Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Deutsche Hochschule der Polizei
(DHPolG-Ausführungsverordnung - DHPolGAVO)
Vom 29. August 2007 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Deutschen Hochschule der Polizei gemäß §§ 33 und 35 Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. §§ 12 und 14 Landesbesoldungsgesetz. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. § 12 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz getroffen.
§ 2
Vergaberahmen
(1) Die in § 3 genannten Leistungsbezüge dürfen nur im Umfang des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens gewährt werden.
(2) Das Innenministerium wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass der Vergaberahmen eingehalten wird.
§ 3
Leistungsbezüge
Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
b) für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
c) für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung
gewährt werden können.
§ 4
Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Deutsche Hochschule der Polizei zu gewinnen oder die Abwanderung zu verhindern. Neben den nach § 12 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das Innenministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 5
Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 Landesbesoldungsgesetz) gewährt wird.
(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.
(3) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet das Innenministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
(4) Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Deutsche Hochschule der Polizei in einer Hochschulordnung regeln.
§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
- Leistungen im Wissenschaftstransfer,
- Drittmitteleinwerbungen,
- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
- internationale Kooperationen.
(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Lehrevaluation,
- studentische Lehrveranstaltungskritik,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
- Auszeichnungen und Preise,
- Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.
(4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
§ 7 (Fn 3)
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 10 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 8
Ruhegehaltfähigkeit
Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) trifft das Innenministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 9
Forschungs- und Lehrzulage
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 Landesbesoldungsgesetz für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diese Zwecke ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.
§ 10 (Fn 2)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S.
234))
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
GV. NRW. S. 365, in Kraft getreten am 13. September 2007; geändert durch Artikel 4 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 11 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes v. 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 10 zuletzt geändert durch VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 7 neu gefasst durch VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |