Gesetz
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen
(Kirchensteuergesetz - KiStG);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 22. April 1975 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1066) wird nachstehend der vom 1. Januar 1975 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1968 (GV. NW. S. 375) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1066) bekanntgemacht.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen
(Kirchensteuergesetz - KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1975
I. Besteuerungsrecht
§ 1
Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.
§ 2
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
2. als Ortskirchensteuer
3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer
erhoben werden.
(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.
(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.
II. Persönliche Steuerpflicht
§ 3 (Fn 2)
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
III. Grundsätze über die Erhebung
von Kirchensteuern
§ 4 (Fn 3)
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1.
a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder
b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs
(Kirchensteuer vom Einkommen)
2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
3. als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
4. als allgemeines Kirchgeld,
5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.
(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) können nicht nebeneinander erhoben werden.
(4) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
§ 5 (Fn 3)
(1) Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe der §§ 51a Abs. 2b bis 2e und 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes erhoben.
(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.
§ 6 (Fn 3)
(1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) von beiden Personen in folgender Weise:
1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 - gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 7 (Fn 3)
(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würden, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommenssteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.
(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
IV. Besteuerungsverfahren
§ 8 (Fn 5)
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.
(3) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Vermögen und vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer und der Grundsteuer.
(4) Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) verwalteten Kirchensteuern die Befugnis auf diese Stellen übertragen.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 9 (Fn 10)
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
§ 10 (Fn 11)
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Land Nordrhein-Westfalen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen katholischen und evangelischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des für den Ort der Betriebsstätte - im Sinne des Lohnsteuerrechts - maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.
(2) Auf Antrag von Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag von Evangelischen Landeskirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Sofern die Steuersätze an dem Wohnsitz niedriger als an der Betriebsstätte sind, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.
(3) Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von Arbeitnehmern ein anderer Steuersatz als für den Ort der Betriebsstätte, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte in den Fällen des Absatzes 2 dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmer nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Diözese der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
(5) Für zum Steuerabzug verpflichtete Schuldner von Kapitalerträgen, für auszahlende Stellen und für Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, gelten hinsichtlich der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Kirchensteuersatzes nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Gläubigers der Kapitalerträge bestimmt.
§ 11
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
§ 12 (Fn 7)
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird die Kirchensteuer einschließlich der Nebenleistungen auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, soweit diese die Maßstabsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 13
Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
VI. Rechtsbehelfe
§ 14 (Fn 6)
(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der in der Steuerordnung angegebenen Stelle einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
(2) Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung bestimmte Stelle. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist nur diejenige Stelle, die nach der Steuerordnung über den Einspruch (Absatz 2) zu entscheiden hat; § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.
(6) Einwendungen gegen die zugrundegelegte Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sind unzulässig. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2) ist.
VII. Öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften
§ 15 (Fn 12)
(1) Dieses Gesetz findet auf Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, entsprechende Anwendung.
(2) Die Verpflichtung zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter im Sinne des § 9 besteht in diesen Fall nur, wenn
1. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mindestens 40 000 Angehörige im Land hat,
2. die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,
3. bei Bestehen von Religionsgemeinschaften mit dem gleichen Bekenntnis im Land diese alle Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen erheben.
Nummer 1 gilt nicht für Religionsgemeinschaften, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1968 die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen ist. Einen Antrag nach § 10 Abs. 2 kann nur die Religionsgemeinschaft stellen, bei der die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Entsprechendes gilt für Anträge nach § 10 Abs. 5.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 16
(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.
§ 17 (Fn 11)
(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.
§ 18 (Fn 10)
(1) Rechtsverordnungen über
1. den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,
2. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,
3. die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und
4. das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17
erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.
(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlaß von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln, erläßt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stundung und den Erlaß dieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen der für das Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.
§ 19 (Fn 8)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft (Fn 9) . Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.
GV. NW. 1975 S. 438, geändert durch Art. 4 AOAnpG v. 21.12.1976 (GV. NW. S. 473), § 7 KiAustG v. 26.5.1981 (GV. NW. S. 260), Gesetz v. 22.11.1983 (GV. NW. S. 558), 17.12.1985 (GV. NW. S. 766), 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 251), in Kraft getreten am 10. April 2014. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§§ 4, 5, 6 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 251), in Kraft getreten am 10. April 2014. |
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unbesetzt |
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§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 14 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 12 geändert durch Art. 4 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977. |
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§ 19 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 4. August 1981 durch § 7 KiAustG v. 26.5.1981 (GV. NW. S. 260). |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 30. April 1962. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 1. Januar 1975. Die von 1962 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§§ 9 und 18 geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 10, § 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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§ 15 geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |