Gesetz
zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Vom 9. Juli 2014 (Fn 1)
§ 1
Belastungsausgleich
(1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt ihnen das Land ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich.
(2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist.
(3) Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 25 Millionen Euro. Absatz 8 bleibt unberührt.
(4) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schülerinnen und Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schülerinnen und Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.
(5) Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015.
(6) Das für Schule zuständige Ministerium untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zum 1. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, zum 1. August 2016 für das Schuljahr 2015/2016 und zum 1. August 2017 für das Schuljahr 2016/2017 auf der Grundlage kommunaler Angaben die Aufwendungen der Gemeinden und Kreise und berichtet dem Landtag darüber.
(7) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, auf der Grundlage der von den Kommunalen Spitzenverbänden übermittelten Angaben und beteiligt sie daran. Es berichtet dem Landtag über das Ergebnis.
(8) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 6 und der Überprüfung nach Absatz 7 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.
§ 2
Weitere Leistung des Landes
(1) Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale.
(2) Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen.
(3) Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen Euro. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Leistung nach den Absätzen 1 bis 3 wird je zur Hälfte aufgeteilt auf
1. die Kreise und kreisfreien Städte,
2. die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt.
Der Anteil dieser Gebietskörperschaften richtet sich nach der Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren am 31. Dezember des jeweils vorvorletzten Jahres. Dabei wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Wohnbevölkerung im Sinne von Satz 2 von Gemeinden ohne eigenes Jugendamt dem jeweiligen Kreis zugerechnet. Soweit Zweckverbände Schulträger sind oder die Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden ist, gilt § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine andere Aufteilung der Leistungen zu vereinbaren.
(5) Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr und zahlt sie jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015.
(6) Die Landesregierung untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zum 1. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, zum 1. August 2016 für das Schuljahr 2015/2016, zum 1. August 2017 für das Schuljahr 2016/2017 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage kommunaler Angaben die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Landesregierung untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten die Aufteilung der Leistungen nach Absatz 4. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis.
(7) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung der Inklusionspauschale ergibt, erfolgt diese zum folgenden Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Für den Finanzminister
und
den Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
in eigener Ressortzuständigkeit
und für
die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 404). |