Tarifstelle 14 bis 14.7
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
14.1
Versicherungsunternehmen
14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes
Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der
Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50
14.2
Wirtschaftsprüfer
14.3
Energiewirtschaft
14.3.1
Genehmigung des Netzbetriebs
14.3.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs
von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang
14.3.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den
Netzzugang nach § 23 a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz
2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für
den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz
6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
14.3.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000
14.3.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100 000
14.3.4
Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von
Energieversorgungsnetzen
14.3.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1
EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
14.3.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der
Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33
Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG
14.3.9.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen
von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen.
14.3.9.2
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H.,
mindestens jedoch Euro 1 000
14.3.9.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43
Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder
Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und
Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung
des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000
14.3.14
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung
individueller Netzentgelte oder einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2
der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.
Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
14.3.15
aufgehoben
14.3.16
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung
über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur
Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände -
KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1
Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen nach § 4 EBPG nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EBPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG
gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG
nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur
Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung
zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20:
Je
angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden
Verwaltungsgebühren“ v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.
370), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt
gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z. B.
Reisekosten, Materialkosten, Kosten für Gutachten) werden gesondert berechnet.
14.4
Preisrecht
14.4.1
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.5
aufgehoben
14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500
14.7
Entscheidungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
gemäß § 2 Abs.1 IngG NRW
Gebühr: Euro 200