Verordnung
zur Durchführung eines Bürgerentscheides
(BürgerentscheidDVO)

Vom 10. Juli 2004 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Abs. 10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sowie des § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 65 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird mit Zustimmung des für kommunalpolitische Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:

§ 1
Satzung

(1) Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

(2) Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.

§ 2
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.

§ 3 (Fn 4)
Abstimmungsbenachrichtigung

Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum.

§ 4
Information der Stimmberechtigten

Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.

§ 5
Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief

(1) Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.

(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.

§ 6
Abstimmungslokale

Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.

§ 7 (Fn 4)
Bürgerentscheid
an Stelle des Kreistages
- § 23 Kreisordnung -

(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.

§ 8 (Fn 4)
Ratsbürgerentscheid und Kreistagsbürgerentscheid

Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung.

 

§ 9 (Fn 5)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Fn 1

GV. NRW. S. 383; in Kraft treten am 1. Oktober 2004; geändert durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 2021.

Fn 4

§ 3 und § 7 geändert sowie § 8 (neu) eingefügt durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 5

§ 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.