Verordnung
über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der
Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über
ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO)
Vom 22. Juni 1983 (Fn 1)
Aufgrund des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1983 (GV. NW. S. 165), und des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
Teil I
Grundsätze der Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 1
Ausländische Vorbildungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Verordnung als einem deutschen Qualifikationsnachweis nach § 65 Abs. 1 WissHG gleichwertig anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Qualifikation für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind.
(2) Ausländische Vorbildungsnachweise müssen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer der drei Bewertungsgruppen zugeordnet werden können:
1. Bewertungsgruppe I: Vorbildungsnachweise, die mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife im wesentlichen vergleichbar sind;
2. Bewertungsgruppe II: Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife wenig vergleichbar sind;
3. Bewertungsgruppe III: Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land ein Studium ermöglichen, aber mit einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife nicht vergleichbar sind.
(3) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden Land nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen berechtigen, gelten als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in den entsprechenden Studiengängen.
(4) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen II und III, die aufgrund erfolgreich absolvierter Studienzeiten an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes, das die Vorbildungsnachweise ausgestellt hat, in die Bewertungsgruppe I eingestuft worden sind, gelten als Voraussetzung für ein Studium in den Studiengängen, die dem bisherigen Studium entsprechen.
§ 3
(1) Ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die in Ländern erworben wurden, die die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 ratifiziert haben, sowie andere ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser der Bewertungsgruppe I sind als gleichwertig anerkannt, wenn diese im jeweiligen Land die Hochschulzulassung für einen entsprechenden Studiengang eröffnen.
(2) Ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser der Bewertungsgruppen II und III werden in Verbindung mit dem Zeugnis über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) als gleichwertig anerkannt.
Die Anerkennung erstreckt sich dabei auf die dem Schwerpunktbereich der Feststellungsprüfung zugeordneten Studiengänge.
§ 4
(1) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen I, II und III, die von deutschen Staatsangehörigen erworben worden sind, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anerkannt.
(2) Die Anerkennung wird ausgesprochen, wenn
1. die Nachweise durch Abschluß eines Bildungsganges von mindestens 12 aufsteigenden Jahresklassen einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung errichteten oder genehmigten Schule oder nach einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler erworben wurden und
2. die Anerkennungsprüfung für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (Anerkennungsprüfung) nach §§ 8 ff. erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Vom Erfordernis der Anerkennungsprüfung können bei nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnissen auf Antrag befreit werden
1. Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppe I,
a) wenn sie eine Schule im Ausland besucht haben, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz im Ausland hatten;
b) wenn sie aus anderen zwingenden Gründen auf den Schulbesuch im Ausland angewiesen waren;
2. Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen I, II und III, wenn sie bereits an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens vier Semester mit Erfolg studiert oder dort bereits ein Studium mit einer wissenschaftlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(4) Für deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
§ 5
(1) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppe I, die deutsche Aussiedler im Herkunftsland erworben haben, werden als Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt.
(2) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen II und III, die deutsche Aussiedler im Herkunftsland erworben haben, werden in Verbindung mit einem in Nordrhein-Westfalen erworbenen Zeugnis der Prüfung nach Abschluß eines Lehrgangs als Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt.
§ 6 (Fn 3)
(1) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger nach dieser Verordnung spricht der Regierungspräsident in Düsseldorf als zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Über die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser für ein Studium oder für den Besuch studienvorbereitender Kurse entscheidet die Hochschule, an der der ausländische oder staatenlose Bewerber eingeschrieben wird oder die Rechtsstellung eines Studenten erhält. Bei Zweifeln über die Qualität oder den Nachweis der Vorbildung entscheidet die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der Hochschule.
(3) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser nach dieser Verordnung zu anderen Zwecken als dem Besuch einer Hochschule spricht die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
§ 7
Soweit für die Aufnahme des angestrebten Studiums eine Gesamtnote erforderlich ist, wird sie bei der Anerkennung der Vorbildungsnachweise nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Grundsätzen berechnet und festgesetzt. (Anlagen 1 und 2)
Teil II
Anerkennungsprüfung für deutsche Staatsangehörige
mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
§ 8
(1) Die Anerkennungsprüfung nach § 4 Abs. 2 findet zweimal jährlich an einem Gymnasium statt, das von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde damit beauftragt wird.
Die Prüfungstermine werden von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Prüfungsanforderungen und die Bewertung von Prüfungsleistungen richten sich nach den Richtlinien für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.
(4) Der Prüfling muß in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung Leistungen entsprechend den Anforderungen der Leistungsfächer der gymnasialen Oberstufe erbringen.
§ 9
(1) Für die Prüfung bildet die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Prüfungsausschuß. Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses sind der Vorsitzende, der Oberstufenkoordinator und ein weiterer Lehrer der Schule.
(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses ist grundsätzlich der für die Anerkennungsprüfung zuständige schulfachliche Dezernent, in Ausnahmefällen ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so ist der Schulleiter oder in begründeten Fällen sein Vertreter mit dem Vorsitz zu beauftragen. Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses muß beide Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und erforderlichenfalls die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Zentrale Prüfungsausschuß führt ein Protokoll. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
§ 10
(1) Für die mündliche Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuß gebildet. Dieser wird vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses bestellt. Der Fachprüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende muß entweder beide Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(3) Der Fachprüfer und der Schriftführer müssen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Schulfachliche Dezernenten der oberen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratungen anwesend zu sein.
§ 11
(1) Die Mitglieder nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sind stimmberechtigt.
(2) Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird im Fachprüfungsausschuß für die vom Prüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht an den Vorsitzenden über.
(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) entscheidet der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Ausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
§ 12
(1) Das Gymnasium, an dem die Prüfung stattfindet, berät den Bewerber hinsichtlich der Wahl der Fächer, der Anforderungen und der Durchführung der Prüfung.
(2) Deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen I, II oder III richten nach der Bewertung ihrer Zeugnisse durch die nach § 6 beauftragte Stelle ihre Meldung zur Anerkennungsprüfung zu den festgesetzten Terminen an das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Gymnasium. Der Bewerber muß in dem Kalender-Halbjahr, in dem die Prüfung stattfindet, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Bescheinigung über die Zeugnisbewertung,
2. Erklärung hinsichtlich der Fächerwahl nach §§ 8 Abs. 4, 13 und 14 Abs. 2,
3. Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits an einer Anerkennungsprüfung teilgenommen hat.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 13
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
1. Deutsch,
2. eine Fremdsprache,
3. Mathematik oder Physik oder Chemie oder Biologie nach Wahl des Prüflings.
(2) Als Fremdsprachen können die Sprachen gewählt werden, für die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden vom Fachprüfer korrigiert, begutachtet und mit einer Note nach § 25 der Allgemeinen Schulordnung bewertet.
(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragt einen Zweitkorrektor mit der Durchsicht der
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Prüfungsausschuß in einer Zwischenkonferenz festgestellt. Der Zentrale Prüfungsausschuß setzt fest, in welchem Fach nach § 14 Abs. 3 die mündliche Prüfung entfällt.
(6) Der Vorsitzende teilt dem Prüfling mit, ob und ggf. in welchen Fächern er mündlich geprüft werden muß. Auf Wunsch kann er die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten mitteilen.
§ 14
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer der schriftlichen Prüfung.
(2) Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II und III werden zusätzlich in Geschichte oder Erdkunde oder Philosophie oder Sozialwissenschaften oder einer weiteren Fremdsprache nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder einem weiteren Fach nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung in einem Fach entfällt:
1. für Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppe I bei mindestens ausreichenden Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach;
2. für Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II und III bei mindestens guten Leistungen in der schriftlichen Prüfung in diesem Fach.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann ein von der mündlichen Prüfung befreiter Prüfling auf eigenen Wunsch geprüft werden.
(5) Die mündliche Prüfung findet vor dem jeweiligen Fachprüfungsausschuß statt.
(6) Für die Vorbereitung, Gestaltung, Bewertung und die Niederschriften der Prüfungen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der Oberstufe des Gymnasiums.
§ 15
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachprüfers die Abschlußnoten entsprechend der Notenstufen nach § 25 der Allgemeinen Schulordnung fest.
Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gehen gleichwertig in die Abschlußnote ein.
(2) Die Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Abschlußnoten in allen Fächern.
(3) Die Abschlußnote ,,mangelhaft" in nur einem Prüfungsfach kann durch eine mindestens befriedigende Abschlußnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden.
(4) Die Abschlußnote ,,ungenügend" kann nicht ausgeglichen werden.
§ 16
(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen nach § 15 erfüllt, erklärt der Zentrale Prüfungsausschuß die Prüfung für bestanden.
(2) Das Ergebnis wird dem Prüfling vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(3) Ein Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis.
§ 17
(1) Eine nicht bestandene Anerkennungsprüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin einmal und nur im ganzen wiederholt werden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Eine bestandene Anerkennungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 18
(1) Gegen Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Prüfungsausschusses und des Fachprüfungsausschusses kann der Prüfling Widerspruch einlegen.
(2) Einen Widerspruch gegen den Beschluß eines Prüfungsausschusses überprüft zunächst der Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(3) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Prüfling ist über die ihm gegen die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu belehren.
§ 19
Für Niederschriften, Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis und Täuschungshandlungen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der Oberstufe des Gymnasiums sinngemäß.
§ 20 (Fn 4)
Für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige obere Schulaufsichtsbehörde im Sinne der §§ 8 bis 19 dieser Verordnung ist der Regierungspräsident in Düsseldorf.
§ 21
Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur
Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV.
NW. S. 752). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |