Gesetz
über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'
(WDR - Gesetz),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 25. April 1998 (Fn 1)

Aufgrund Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9. Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.148) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV.NW.S.158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340), unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des 7. Rundfunkänderungsgesetzes (GV.NW.1995 S: 340) und Artikel 1 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

Gesetz
über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. April 1998

 

Inhaltsübersicht (Fn 10)

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2 Sitz und Studios

§ 3 Aufgaben, Sendegebiet

§ 3a Informationsrechte

§ 4 Programmauftrag

§ 4a Erfüllung des Programmauftrags

§ 5 Programmgrundsätze

§ 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

§ 6b Werberichtlinien

§ 7 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a Informationspflicht

§ 9 Gegendarstellung

§ 10 Eingaben und Beschwerden

§ 11 Anrufungsrecht

§ 12 Beweissicherung

II. Organisation

§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

1. Der Rundfunkrat

§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17 Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18 Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

2. Der Verwaltungsrat

§ 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21 Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats

3. Die Intendantin oder der Intendant

§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26 Kündigung des Dienstvertrags

4. Der Schulrundfunkausschuss

§§ 27 - 29 (weggefallen)

5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

§ 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31 Redakteurstatut

6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

§ 32 Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

III. Finanzwesen

§ 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft

§ 34 Haushaltsplan

§ 35 Aufstellung des Haushaltsplans

§ 36 Übergangsermächtigung

§ 37 Eigenkapital und Rücklagen

§ 38 Deckungsstock

§ 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

§ 41 Jahresabschluß

§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 43 Prüfungsverfahren

§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 44a Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten

§ 45 Beteiligung an Unternehmen

§ 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

§ 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

§ 46 (weggefallen)

§ 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel

IV. Datenschutz

§ 48 Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 49 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 – 52 (gestrichen)

§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

V. Aufsicht

§ 54 Rechtsaufsicht

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 56 Kabelfunk Dortmund

§ 56a Berichtspflicht des Ministerpräsidenten

§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 58 Inkrafttreten

 I.
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 (Fn 4)
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 – GV. NRW. S. 408 –, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 – GV. NRW. S. 199 –) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (vom 17. Juni 1993, GV. NRW. S. 71; zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) vom 2. April 2009 – GV. NRW. S. 199 –) bleiben unberührt.

(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).

§ 2
Sitz und Studios

(1) Sitz des WDR ist Köln.

(2) Nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebiets können Studios errichtet werden.

§ 3 (Fn 4)
Aufgaben, Sendegebiet

(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltetet sind. Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt.

(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß der staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.

(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:

1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,

2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.

3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.

4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,

5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,

6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.

(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:

1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,

2. ein Programm, das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.

(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.

(6) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt

1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,

2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,

3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.

(7) Der WDR kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(8) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 11a Abs. 2 RStV bleibt unberührt.

(9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(10) Der WDR kann zur Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf jedoch Rundfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.

(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.

(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.

(13) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedien.

§ 3a (Fn 5, 11)
Informationsrechte

Dem WDR stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu.

§ 4 (Fn 4)
Programmauftrag

(1) Der WDR veranstaltet und verbreitet seine Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen gewährleisten die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Der WDR hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der WDR hat Beiträge zur Kultur und Kunst anzubieten.

(3) Im Programm soll der regionalen Gliederung, der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets, dem Prozess der europäischen Integration und den Belangen der Bevölkerung einschließlich der im Sendegebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen werden.

(4) In seinem Angebot leistet der WDR einen Beitrag zur Vermittlung von Allgemeinbildung und Fachwissen in Ergänzung zu Schule, Ausbildung und Beruf. Er trägt mit seinen Angeboten dem Erfordernis lebenslangen Lernens ebenso Rechnung wie der Stärkung der Medienkompetenz und der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration. Bildungsangebote im Sinne des Sätze 1 und 2 sind Angebote der Wissensvermittlung und Weiterbildung insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Kultur und Religion, Geschichte und Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sowie Sprache.

(5) Werbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen.

§ 4a (Fn 7)
Erfüllung des Programmauftrags

(1) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Programmgestaltung (Programmrichtlinien), die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben sind. Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere

- Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Programmauftrags;

- Grundsätze zur Sicherung journalistischer und qualitativer Standards;

- Rahmenvorgaben über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme;

- Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;

- konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;

- Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.

Der WDR konkretisiert die inhaltliche Ausrichtung seiner Telemedien nach § 11d RStV nach Maßgabe des § 11f RStV (Telemedienkonzept).

(2) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplanten Angebote. Jährlich berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der Programmrichtlinien.

§ 5 (Fn 10)
Programmgrundsätze

(1) Für die Angebote des WDR gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Der WDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

(3) Er bietet über sein bisheriges Engagement hinaus im Rahmen seiner technischen und finanziellen Möglichkeiten vermehrt barrierefreie Angebote an.

(4) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(5) Der WDR stellt sicher, daß

1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet,

2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen,

3. das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient.

Der WDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.

(6) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom WDR durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 5 a (Fn 8)
Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.

(2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.

§ 6 (Fn 6)
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 6 a (Fn 8)
Inhalte von Werbung und
Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring,
Einfügung der Werbung

Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring sowie Einfügung und Dauer der Werbung finden Anwendung. In Hörfunkprogrammen des WDR ist Werbung bis zu der im RStV vorgesehenen Höchstgrenze zulässig.

§ 6 b (Fn 9)
Werberichtlinien

Der WDR erlässt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung des § 6a. Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

§ 7
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

Der WDR ist verpflichtet, durch Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.

§ 8 (Fn 10)
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

(1) Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Parteien oder Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestagoder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit

a)einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder

b)in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen

zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechen. Die Intendantin oder der Intendant hat die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe abzulehnen, wenn die Sendung nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Unbeschadet dessen lehnt die Intendantin oder der Intendant die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 ab, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

§ 8 a
Informationspflicht

Der WDR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 9 (Fn 4)
Gegendarstellung

(1) Der WDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom WDR in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

a)die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

b)die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem WDR zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der WDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.

(8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.

§ 10 (Fn 4)
Eingaben, Beschwerden und Anregungen

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.

(2) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird, entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

(3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.

(4) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.

(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.

§ 11 (Fn 2)
Anrufungsrecht

(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(2) Wird in einer Eingabe nach Absatz 1 gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet, so unterrichtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR unverzüglich die Intendantin oder den Intendanten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung.

§ 12 (Fn 2)
Beweissicherung

(1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen.

II.
Organisation

§ 13 (Fn 4)
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe der Anstalt sind

1.der Rundfunkrat,

2.der Verwaltungsrat,

3.die Intendantin oder der Intendant.

(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Abs. 13 und § 20 Abs. 1 Satz 3 entsandten Mitglieder des Personalrats.

(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,

2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,

3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

4. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte,

5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 6 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Abs. 1 Satz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.

Abweichend von Satz 1 können nach § 15 Abs. 3 Nr. 9 auch kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte entsandt werden.

(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen,

3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,

4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),

5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.

(5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit

a) der Anstalt oder

b) einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder

c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,

unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 14 (Fn 4)
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig

a) durch Tod,

b) durch Niederlegung des Amtes,

c) durch Abberufung,

d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit,

f) durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR,

g) durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe.

(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen.

(3) Der Verwaltungsrat kann die Abberufung eines seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder beim Rundfunkrat beantragen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluß über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.

1. Der Rundfunkrat

§ 15 (Fn 4)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Rundfunkrat besteht aus den nach Absätzen 2 bis 5 gewählten oder entsandten Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen auf jedes Geschlecht mindestens vierzig Prozent entfallen. Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats eine Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Gruppe oder Institution aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekanntzugeben.

(2) Bis zu 13 Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet oder sie von einem eigenen Wahlvorschlag absieht, kann diese Fraktion ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

(3) Einundzwanzig weitere Mitglieder werden von folgenden gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter

1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. durch die Katholische Kirche,

3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5. durch den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

6. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7. durch den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

8. durch den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

9. durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

10. durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

11. durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,

12. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

13. durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

14. durch die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,

15. durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

16. durch den Lippischen Heimatbund e.V., den RheinischenVerein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

17. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

18. durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

19. durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),

20. durch den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,

21. durch die Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.

(4) Zehn weitere Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter

1. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur - Verband deutscher Schriftsteller (VS),

2. durch die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

3. durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

4. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju),

5. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

6. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,

7. durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. und den Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,

8. durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

9. durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen,

10. durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(5) Je ein weiteres Mitglied wird als Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis

- der älteren Menschen,

- der Menschen mit Behinderung,

- der Menschen mit Migrationshintergrund

im Land Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren Menschen wird durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Menschen mit Behinderung wird durch den Landesbehindertenrat e. V. entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Menschen mit Migrationshintergrund wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) entsandt. Personen, die in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu den nach Sätzen 2 bis 4 genannten entsendenden Organisationen stehen, dürfen nicht entsandt werden.

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil.

(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erforderlich sind.

Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats. Die wiederholte Wahl oder Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat ist zulässig. Stellen und Organisationen, die nach den Absätzen 3 bis 5 ein Mitglied gemeinschaftlich entsenden, können mit der Entsendung eine Begrenzung der Amtszeit dieses Mitglieds auf drei Jahre festlegen. In diesem Fall entsenden diese Stellen und Organisationen für die verbleibende Amtszeit des Rundfunkrats erneut ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(10) Die nach Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Stelle oder Organisation ausgeschieden sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung und der Menschen mit Migrationshintergrund.

(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt. Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus.

(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

(13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Absätze 6, 8, 11 und 12 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, daß die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

(16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.

§ 16 (Fn 4)
Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. Erlaß von Satzungen des WDR,

2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,

3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

4. Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,

5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,

6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,

7. Beschlüsse über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,

8. Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,

9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,

10. Beschlüsse über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,

12. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Rundfunktechnik,

13. Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 45, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt sind; von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere entsprechende Beschlüsse, denen ein Wert von mehr als 2 Millionen Euro zugrunde liegt.

14. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen dienen.

Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 11 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des Satz 2 Nr. 12 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig; der Rundfunkrat beschließt aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 11e RStV sowie die Satzungen nach § 11f Abs. 3 RStV.

(4) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin.

(5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher Begründung feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.

(6) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere

1. Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als 4 Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

2. Kooperationsverträge mit anderen Rundfunkveranstaltern von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(7) Vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.

§ 17 (Fn 2)
Ausschüsse des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere Ausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Sie können vom Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.

(3) Ein vom Personalrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. § 15 Abs. 8, 11 und 12 gilt entsprechend.

(4) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Ausschüsse berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der Protokolle.

§ 18 (Fn 4)
Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

(2) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen.

(3) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.

(4) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.

(5) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen

a) Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,

b) die Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,

c) die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.

(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 19 (Fn 4)
Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet.

(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die entsandte Person ist jederzeit zu hören.

(3) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.

2. Der Verwaltungsrat

§ 20 (Fn 4)
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt; davon sollen vier Mitglieder Frauen sein. Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon soll ein Mitglied eine Frau sein. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.

§ 21 (Fn 4)
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.

(2) Der Verwaltungsrat

1. berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,

2. vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,

3. schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,

4. prüft den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung, der Aufgabenplanung der Anstalt und des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht und leitet sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zu,

5. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 und 14, zu Kooperationsverträgen von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt und die Personalwirtschaft des WDR, die zwischen dem WDR und anderen Rundfunkunternehmen abgeschlossen werden,

6. führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

1. Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,

2. Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,

3. Abschluss von Tarifverträgen,

4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungenvon Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45,

5. Erwerb, soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,

8. Verfügung über Überschüsse,

9. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand 150 000,- Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

10. über- und außerplanmäßige Ausgaben,

11. Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt,

12. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs. 2).

Der Betrag nach Satz 1 Nr. 9 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.

(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtaufwand 200 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 500 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen.

(5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.

§ 22
Verfahren des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören.

(4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los.

§ 23
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.

(2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben.

(3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

3. Die Intendantin oder der Intendant

§ 24 (Fn 2)
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer

a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 25 (Fn 2)
Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor.

(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 26
Kündigung des Dienstvertrags

Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

4. Der Schulrundfunkausschuss

§§ 27-29 (Fn 5)
(aufgehoben)

5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

§ 30 (Fn 10)
Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

(1) Die Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des WDR bilden als Berufsgruppenvertretung eine Redakteurvertretung, die von der Redakteurversammlung gewählt wird. Der Redakteurversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder folgende Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an:

1. angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der Vergütungsordnung des WDR in der jeweils gültigen Fassung und außertariflich vergütete Redakteurinnen und Redakteure,

2. andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie gelegentlich unmittelbare Programmmitarbeit leisten.

(2) Die Redakteurvertretung hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redakteurstatuts (§ 31) um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und ihren Vorgesetzten entstehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, kann sie eine Empfehlung an den Personalrat beschließen.

(3) Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendantin oder Intendant und Redakteurvertretung nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Er besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die sie im Vorsitz vertritt, und Beisitzenden, die für drei Jahre je zur Hälfte von der Intendantin oder vom Intendanten bestellt und von der Redakteurvertretung entsandt werden. § 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, 6 Satz 1 sowie Abs. 7 Landespersonalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an die Intendantin oder den Intendanten. Wird dieser Empfehlung nicht entsprochen, muß die Intendantin oder der Intendant diese Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss begründen.

(4) Die §§ 16 und 25 bleiben unberührt.

§ 31
Redakteurstatut

Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

§ 32
Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

Aufgabe der Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Anstalt in jeweils eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

III.
Finanzwesen

§ 33 (Fn 4)
Grundsätze der Haushaltswirtschaft

(1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen

1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,

2. aus Werbung,

3. aus den laufenden Erträgen seines Vermögens,

4. aus sonstigen Einnahmen

zu beschaffen.

(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).

§ 34
Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR.

(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.

(4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.

(6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 35
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet.

(2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln:

1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR,

2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben.

(3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen.

(4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 36
Übergangsermächtigung

Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind,

d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.

§ 37
Eigenkapital und Rücklagen

(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.

(2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die

a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,

b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.

(4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.

(5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.

(6) Zur Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

§ 38
Deckungsstock

(1) Für eine vom Rundfunkrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.

(2) Zur Beschlußfassung über die Bildung eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

§ 39
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden.

(2) Ausgaben sind so zu leisten, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist. Die Mittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend.

§ 40
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rundfunkrat durch eine schriftliche Stellungnahme.

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind.

(4) Der WDR hat einen Nachtragshaushaltsplan aufzustellen, wenn

a) sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird,

b) im Betriebshaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der Gesamtausgaben des Betriebshaushalts geleistet werden müssen,

c) im Finanzplan nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der gesamten Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Finanzplans geleistet werden müssen.

(5) Auf den Nachtragshaushaltsplan sind die Vorschriften für den Haushaltsplan mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken kann. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.

§ 41 (Fn 10)
Jahresabschluß

(1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

(2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:

1. der Jahresabschluß,

2. die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen,

3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

(5) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.

(6) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er legt beide mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; dabei kann er Ergänzungen und Änderungen vorschlagen.

(7) Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluß vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.

 

§ 42 (Fn 10)
Prüfung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Jahresabschluß, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geprüft.

(2) Er prüft insbesondere

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3. Verwahrungen und Vorschüsse.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 43 (Fn 10)
Prüfungsverfahren

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Erhebungen beim WDR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anstalt beauftragt Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und trägt die hierdurch verursachten Kosten.

(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann der WDR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen lassen; er trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Falle sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm vom WDR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur dem WDR, der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit. Das Ergebnis seiner Prüfung nach § 45a bei einem Beteiligungsunternehmen des WDR teilt der Landesrechnungshof auch dem Beteiligungsunternehmen selbst mit.

§ 44 (Fn 4)
Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

(1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Rundfunkrat auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluß. Für die erneute Beratung kann der Rundfunkrat den Verwaltungsrat um gutachtliche Stellungnahme zu Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofs bitten.

(2) Nach der Beratung stellt der Rundfunkrat den Jahresabschluß endgültig fest. Er übermittelt den Jahresabschluß mit dem Geschäftsbericht der Intendantin oder dem Intendanten und dem Verwaltungsrat.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss und die dazu vom Rundfunkrat beschlossenen Stellungnahmen,

4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse des Rundfunkrats.

§ 44a (Fn 12)
Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR einschließlich seiner Beteiligungsunternehmen sind die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

§ 44b (Fn 12)
Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

§ 45 (Fn 4)
Beteiligung an Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,

2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,

3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen nicht Gesellschafter eines Unternehmens sein, an dem der WDR direkt oder indirekt als Gesellschafter beteiligt ist.

(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im benennenden Gremium und der Entsendung eines neuen Mitglieds zu enden.

Eine Prüfung der Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

1. für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in deren Hand befinden.

2. für Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.

(4) Befinden sich die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts ausschließlich in der Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats an den Gesellschafterversammlungen der juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der juristischen Person angemessen zu wahren sind.

(5) Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt der WDR darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

§ 45a (Fn 12)
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

(1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.

(2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,

2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.

§ 45b (Fn 12)
 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

(1) Bei Mehrheitsbeteiligungen des WDR, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, ist der WDR zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten des Landesrechnungshofs verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen. Der WDR hat dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher vom zuständigen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten dem zuständigen Rechnungshof auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mit. Der zuständige Rechnungshof wertet die Prüfung aus und kann in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Über festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität unterrichtet der zuständige Rechnungshof die für die Rechtsaufsicht über den WDR zuständige Behörde. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen.

(2) Der zuständige Rechungshof teilt das Ergebnis der Prüfungen der Intendantin oder dem Intendanten, dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat und den Beteiligungsunternehmen mit. Über die wesentlichen Ergebnisse unterrichtet der zuständige Rechnungshof die Landesregierung, den Landtag und die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Dabei achtet er darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Beteiligungsunternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

§ 46 (Fn 12)
(aufgehoben)

 

§ 47 (Fn 2)
Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel

Der WDR erhält 45 vom Hundert aus dem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag und den ihm nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der "Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH". Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, daß Gebührenmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.

IV.
Datenschutz

§ 48
Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

§ 49 (Fn 2)
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

(1) Werden personenbezogene Daten durch den WDR oder für ihn tätige Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

§§ 50-52 (Fn 5)
(gestrichen)

 

§ 53 (Fn 4)
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

(1) Der Rundfunkrat bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR, die an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Diese ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.

(2) Wer zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR bestellt ist, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Er oder sie nimmt auch die Aufgaben nach § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahr.

(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(4) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(6) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(7) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

V. Aufsicht

§ 54 (Fn 10)
Rechtsaufsicht

(1) Der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.

(2) Der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.

(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer vom Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die der Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(5) Die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.

VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55 (Fn 13)
Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

(1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten.

(3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.

(4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.

§ 55a (Fn 12)
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.

§ 55b (Fn 12, 14)
Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Abweichend von § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden.

§ 56
Kabelfunk Dortmund

Der WDR ist berechtigt, auch nach Beendigung des Modellversuchs mit Breitbandkabel in Dortmund im bisherigen Umfang Rundfunkprogramme im Stadtgebiet Dortmund nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu veranstalten und zu verbreiten. Die Berechtigung nach Satz 1 erlischt für die Übertragungskapazitäten, die der WDR sechs Monate nicht nutzt.

§ 56a (Fn 8)
Berichtspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende das Jahres 2014 und im Anschluss daran alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

§ 57
Übergangsregelung
für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind.

§ 58
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 23. März 1985 in Kraft. (Fn 3)

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 265, geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590, Artikel 56 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; Art. 1 d. Gesetzes v. 17.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003; Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

§§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 17 Abs. 5, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 47 und 49 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten.

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 33, 44, 45 (neu gefasst) und 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 5

§§ 3a, 6c-e, 27-29, 50-52 gestrichen durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 7

§ 4a eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 8

§§ 5a, 6a, 56a neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 9

6b neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004.

Fn 10

Inhaltsverzeichnis, § 5, § 8, § 9, § 30, § 41, § 42, § 43 und § 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 11

§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 12

§ 44a, § 44b, § 45a, § 45b, § 55a und § 55b neu eingefügt sowie § 46 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 13

§ 55 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 14

§ 55b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.