Gesetz
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz -
VermKatG NRW)
Vom 1. März 2005 (Fn 1)
(Artikel I des Gesetzes zur
Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens
(Katastermodernisierungsgesetz) v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174))
Inhaltsübersicht (Fn 4) |
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Abschnitt I |
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§ 1 |
Aufgaben |
§ 2 |
Wahrnehmung der Aufgaben |
§ 3 |
Vorlage- und Unterrichtungspflicht |
§ 4 |
Bereitstellung der Geobasisdaten |
§ 5 |
Nutzung der Geobasisdaten |
§ 6 |
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen |
§ 7 |
Vermessungsmarken |
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Abschnitt II |
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§ 8 |
Inhalt und Zweck des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung |
§ 9 |
Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung |
§ 10 |
Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung |
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Abschnitt III |
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§ 11 |
Inhalt und Zweck des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters |
§ 12 |
Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters |
§ 13 |
Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters |
§ 14 |
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters |
§ 15 |
Gewährung von Einsicht und Erteilung von Auszügen durch andere Stellen |
§ 16 |
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten |
§ 17 |
Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken |
§ 18 |
Antragsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
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Abschnitt IV |
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§ 19 |
Feststellung von Grundstücksgrenzen |
§ 20 |
Abmarkung von Grundstücksgrenzen |
§ 21 |
Mitwirkung der Beteiligten |
§ 22 |
Sonderfälle |
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Abschnitt V |
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§ 23 |
Kreise und kreisfreie Städte |
§ 24 |
Katasterämter |
§ 25 |
Aufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht |
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Abschnitt VI |
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§ 26 |
Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst |
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Abschnitt VII |
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§ 27 |
Bußgeldvorschriften |
§ 28 |
Elektronische Kommunikation |
§ 29 |
Rechtsverordnungen |
§ 30 |
Weiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel) |
§ 31 |
Inkrafttreten |
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Aufgaben
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik anzupassen.
(2) Das amtliche Vermessungswesen richtet den einheitlichen geodätischen Raumbezug ein. Es erhebt hierzu Festpunktdaten, unterhält Positionierungsdienste, erhebt auf dieser Grundlage die Daten über die Erscheinungsformen der Erdoberfläche (§ 8) sowie die Daten aller Liegenschaften (§ 11) und stellt diese bereit. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die Geobasisdaten.
(3) Die Geobasisdaten sind in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu den Geobasisdaten gehören auch historisch gewordene Geobasisdaten. Das Geobasisinformationssystem beinhaltet zudem Aussagen insbesondere über die Herkunft, die Qualität, die Zugriffsmöglichkeiten und die Aktualität der Geobasisdaten (Metadaten).
(4) Der einheitliche geodätische Raumbezug und die Geobasisdaten sind als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten verwenden.
(5) Die zuständigen Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Geobasisdaten.
§ 2
Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren und Erneuerungsarbeiten einer Katasterbehörde, die überörtliche Bedeutung haben oder deren Leistungskraft übersteigen.
(2) Die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bestellt sind, kann in Einzelfällen gestattet werden, Vermessungen nach § 12 Nr. 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt die Bezirksregierung.
(3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört, und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden.
(5) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.
§ 3
Vorlage- und Unterrichtungspflicht
(1) Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.
(2) Zur Sicherung der Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.
(3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(4) Bildflugvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen erzeugten Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4) anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 4
Bereitstellung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten werden zur Nutzung bereitgestellt und verbreitet, soweit hierdurch nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Die Bereitstellung ermöglicht Berechtigten die Einsicht in das Geobasisinformationssystem, sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch die zuständigen Stellen. Insbesondere sind hierzu Online-Verfahren einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.
(2) Das Innenministerium legt die Verfahren der Bereitstellung der Geobasisdaten (§ 29 Nr. 1) sowie die Standardausgaben aus dem Geobasisinformationssystem fest und bestimmt Inhalt und Gestaltung von Standarddiensten in der Landesvermessung und im Liegenschaftskataster.
(3) Die Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts i.S. des § 114a der Gemeindeordnung erhalten die in einer Rechtsverordnung aufgeführten Geobasisdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben; § 15 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Die Bereitstellung der Geobasisdaten ist gebühren- oder entgeltfrei; die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebühren- oder Entgeltfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren oder Entgelte Dritten auferlegt oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Die Gebührenfreiheit gilt nicht für Vermessungsunterlagen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen.
§ 5
Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten werden mit Ausnahme der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters jedem zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Das Innenministerium kann die Befugnis zur Nutzung einschränken, soweit öffentliche Belange der Nutzung entgegenstehen oder die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung nicht gegeben ist.
(2) Die Geobasisdaten und hieraus abgeleitete Produkte dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde vervielfältigt, umgearbeitet, ergänzt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Betriebszweckes sind zulässig.
§ 6
Betreten von Grundstücken
und baulichen Anlagen
(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten angebracht erscheint.
(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Vermessungsmarken
(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Vermessungsmarken festgelegt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Berechtigte Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(3) Vermessungsmarken dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 2 Abs. 2) und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 4 angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden.
(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt mitzuteilen. Vermessungsmarken dürfen von anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen nur mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde entfernt werden.
(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Meter Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Das Landesvermessungsamt kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Meter Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.
(7) Werden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Wert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
Abschnitt II
Landesvermessung
§ 8
Inhalt und Zweck
des Geobasisinformationssystems
für den Bereich der Landesvermessung
Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet
1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und
2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes
unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form nachzuweisen, darzustellen und zu beschreiben.
§ 9
Erhebung und Führung
von Geobasisdaten
der Landesvermessung
Die Erhebung und Führung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 1 im Geobasisinformationssystem bereit zu stellen. Zur Erhebung und Führung gehören insbesondere
1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder,
2.der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes,
3. die Einrichtung und Laufendhaltung der topographisch-kartographischen Informationen und
4. die Führung des Landesluftbildarchivs.
§ 10
Bereitstellung und Nutzung
von Geobasisdaten
der Landesvermessung
(1) Das Landesvermessungsamt stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§§ 4 und 5). Dies sind insbesondere
1. Informationen zu allen Vermessungspunkten, soweit sie nicht zum Liegenschaftskataster gehören, die den einheitlichen geodätischen Raumbezug der Lage, Höhe oder Schwere nach repräsentieren,
2. der Satellitenpositionierungsdienst, der aufbauend auf einem Netz von Referenzstationen den Raumbezug festpunktunabhängig bereit stellt,
3. das Topographisch-Kartographische Informationssystem, das die landschaftsbeschreibenden topographischen Daten in der Form objektbasierter Modelle umfasst.
(2) Das Landesvermessungsamt kann weitere Geobasisdaten und Produkte auf Grund der Maßnahmen nach § 9 bereit stellen.
Abschnitt III
Liegenschaftskataster
§ 11
Inhalt und Zweck
des Geobasisinformationssystems
für den Bereich des Liegenschaftskatasters
(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts wegen. Werden Flurstücke in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gebildet, so ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Sind für Enteignungsverfahren oder zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren nur Teile von Flurstücken erforderlich, kann die Katasterbehörde auf Antrag der jeweils für das Verfahren zuständigen Stelle neue Flurstücke bilden, § 22 bleibt hiervon unberührt; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
(3) Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
(4) Liegenschaftsangaben umfassen insbesondere die Angaben zur geometrischen Form, Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich der bestimmenden Koordinaten sowie Angaben zu Flurstücksnummern, Straßennamen, Hausnummern und Lagebezeichnungen.
(5) Eigentümerangaben sind die Namen und Geburtsdaten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, ihre der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften, die Anteilsverhältnisse und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung. Eigentümerangaben von nicht im Grundbuch nachgewiesenen Grundstücken werden von der Katasterbehörde geführt, soweit das Eigentum gegenüber der Katasterbehörde nachgewiesen ist. Ein Recht der Betroffenen, Eigentümerangaben löschen oder sperren zu lassen, besteht nicht; ein Berichtigungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
(6) Ergänzend können öffentlich-rechtliche Festlegungen geführt werden. Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Bewertungen, Rechte, Beschränkungen, Belastungen oder andere Festlegungen, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Soweit nicht der Nachweis im Liegenschaftskataster gesetzlich festgelegt ist, können anstelle der öffentlich-rechtlichen Festlegungen Hinweise und Verknüpfungen geführt werden.
(7) Die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt.
(8) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
(9) Darüber hinaus hat das Liegenschaftskataster insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
§ 12
Erhebung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
Die Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters umfasst:
1. die Maßnahmen zur Einrichtung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters einschließlich des Aufbaus von Vermessungspunktfeldern des Liegenschaftskatasters,
2. die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen),
3. die sonstigen Maßnahmen zur Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters.
§ 13
Führung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard geführt.
(2) Die Katasterbehörde (§ 23) kann zur Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Speicherung der Eigentümerangaben durch eine Verknüpfung mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten des maschinell geführten Grundbuchs ersetzen. Entsprechend kann das Grundbuchamt in für die Führung des Grundbuchs erforderlichem Umfang auf das Liegenschaftskataster zugreifen.
(3) Neueinrichtung und Fortführung der Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 4), mit Ausnahme der Koordinaten und geringfügiger Flächenänderungen, und der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters sowie der Ertragsmesszahl (§ 11 Abs. 7) sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Bei einer Führung der Eigentümerangaben nach Absatz 2 Satz 1 kann auf ihre Bekanntgabe verzichtet werden. Steht das Eigentum an einem Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.
(4) Grundbuchamt und Finanzamt werden über Neueinrichtung und Fortführungen der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt.
(5) Neueinrichtung und umfangreiche Fortführungen des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 14
Bereitstellung und Nutzung
der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters
(1) Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§§ 4 und 5).
(2) Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.
(3) Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.
(4) Zuständig für die amtliche Beglaubigung von Originalauszügen aus dem Liegenschaftskataster sind die Katasterämter. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten Vordrucken erstellte analoge Auszüge ohne Unterschrift und ohne Siegel oder Stempel stehen beglaubigten Auszügen gleich.
§ 15
Gewährung von Einsicht
und Erteilung von Auszügen
durch andere Stellen
(1) Zur Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und zur Erteilung von Auszügen daraus sowie zur Verbreitung von Geobasisdaten und Produkten des Liegenschaftskatasters wird beim Landesvermessungsamt ein Geodatenzentrum eingerichtet. Das Geodatenzentrum erfüllt die in Satz 1 genannten Aufgaben, wenn diese über das Gebiet eines Katasteramtes hinausgehen, und handelt hierbei im Auftrag der Katasterbehörden. Das Geodatenzentrum kann die Übereinstimmung abzugebender Daten mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster zu bestimmten Stichtagen bescheinigen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend. Zur Regelung bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde, in der mindestens die technischen Rahmenbedingungen und die Erstattung des Aufwandes geregelt werden. Die Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Landesvermessung bleibt hiervon unberührt.
(2) Kreisangehörige Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Online-Verfahren auf das Liegenschaftskataster zugreifen, können den Eigentümerinnen, Eigentümern und anderen Berechtigten im Auftrag der Katasterbehörde Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren und Auszüge daraus erteilen. Absatz 1 Satz 5 und § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 4 Abs. 3 findet hier keine Anwendung.
(3) Für die Einsichtnahme Dritter in das Liegenschaftskataster und die Erteilung von Auszügen daraus erheben die kreisangehörigen Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Gebühren und Auslagen nach der für die Katasterbehörde geltenden Gebührenordnung. Die Gebühren stehen der Katasterbehörde zu.
§ 16
Pflichten der Eigentümerinnen
und Eigentümer
und Nutzungsberechtigten
(1) Die Eigentümerin und der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und die Vermessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist.
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.
(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 11) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.
(4) Die Eigentümerin und der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, sind verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ihr Eigentumsrecht ergibt.
§ 17
Beurkundung und Beglaubigung
von Anträgen auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden.
(2) Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nr. 2 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2 Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(3) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
(4) Auf die öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.
(5) Für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen öffentlichen Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.
§ 18
Antragsrecht
der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen.
Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen
§ 19
Feststellung von Grundstücksgrenzen
(1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5).
(2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.
§ 20
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.
(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
a) die Grundstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist,
b) Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden,
c) es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
d) Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder
e) die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
(3) Die Abmarkung soll zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.
(4) Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.
(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden und Personen angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden.
§ 21
Mitwirkung der Beteiligten
(1) Beteiligte sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; sie oder er wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.
(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen schriftlich abzugeben (§ 19 Abs. 1). Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen (§ 20) bekanntgegeben.
(3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.
(4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten Kopien der sie betreffenden Teile der Niederschriften.
(5) Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die im Grenztermin die ermittelte Grenze nicht schriftlich anerkannt haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Entsprechendes gilt für die Abmarkung, soweit ihr nicht schriftlich widersprochen wurde. Können Beteiligte für den Grenztermin nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung ebenfalls offen zu legen. Für die Offenlegung sind die Sätze 2 und 3 des § 13 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
§ 22
Sonderfälle
Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.
Abschnitt V
Katasterbehörden
§ 23
Kreise und kreisfreie Städte
(1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden
1. das Liegenschaftskataster zu führen und dessen Daten bereitzustellen,
2. Liegenschaftsvermessungen auszuführen,
3. die charakteristische Topographie zu erfassen, sowie
4. an Aufgaben gemäß §§ 9 und 10 nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 2) mitzuwirken.
Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 5 und 6 Kreisordnung eröffnet.
(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind zudem befugt, Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie weitere ihnen nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen.
(3) Bei Vorhaben der Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte erstrecken, koordiniert die Aufsichtsbehörde die Durchführung der Arbeiten.
(4) Die Bezirksregierungen übernehmen aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist.
§ 24
Katasterämter
(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25 (Fn 2)
Aufsicht,
Unterrichtungs- und Weisungsrecht
(1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 4) mit Ausnahme der kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 durchführen.
(2) Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 durchführen.
(3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(4) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung unterrichten.
(5) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen sie
a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,
b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Belange gefährdet sein können.
(6) Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1) die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt VI
Ausbildung
§ 26 (Fn 3)
Höherer vermessungstechnischer
Verwaltungsdienst
(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 9 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
3. die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,
4. die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz,
5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
6. die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,
7. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
8. die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
10. die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung.
(2) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen.
Abschnitt VII
Bußgeldvorschriften
und Schlussbestimmungen
§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 2 Ergebnisse des Geobasisinformationssystems ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
2. sich entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters ohne berechtigtes Interesse verschafft oder diese gemäß § 14 Abs. 3 nach Erfüllung des Zwecks nicht löscht,
3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 und 5 Vermessungsmarken anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 5 Grenzzeichen anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,
5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,
6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstigeWeise verändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EURO geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können verbotswidrig hergestellte Produkte eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
§ 28
Elektronische Kommunikation
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das Innenministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.
§ 29
Rechtsverordnungen
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2),
2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Abs. 1 genannten Behörden,
3. die Zulassung der elektronischen Kommunikation (§ 28),
4. die Abgabe der Geobasisdaten nach § 4 Abs. 3,
5. das Verfahren der Offenlegung (§ 13 Abs. 5 und § 21 Abs. 5),
6. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, sowie bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (§ 11 Abs. 2),
7. die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten,
8. im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Abs. 4),
9. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen,
10. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26),
11. das Verfahren der Gebäudeeinmessung entsprechend § 16 Abs. 2 und 3.
§ 30
Weiterentwicklung
von Landesvermessung
und Liegenschaftskataster
(Experimentierklausel)
Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungenzulassen.
§ 31 (Fn 5)
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360), geändert am 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), außer Kraft.
GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 23. März 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 21 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 25 Abs. 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008. |
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§ 26 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |