Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Vom 16. Juli 2013 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482))

 

 

§ 1
Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Das Landesamt für Finanzen wird als eine dem Finanzministerium (Ministerium) nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt für Finanzen kann Außenstellen einrichten.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Landesamt für Finanzen nimmt landesweit Aufgaben auf dem Gebiet des Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens des Landes wahr. Es hat die Aufgabe, das im Rahmen des Projekts EPOS. NRW (Einführung von Produkthaushalten zur outputorientierten Steuerung – Neues Rechnungswesen) beschaffte und an die Bedürfnisse der Landesverwaltung angepasste Buchungs- und Bewirtschaftungssystem zu pflegen und weiterzuentwickeln sowie Servicedienstleistungen für die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Einführung und des Flächenbetriebs des neuen Rechnungswesens zu erbringen.

(2) Die bei der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelte Landeskasse Düsseldorf wird Teil des Landesamtes für Finanzen und nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom Finanzministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.

(4) Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der landesweiten und länderübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu entwickelt und betreibt es einen IT-gestützten zentralen Stellenmarkt für die gesamte Landesverwaltung, um das Land als Arbeitgeber darzustellen sowie Stellenangebote für interne und externe Bewerber zu veröffentlichen. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch die Ressorts bleibt hiervon unberührt. Das Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen Einsatz des Personals durch Projekte fördern.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in den Absätzen 1 und 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.

§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten ist zulässig, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 9 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), Näheres regeln.

§ 4
Leitung

Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

§ 5
Aufbau

Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 6
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

§ 7
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister
für Inneres und Kommunales

 

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 482).