Verordnung
über die Mindestgrößen der Förderschulen
und der Schulen für Kranke
(MindestgrößenVO)
Vom 16. Oktober 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), geändert durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe g des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
§ 1
Schülerzahlen der Förderschulen und der Schulen für Kranke
(1) Für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke sind erforderlich:
1. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I,
2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
3. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
4. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,
5. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 110 Schülerinnen und Schüler,
6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,
7. Förderschulen im Verbund: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I; diese Mindestgrößen können unterschritten werden, wenn für jeden ihrer Förderschwerpunkte die Schülerzahlen nach den Nummern 2 bis 6 erreicht werden,
8. Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.
(2) Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des Schulgesetzes NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 erforderlich.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Schulträger fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016, für Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilnehmen und beim Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/2017.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 548) außer Kraft.
(3) Wird eine Förderschule dadurch aufgelöst, dass sie jahrgangsweise abgebaut wird, kann der Schulträger Klassen dieser Schule auch an eine allgemeine Schule verlagern und dort auslaufend fortführen.
(4) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 über das Ergebnis.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 16. November 2013 (GV. NRW. S. 621). |