Verordnung
über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der
Fachhochschulreife (AQVO-FH)
Vom 28. Juni 1984 (Fn 1)
Aufgrund des § 44 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 366), und aufgrund des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1
Ausländische Vorbildungsnachweise, die nach dieser Verordnung als einem deutschen Qualifikationsnachweis nach § 44 Abs. 1 FHG gleichwertig anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 (Fn 3)
§ 2, § 3 und § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NW. S. 261) (Fn 2) finden entsprechende Anwendung für die Fachhochschulen. Soweit die ausländische Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme des Studiums auf bestimmte Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen eingeschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen.
§ 3
(1) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen I, II und III, die deutsche Aussiedler im Herkunftsland erworben haben, werden als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt. Für Aussiedler mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen II und III aus der UdSSR findet Absatz 2 Anwendung.
(2) Als Nachweis der Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule gilt auch ein zum Fachhochschulstudium berechtigtes Zeugnis eines Lehrgangs für deutsche Aussiedler.
§ 4
Ausländische Vorbildungsnachweise, die nach der AQVO als einem deutschen Qualifikationsnachweis nach § 65 Abs. 1 WissHG gleichwertig anerkannt worden sind, sind auch einem Qualifikationsnachweis nach § 44 Abs. 1 FHG gleichwertig und berechtigen zum Studium an der Fachhochschule, ohne daß es einer weiteren Feststellung bedarf. § 2 Satz 3 findet Anwendung.
§ 5 (Fn 4)
(1) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger nach dieser Verordnung spricht der Regierungspräsident in Düsseldorf als zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Über die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser für ein Studium oder für den Besuch studienvorbereitender Kurse entscheidet die Fachhochschule, an der der ausländische oder staatenlose Bewerber eingeschrieben wird oder die Rechtsstellung eines Studenten erhält. Bei Zweifeln über die Qualität oder den Nachweis der Vorbildung entscheidet die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der Fachhochschule.
(3) Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser nach dieser Verordnung zu anderen Zwecken als dem Besuch einer Fachhochschule spricht die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1984 S. 411, geändert durch Art. 4 d. VO zur
Anpassung u. Aufhebung schulrechtl. Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S.
752), 29. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 36). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 2 geändert durch VO v. 29. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 36); in Kraft getreten am 12. Februar 1994. |
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§ 5 Abs. 1 geändert durch Art. 4 d. VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |