstufe II

(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert und ist dies nach dem Urteil der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig, ist folgendes Verfahren durchzuführen:

1. Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vorschlag mit Unterlagen der aufnehmenden Schule zu.

2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.

3. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 13.

(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß §§ 12 bis 14 zu verfahren.

(3) Zuständig für das Verfahren ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler schulpflichtig ist.

§ 18
Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien

(1) Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Antrag einer allgemeinen Schule auf Eröffnung des Verfahrens (§ 11 Abs. 1) wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung (§ 5) frühestens nach 20 Schulbesuchswochen möglich.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde zieht bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sprachkundige Vermittlung hinzu, soweit es erforderlich ist.

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 19
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung gestaltet.

(3) Die Schule kann vorübergehend die Anteile von Fächern an der Wochenstundenzahl erhöhen oder verringern. Dabei stellt sie sicher, dass im Schuljahr insgesamt in jedem Fach so viel Unterricht erteilt wird, wie es die Stundentafel bestimmt.

(4) Für den Unterricht gelten die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Bei der Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Unterrichts- und Pausenzeiten berücksichtigt die Schule die Lernmöglichkeiten und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler.

(5) Die Bezeichnungen von Förderschulen in Zeugnisformularen dürfen keine Angaben enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler Nachteile zur Folge haben können und die weder zur Angabe der Schule noch zur Bezeichnung einer erworbenen Qualifikation erforderlich sind.

(6) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort.

(7) Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von §§ 21 bis 36 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.

§ 20
Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder

(1) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Ziel der pädagogischen Frühförderung ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten die Persönlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden Hör- oder Sehfähigkeit so zu entfalten, dass zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame Grundlage für den Unterricht erreicht wird.

(2) Die pädagogische Frühförderung beginnt frühestens drei Monate nach der Geburt als Hausfrüherziehung. Mit Beginn des vierten Lebensjahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einem Sonderkindergarten oder einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die jeweilige Förderschule gefördert.

(3) Die Organisation der pädagogischen Frühförderung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Förderschule. Förderschulen mit pädaudiologischen Zentren oder Frühförderzentren für Hör- und Sehgeschädigte koordinieren die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben.

(4) Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.

4. Abschnitt
Einzelne Förderschwerpunkte

§ 21 (Fn 3, 9)
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,

3.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.

(3) Die Schule kann im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) An die Stelle des Fachs „Musik“ tritt das Fach „Musik/Rhythmik“.

(5) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn die Schulkonferenz hat jeweils den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer. Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

(7) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 26 bis 32.

(9) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie §§ 33 bis 35.

§ 22 (Fn 3, 4)
Förderschwerpunkt Sehen

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sehen führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,

3. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der schriftlichen Kommunikation in allen Fächern.

(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(4) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(6) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 26 bis 32.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 33 bis 35.

§ 23 (Fn 3, 4)
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,

3. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(2) An der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung findet die Förderung in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen.

(3) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in der Regel in diesen Klassen.

(4) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(5) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(7) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 26 bis 32.

(8) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie §§ 33 bis 35.

§ 24 (Fn 3, 4)
Förderschwerpunkt Sprache

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.

(2) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie §§ 26 bis 32.

§ 25 (Fn 3, 5)
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.

(2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die Schule im Rahmen des Förderplans (§ 19 Abs. 6) für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen.

(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(4) § 21 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(6) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 26 bis 32.

5. Abschnitt
Förderschwerpunkt Lernen

§ 26
Unterrichtsfächer, Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer und die Stundentafeln richten sich nach denen der Grundschule und der Hauptschule. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Klassenkonferenz beschließt, ob sie für eine Schülerin oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern der Stundentafel verwendet.

§ 27 (Fn 4)
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet.

(4) Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.

 

§ 28 (Fn 3, 7)
Zeugnisse

(1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.

(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 4 enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich Noten.

§ 29
Übergang in eine andere Klasse

Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

§ 30 (Fn 10)
Abschlüsse, Nachprüfung

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Die Klasse 10 führt zum „Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen".

(3) In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Er wird vergeben, wenn die Leistungen

a) in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder

b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft sind oder

c) in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

d) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.

(4) Den Abschluss nach Absatz 3 kann nur erwerben, wer in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen hat.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Abschlusses erfüllt würden.

(6) Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 44 Abs. 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).

(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach Absatz 3 führen kann.

§ 31
Aufnahme in die Klasse 10

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird.

(2) Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erfüllt sind.

§ 32
Unterrichtsorganisation in Klasse 10

Kann aufgrund der Schülerzahl nur eine Klasse für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 gebildet werden, gestalten die Lehrkräfte den Unterricht durch Differenzierung nach den angestrebten Abschlüssen.

6. Abschnitt
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

§ 33
Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Die Förderung an der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28.

(2) Der Unterricht fördert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, Sachunterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musisch-ästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den Fördermöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.

(3) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.

(4) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in der Regel in diesen Klassen.

(5) Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Abs. 4 SchulG.

§ 34
Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

§ 35
Versetzung, Zeugnisse

(1) Eine Versetzung findet nicht statt. Am Ende jedes Schuljahres entscheidet die Stufenkonferenz, in welcher Stufe die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus

§ 36
Schülerinnen und Schüler mit Autismus

(1) Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung liegt vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet die Schülerin oder den Schüler mit Autismus einem Förderschwerpunkt (§ 1 Abs. 1) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schulen, des Förderschwerpunkts Lernen und des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.

(3) Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Autismus.

8. Abschnitt
Gemeinsamer Unterricht

§ 37
Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG) setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Eltern einen solchen Antrag empfehlen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 SchulG) für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt. §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung und den Förderort in der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach § 12 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

Zweiter Teil

Hausunterricht

§ 38
Einrichtung von Hausunterricht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für

1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,

2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht  teilnehmen können,

3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.

(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 39 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule.

§ 39
Ärztliches Gutachten

Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 38 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.

§ 40
Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.

(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt

1. in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 in den

 

 

 

- Klassen 1 bis 4
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)

bis zu 5 Stunden

- Klassen 5 bis 8

bis zu 6 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 8 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 10 Stunden.

 

 

2. im Fall des § 38 Abs. 1 Nr. 2 in den

 

 

 

- Klassen 1 bis 8
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)

bis zu 2 Stunden

- Klassen 9 und 10

bis zu 3 Stunden

- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II

bis zu 4 Stunden.

(3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.

(4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.

§ 41
Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

(1) Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule.

(2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte gegenüber dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann.

(3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt, erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule.

Dritter Teil

Schule für Kranke

§42
Aufnahme in die Schule für Kranke, Unterricht

(1) In die Schule für Kranke werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können.

(2) Die Schule für Kranke bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(3) Über den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß §§ 5 bis 9 entscheidet für die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter; ein Verfahren gemäß §§ 3 bis 18 findet nicht statt. Über sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß § 10 entscheidet die Schulaufsicht.

(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem gemäß § 13 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gelten §§ 19 bis 36 dieser Verordnung, für die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Schule für Kranke.

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

§ 43 (Fn 8)
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft, soweit für die Stundentafeln in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. August 2005 tritt beginnend mit der Klasse 1 für die Schülerinnen und Schüler in der Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen die Stundentafel gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.

(3) Am 1. August 2006 treten beginnend mit der Klasse 5 für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in den Förderschulen der Förderschwerpunkte Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung sowie in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafeln der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in Kraft.

(4) Am 1. August 2007 tritt beginnend mit der Klasse 5 für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in der Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen und in den Integrativen Lerngruppen die Stundentafel gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft.

(5) Soweit diese Verordnung nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht zum 1. August 2005 in Kraft tritt, beenden Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, ihre Schullaufbahn in der Schulstufe, die sie am 1. August 2005 besuchen, nach den bisherigen Stundentafeln.

(6) § 30 Abs. 3 bis 6 ist erstmals am Ende des Schuljahres 2012/2013 anzuwenden. Bis dahin können Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss nach den bisherigen Vorschriften erwerben.

(7) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496) außer Kraft.

(8) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 3 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
v. 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341))

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

(3) - betrifft nur Ausbildungsordnung Grundschule.

(4) Soweit die Änderungen der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse über die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.

 

Zusatz:

(Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
 gemäß § 52 Schulgesetz NRW vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488))

 

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6, Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 4 am 1. August 2014 in Kraft.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 538, ber. S. 625; geändert durch Art. 2 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. August 2005; Art. 2 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. August 2006; Art. 2 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007; Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 3 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 3 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012 und 1. August 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 3 u. 4, 23 Abs. 4 u. 5, 24 Abs. 2 u. 3, 25 Abs. 3 u. 4 und 28 Abs. 1 geändert durch Art. 2 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676); in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 4

§ 3 geändert und  § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 3, und § 27 neu gefasst durch Art. 2 der VO v. 5.7.2006 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 5

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 6

§ 10 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 28 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 8

§ 43 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 3 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 9

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012.

Fn 10

Überschrift und § 30 geändert durch Artikel 3 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013.