Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1, 2)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:

Teil 1
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe

§ 1
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Detmold wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2008 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe“ (CVUA – OWL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Detmold.

§ 2
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn (Kommunen).

§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt sieben Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 4
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter der Chemischen Untersuchungsämter der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 5
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 250.000 Euro.

§ 6
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 7
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern

1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,

2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 2
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper

§ 8 (Fn 3, 5)
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper“ (CVUA-RRW) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Zum Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt gehören im Regierungsbezirk Düsseldorf die Städte Duisburg, Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Kreis Wesel.

§ 9 (Fn 3, 5)
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Duisburg, Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal und der Kreis Wesel (Kommunen).

§ 10 (Fn 3, 5)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt neun Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 11 (Fn 3)
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen und Umwelthygiene des Kreises Wesel wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 3, 5)
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 270 000 Euro.

§ 13 (Fn 3)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 14 (Fn 3)
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 3 (Fn 4)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

§ 15 (Fn 4)
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Münster wird aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Juli 2009 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“ (CVUA-MEL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Münster.

(4) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt für amtliche Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosaminen sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgutachten, ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 16 (Fn 4)
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf (Kommunen).

§ 17 (Fn 4)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Untersuchungsstandortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden.

§ 18 (Fn 4)
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des CVUA MS wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des CEL wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 19 (Fn 4)
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 256.000 Euro.

§ 20 (Fn 4)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 21 (Fn 4)
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

Teil 4 (Fn 6)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland

§ 22 (Fn 6)
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Köln.

§ 23 (Fn 6)
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis (Kommunen).

§ 24 (Fn 6)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 25 (Fn 6)
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiterin des Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 26 (Fn 6)
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300 000 Euro.

§ 27 (Fn 6)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben durch.

§ 28 (Fn 6)
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

Teil 5 (Fn 7)
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen

§ 29 (Fn 7)
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Arnsberg wird aus den Chemischen Untersuchungsämtern der Städte Hamm, Hagen und Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2014 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen“ (CVUA-Westfalen) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Arnsberg.

§ 30 (Fn 7)
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Hochsauerlandkreis, der Märkische Kreis, die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna (Kommunen).

§ 31 (Fn 7)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt elf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung eines zum 31. Dezember 2013 bestehenden Untersuchungsstandortes kann bis zum 31. Dezember 2018 nur gefasst werden, wenn die Kommune, die die Untersuchungseinrichtung am Standort unterhält, zustimmt.

§ 32 (Fn 7)
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Bochum wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes Hagen und Hamm, des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes Dortmund und des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 33 (Fn 7)
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 220 000 Euro.

§ 34 (Fn 7)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Die Untersuchungsanstalt führt die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben durch.

§ 35 (Fn 7)
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern

1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,

2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tätigen tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 6 (Fn 6, 7)
Schlussvorschriften

§ 36 (Fn 4, 6, 7)
Inkrafttreten; Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 740, in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; geändert durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; VO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. April 2010; VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2 

Überschrift geändert sowie Überschriften Teil 1 bis Teil 3 eingefügt durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 3

§§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 4

Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 5

§ 8, § 9, § 10 und § 12 geändert durch VO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. April 2010.

Fn 6

Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 7

Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.