Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
§ 1
Betreuungsbehörden
(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind - die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung ,,Betreuungsstelle".
(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die Zusatzbezeichnung ,,Landesbetreuungsamt".
(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
a) allgemeine Weisungen erteilen,
b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 2
Anerkennung von Betreuungsvereinen
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus,
1. daß der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
2. daß der Verein mindestens eine hauptamtliche Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter zu Betreuungszwecken beschäftigt, die/der eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,
3. daß der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 3
Förderung von Betreuungsvereinen
Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an Betreuern erforderlich ist, wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.
§ 4
Arbeitsgemeinschaften
Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, Gerichte und Betreuungsvereine vertreten sind.
§ 5
Verwaltungsvorschriften
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(Fn 3)
§ 6 (Fn 4)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
GV. NW. S. 124; geändert durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3.4.1992 (GV. NW. S. 124). |
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Inkrafttretung: 9. April 1992. |
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§ 6 angefügt durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 304); in Kraft getreten am 28. April 2005. |