Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
über die Vergütung von Berufsvormündern
(Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)

Vom 17. Dezember 2002 (Fn 1)

§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern, die

1. nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und

2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften berufsmäßig geführt haben,

anerkannt.

§ 2
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

(1) Hat ein Vormund besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleich.

(2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

 

(Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn 1

GV. NRW. S. 633; in Kraft getreten am 24.12.2002; geändert durch Artikel 47 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 23.12.2002.

Fn 3

§ 4 angefügt durch Artikel 47 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 4

§ 1 Nummer 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.