2170

Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
über die Vergütung von Berufsvormündern
(Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)

Vom 17. Dezember 2002 (Fn 1)

§ 1
Anwendungsbereich

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern, die

1. nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und

2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften berufsmäßig geführt haben,

anerkannt.

§ 2
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

(1) Hat ein Vormund besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleich.

(2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 633; in Kraft getreten am 24.12.2002.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 23.12.2002.