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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 5. Dezember 2006 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599))
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom 5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl. I S. 2748)],
wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung „Elterngeldkasse“.
(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.
§ 2
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.
§ 3
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
GV. NRW. S. 599, in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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SGV. NRW. 2005 |