Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAPmD)
Vom 19. August 2011 (Fn 1) (Fn 3, Fn 4, Fn 6)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Auswahl, Einstellung und Zulassung
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahl
§ 4 Zulassung
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Einstellungsbehörden
Teil 2 - Vorbereitungsdienst
Kapitel 1 - Allgemeines
§ 7 Begriffe und Dauer
§ 8 Ziel
§ 9 Vorzeitige Entlassung
Kapitel 2 - Ausbildung
§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 11 Bewertung der Leistungen
§ 12 Ausbildungsgang
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Theoretische Ausbildung
§ 15 Beurteilung
§ 16 Einführungslehrgang
§ 17 Zwischenlehrgang
§ 18 Abschlusslehrgang
Teil 3 - Prüfung
§ 19 Zweck der Prüfung
§ 20 Prüfungskommission
§ 21 Durchführung der Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Gesamtergebnis
§ 26 Niederschrift und Einsichtnahme
§ 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 28 Wiederholung der Prüfung
§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Teil 4 - Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Kapitel 1 - Regelform des Aufstiegs in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 30 Voraussetzungen, Durchführung
Kapitel 2 - Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 31 Voraussetzungen
§ 32 Einführungszeit
§ 33 Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang
§ 34 Aufstiegsprüfung
Kapitel 3 - Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 35 Zulassung, Unterweisungszeit
Teil 5 - Schlussvorschriften
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Auswahl, Einstellung und Zulassung
§ 1 (Fn 4)
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden und
3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.
§ 1a (Fn 5)
Anerkennung anderer Laufbahnen
Mit Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung oder des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
§ 2 (Fn 3)
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind
1. die Bezirksregierungen,
2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung und
3. der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist und
3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.
§ 3
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 4 (Fn 4)
Einstellungszeitpunkt, Zulassung
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.
(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
1. eine Geburtsurkunde,
2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3. eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft ist, und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
4. eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Rechtstellung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamte und Polizeivollzugsbeamte von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“.
§ 6 (Fn 6)
(aufgehoben)
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines
§ 7 (Fn 3)
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung sowie die Prüfung. Er dauert zwei Jahre.
(2) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.
§ 8
Ziel
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und die Beamten für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind
1. das erforderliche Fachwissen,
2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,
3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen sowie
4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge
zu vermitteln.
§ 9 (Fn 3)
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er
1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten im prüfungserleichterten Aufstieg und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.
§ 9a (Fn 5)
Regelungen für schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen
Schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind während der Ausbildung durch die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren durch das Landesprüfungsamt (§ 19a) die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der Ausbildungsleitung beziehungsweise mit dem Landesprüfungsamt zu erörtern. Das Landesprüfungsamt informiert die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor den Prüfungen und hat diese zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an der praktischen Prüfung beobachtend teilnehmen.
Kapitel 2
Ausbildung
§ 10 (Fn 3)
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu begleiten. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Themen der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von eventuellen Mängeln hinzuwirken. Soweit die auszubildenden Beamtinnen und Beamten desselben Zulassungstermins eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, soll diese Person an den Besprechungen teilnehmen.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 14 der Ausbildungsleitung vor.
§ 11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut = 15 - 14 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut = 13 - 11 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend = 10 - 8 Punkte
= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend = 7 - 5 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft = 4 - 2 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend = 1 - 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).
§ 12 (Fn 3)
Ausbildungsgang
(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen vermittelt (§ 15).
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll sie hierbei soweit erforderlich und vertretbar unterstützen, indem sie insbesondere Ausbildungsräume und aktuelle Literatur zur Verfügung stellt.
§ 13 (Fn 3)
Praktische Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:
1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):
Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf“;
2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):
Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft“;
Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)“;
3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):
Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe“;
Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):
a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung“,
b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung und Versorgung“ sowie
c) beim Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen „Statistik“.
Der erste Zeitblock beträgt einen Monat. Der zweite und dritte Zeitblock betragen insgesamt elfeinhalb Monate. Diese Zeitblöcke werden durch den Zwischenlehrgang unterteilt. Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis fünf kann von der Reihenfolge abgewichen werden.
Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.
(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.
(4) Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden im Umgang mit den dort verwendeten Datenverarbeitungsverfahren vertraut gemacht.
§ 14 (Fn 4)
Beurteilung
Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 15 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung
(1) Das Institut für öffentliche Verwaltung ist für die theoretische Ausbildung zuständig. Diese dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Die Landesbehörden unterstützen das Institut für öffentliche Verwaltung bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung insbesondere durch Freistellung von Dozentinnen und Dozenten. Das Institut für öffentliche Verwaltung erstellt den Zeitplan der Ausbildung.
(2) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Dieser ist den Dozentinnen und Dozenten sowie den Beamtinnen und Beamten zu Beginn der Ausbildung bekannt zu geben. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.
§ 16 (Fn 3)
Einführungslehrgang
(1) Die Beamtinnen und Beamten nehmen nach einer Einweisung in der Einstellungsbehörde an einem Einführungslehrgang teil, der in der Regel dreieinhalb Monate dauert und sich in zwei Teile gliedert. Zwischen dem ersten und dem zweiten Teil findet die praktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 1 statt.
(2) Während des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden, ob die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungen den Berufsanforderungen gerecht werden. Sie haben am Ende des gesamten Einführungslehrgangs vier Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin sind die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, bekanntzugeben.
(3) Die Arbeiten sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren, das Ergebnis durch die Zahl 4 zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,5 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note ,,ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Einführungslehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Ergeben die neugeschriebenen Arbeiten und die mindestens mit ,,ausreichend“ bewerteten Arbeiten des Einführungslehrgangs nicht mindestens den Punktwert 5,00, so ist die Beamtin oder der Beamte aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
§ 17 (Fn 3)
Zwischenlehrgang
(1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil.
(2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf die Ausbildungsabschnitte 4 und 5 vorbereiten sollen.
(3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei schriftliche Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben.
§ 18 (Fn 3)
Abschlusslehrgang
(1) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein zentraler Abschlusslehrgang statt, der in der Regel drei Monate dauert.
(2) Die Einstellungsbehörde lässt die zur Prüfung anstehenden Beamtinnen und Beamten zum Lehrgang zu und stellt sie dem Landesprüfungsamt (§ 19a) vor. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage der Personalakten verlangen.
Teil 3
Prüfung
§ 19
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen oder die Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 19a (Fn 5)
Landesprüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) zuständig.
§ 20 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen“. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungsausschüsse ein. Jeder Prüfungsausschuss ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitz sowie zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Für die Prüfungsausschussmitglieder bestellt das Landesprüfungsamt Stellvertretungen.
(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, sowie Beamtinnen und Beamten, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, gestatten, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.
§ 21 (Fn 4)
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der praktischen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer jeweils spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für die Prüfungsausschüsse sowie Prüfungsaufsichten.
(2) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.
(3) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
(4) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Landesprüfungsamt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit ,,ungenügend“ zu bewerten; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 21a (Fn 5)
Ordnungsverstöße/Täuschungsversuche
(1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.
§ 22 (Fn 4)
Schriftliche Prüfung
(1) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen.
(2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier Aufgaben sind den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen:
1. Staats- und Verfassungsrecht
2. Dienstrecht (Beamtenrecht, Arbeits- und Tarifrecht)
3. Beihilferecht
4. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten
5. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts
6. Öffentliche Finanzwirtschaft und öffentliche Betriebswirtschaftslehre.
Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.
(4) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zu übersenden.
§ 23 (Fn 3)
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 11 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2) aufzuheben.
(2) Wer in drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note ,,ausreichend“ erhält, ist nicht zur praktischen Prüfung zugelassen. Das Gleiche gilt für diejenigen Prüflinge, die einen schlechteren Notendurchschnitt (Punktwert) als 5 erreichen. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.
§ 24 (Fn 4)
Praktische Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsgebiet beziehen.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsgebiete, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die zu prüfenden vier Prüfungsgebiete sind folgenden Rechtsgebieten zu entnehmen:
1. Staats- und Verfassungsrecht
2. Dienstrecht (Beamtenrecht, Arbeits- und Tarifrecht)
3. Beamten- und tarifrechtliche Nebengebiete (Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten oder Beihilferecht)
4. Organisation der Verwaltung
5. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ordnungsrecht
6. Öffentliche Finanzwirtschaft und öffentliche Betriebswirtschaftslehre.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.
§ 25 (Fn 3)
Gesamtergebnis
(1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.
(2) Grundlagen der Festsetzung sind folgende Punktwerte
1. für die Ausbildung mit 20 Prozent,
2. für die Lehrgangsklausuren mit 5 Prozent,
3. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
4. für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 25 Prozent.
(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,50 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
§ 26 (Fn 3)
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
§ 27 (Fn 3)
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Landesprüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt.
(4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.
§ 28 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einstellungsbehörde, für welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3).
§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung
1. bestanden haben,
2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.
Teil 4
Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
Kapitel 1
Regelform des Aufstiegs
in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 30 (Fn 3)
Voraussetzungen, Durchführung
(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.
(2) Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.
Kapitel 2
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 31 (Fn 4)
Voraussetzungen
Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie
1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und
2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
§ 32
Einführungszeit
(1) Die Einführungszeit besteht aus
1. einem einmonatigen Einführungslehrgang, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und
2. einer viermonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
(2). Umfang und Inhalt des Unterrichts legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Während der Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich der beamtenrechtlichen Nebengebiete vertraut zu machen; sie sollen Anträge auf Erstattung von Reisekosten und auf Gewährung von Beihilfen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten unterschriftsreif bearbeiten können.
(3) Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, werden die Beamtinnen und Beamten einer geeigneten Dienststelle, möglichst innerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten Dienstbehörde, zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder; diese oder dieser leitet die Beamtinnen und Beamten an, informiert sie regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt sie zum Schluss der Einweisung und führt das Beurteilungsgespräch.
§ 33
Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Aufstiegslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
§ 34 (Fn 3)
Aufstiegsprüfung
(1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. die Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung legt das Landesprüfungsamt fest;
2. wer in zwei Prüfungsarbeiten nicht mindestens den Punktwert 5,00 erhält, ist nicht zur praktischen Prüfung zugelassen;
3. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung;
4. das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs drei Prüfungsgebiete, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt;
5. § 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung; § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden.
(2) Die Anlagen sind mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Wortes ,,Laufbahnprüfung“ das Wort ,,Aufstiegsprüfung“ tritt.
Kapitel 3
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
§ 35 (Fn 3)
Zulassung, Unterweisung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes mit I. Fachprüfung können zur Ableistung einer Unterweisungszeit in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden.
(2) Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die §§ 9 bis 11, 13 und 14 gelten entsprechend. Die theoretische Unterweisung erfolgt in zentralen Lehrgängen. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet ist.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 35a (Fn 5)
Veröffentlichung von Anlagen
Von einem Abdruck der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (http://recht.im.nrw.de).
§ 35b (Fn 5)
Übergangsvorschriften
Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land in der Fassung vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394) fort.
§ 36 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 644) außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 394, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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SGV. NRW. 2030. |
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Überschrift, § 2, § 7, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 17, § 18, § 23, § 25, § 26, § 27, § 30, § 34, § 35 und § 36 geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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§ 1, § 4, § 14, § 15, § 20, § 21, § 22, § 24, § 28, § 31 sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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§ 1a, § 9a, § 19a, § 21a, § 35a und § 35b eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |
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§ 6 und Anlage 3 aufgehoben durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. |