Gesetz
über die jüdischen Kultusgemeinden
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Dezember 1951 (Fn 1)

§ 1

Jüdischen Kultusgemeinden (Synagogengemeinden) können auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden. Die Verleihung spricht der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Justizminister aus.

§ 2

Verfassung und Verwaltung der antragstellenden jüdischen Kultusgemeinde müssen durch Satzung geregelt sein. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

a) die Abgrenzung des Gemeindebezirks,

b) den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

d) die Kultusgemeindesteuern und -beiträge,

e) die Organe der Gemeinden und ihre Befugnisse,

f) die Gemeindeanstalten und Verwaltungskommissionen,

g) die Satzungsänderungen,

h) die Auflösung der Gemeinde.

Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Kultusministers.

§ 3

Kultusgemeindesteuern werden auf Grund der von den jüdischen Kultusgemeinden zu erlassenden Steuerordnungen erhoben.

Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Kultus- und des Finanzministers.

§ 4

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Kultusminister, zu § 3 im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 2). Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.

Fn1

GV. NW. 1952 S. 2 / GS. NW. S. 424.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 7. Januar 1952.